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Satzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

§ 1 Aufgaben des Beirats

Der Beirat soll den Bundesminister der Finanzen in voller Unabhängigkeit und ehrenamtlich in allen Fragen der Finanzpolitik beraten.

§ 2 Zusammensetzung des Beirats

Der Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die grundsätzlich Hochschullehrer der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaft mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiete der Finanztheorie und Finanzpolitik sein sollen. Die Zahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.

§ 3 Berufung und Abberufung der Mitglieder

Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister der Finanzen berufen und abberufen. Vorschläge für Berufungen und Abberufungen von Mitgliedern macht der Beirat aufgrund geheimer Wahl, bei der die Mehrheit seiner Stimmen entscheidet.
Die Mitglieder können jederzeit ihre Entlassung aus dem Beirat beantragen.
Der Bundesminister der Finanzen hat dem Antrag stattzugeben.

§ 4 Stellung von Mitgliedern nach Vollendung des 70. Lebensjahres

Nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist ein Mitglied nicht mehr verpflichtet, sich ständig an den Arbeiten des Beirats zu beteiligen. Es hat bei Wahlen (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1) nur beratende Stimme und wird bei der Bestimmung der Grenze der Mitgliederzahl (§ 2 Satz 2) nicht mitgezählt.

§ 5 Vorsitz im Beirat

Der Beirat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Beratungen des Beirats

Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des Bundesministers der Finanzen auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen. Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich.
Zu seinen Sitzungen kann der Beirat Gäste und Sachverständige einladen.

§ 7 Teilnahme des Bundesministers der Finanzen an den Sitzungen des Beirats

Der Bundesminister der Finanzen und seine Beauftragten können jederzeit an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
Der Bundesminister der Finanzen versieht den Beirat mit den für seine Beratungen erforderlichen Informationen.

§ 8 Gutachtliche Äußerungen des Beirats

Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Bundesminister der Finanzen in Form gutachtlicher Äußerungen mit.
Wird in wichtigen Punkten eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, so sollen in der gutachtlichen Äußerung die unterschiedlichen Meinungen dargelegt werden. Eine Minderheit kann ihre abweichende Auffassung in einem Minderheitsgutachten zum Ausdruck bringen.
Die gutachtlichen Äußerungen des Beirats sind grundsätzlich zu veröffentlichen. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmt der Bundesminister der Finanzen; die Veröffentlichung soll in der Regel nicht später als zwei Monate nach der Übergabe an den Bundesminister der Finanzen vorgenommen werden.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Zusammenarbeit im Beirat beruht auf Vertraulichkeit. Diese ist von allen Beteiligten zu wahren. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von mündlichen oder schriftlichen Informationen, die den Beiratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, sowie von Zwischenergebnissen oder Äußerungen, die über die nach § 8 dieser Satzung veröffentlichten Ergebnisse hinausgehen, nicht gestattet. Dies betrifft auch die in Vorbereitung der Sitzung erstellten Unterlagen sowie die während der Sitzung vorgetragenen Informationen oder Ansichten einzelner Teilnehmer. Der Bundesminister der Finanzen kann die Vertraulichkeitspflicht der Beiratsmitglieder hinsichtlich des Gegenstandes der Beratungen sowie der gutachterlichen Äußerungen des Beirates aufheben.
Neu berufene Mitglieder werden vom Vorsitzenden durch Handschlag zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10 Sekretariat des Beirats

Die Sekretariatsgeschäfte des Beirats werden von Angehörigen des Bundesministeriums der Finanzen geführt.

§ 11

Diese Satzung gilt mit Wirkung vom 28. März 2018.