Nutzungsbedingungen der Infomaterialien
Die Druckschriften und Medien werden vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie dürfen weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel.
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schriften dem Empfänger zugegangen sind, dürfen sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Die Broschüren und Medien des Bundesministeriums der Finanzen sind nicht für den gewerblichen Vertrieb bestimmt.
Verlinkung auf Inhalte der Website des BMF
Das Verlinken von Internetseiten ist weit verbreitet. Grundsätzlich ist es nicht verboten, einzelne Textpassagen aus dem Internetangebot des BMF über Links mit anderen Internetseiten zu verbinden. Dies gilt auch für unsere Broschüren und andere Angebote / Veröffentlichungen auf unseren Internetseiten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Urheberrecht bitten wir bei Ihrem Vorhaben jedoch jeweils deutlich kenntlich zu machen, wenn Sie Teile des BMF-Internetangebotes mit Ihrem Internetauftritt „verlinken“ oder in anderer Art und Weise auf Ihrer Internetseite verwenden. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Teile Ihres Internetauftritts dem BMF zuzurechnen sind. Für nicht zulässig erachten wir das so genannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt.
Anzeige von pdf-Dokumenten
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Barrierefreiheit
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Die Internet-Redaktion des Bundesministeriums der Finanzen behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die bereitgestellten Informationen zu ändern, zu ergänzen oder zu entfernen.
Häufig gestellte Fragen
Probleme beim Download von zip-Archiven
Sollten Sie versucht haben, ein zip-Archiv (z.B. alle Einkommensteuererklärungsvordrucke für 2005) zu laden, müssen Sie dieses erst auf Ihrer Festplatte speichern und anschließend das gewünschte Dokument extrahieren bzw. öffnen.
Informationen zu Gesetzen
Soweit Sie Interesse an Gesetzestexten haben, die mutmaßlich nicht unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellt wurden bzw. nicht Gegenstand der aktuellen BMF-Politik sind, empfehlen wir Ihnen folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de
Das Bundesministerium der Justiz stellt unter o.g. Link in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamt aktuelle Bundesrecht kostenfrei im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Probleme mit ausfüllbaren Formularen
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Vordrucke für das allgemeine Besteuerungsverfahren, wie z.B.:
- Steuererklärungen (Einkommen-, Umsatzsteuererklärungen)
- Steueranmeldungen (Lohnsteuer-, Umsatzsteuervoranmeldungen)
- Anträge und Bescheinigungen (Spendenbescheinigungen, Lohnsteuerermäßigung)
werden zwar durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, Druck und Versand der Vordrucke obliegen aufgrund der Verwaltungshoheit jedoch den Finanzverwaltungen der jeweiligen Länder.
RSS-Feed
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Urheberrechtlicher Schutz
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Eine Reihe weiterer frei verwendbare Inhalte finden Sie in unserem Datenportal.
Briefmarken
Briefmarken sind Spiegel der Zeit, können kleine Wohltäter sein – und schmücken unsere Post. Das Bundesministerium der Finanzen gibt jedes Jahr rund 50 dieser kleinen Kunstwerke heraus.
Aus urheberrechtlichen Gründen ist bei der Wiedergabe der Marke insbesondere Folgendes zu beachten:
- Die Abbildungserlaubnis erstreckt sich auf einen Zeitraum zwischen 6 Wochen vor und 6 Wochen nach dem Tag der Erstveröffentlichung der Marke und nur für Fälle, in denen kommerzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen. In weiteren Fällen oder bei Zweifeln wenden Sie sich bitte an: LB5@bmf.bund.de
- Es sind Urheberangaben erforderlich.
- Zur Missbrauchsvermeidung muss das Postwertzeichen entweder verkleinert (< 90 %) oder vergrößert (> 125 %) abgebildet werden.