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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Die Eckwerte¹ zum Bundeshaushalt sind der Entwurf des Finanzministeriums über den Haushalt des folgenden Jahres und den Finanzplan der darauf folgenden drei Jahre. In den Eckwerten¹ werden der finanzielle Rahmen der einzelnen Einzelpläne (sozusagen die Budgets der Ministerien) abgesteckt und bedeutsame Einnahme- und Ausgabepositionen festgelegt. Dieses Verfahren dient der Setzung politischer Schwerpunkte unter Einhaltung der Schuldenregel nach Art. 109, 115 GG. Davon ausgenommen sind die in § 28 Abs. 3 BHO genannten Organe (Bundespräsident, Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht, Bundesrechnungshof) und der Unabhängige Kontrollrat. In der Regel beschließt das Bundeskabinett ungefähr Mitte März die Haushaltseckwerte¹. Der nächste Schritt im regierungsinternen Verfahren der Haushaltsaufstellung ist der Kabinettbeschluss über den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans Mitte Juni/Anfang Juli.

    Die Aufstellung des Haushalts ist der Beginn des sogenannten Haushaltskreislaufs, der den Ablauf des Haushaltsverfahrens bis zum Abschluss des parlamentarischen Entlastungsverfahrens umfasst. Ein Haushaltskreislauf erstreckt sich über ungefähr dreieinhalb Jahre. Dabei wechseln in den einzelnen Phasen die Entscheidungsträger: Die Exekutive (Regierung bzw. Verwaltung) stellt den Regierungsentwurf zum Haushalt und den Finanzplan auf (wie im vorherigen Abschnitt beschrieben) und führt den vom Deutschen Bundestag (Legislative) beschlossenen Haushalt aus. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat beraten den von der Bundesregierung vorgelegten Haushaltsentwurf, anschließend verabschiedet der Bundestag das Haushaltsgesetz, mit dem der Bundeshaushalt festgestellt wird. Zum Ende des Haushaltskreislaufs beschließt der Bundestag aufgrund der vom Finanzministerium vorgelegten Haushalts- und Vermögensrechnung und der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes über die Entlastung der Regierung.

    Weitere Informationen

    1 Für die Haushalte der Jahre 2024 und 2025 wurde auf ein Eckwerteverfahren verzichtet. Stattdessen erfolgten verbindliche Planfondsvorgaben.

  • Als Ecofin-Rat (auch EcoFin oder ECOFIN) wird der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung "Wirtschaft und Finanzen" bezeichnet. Er tagt in der Regel einmal im Monat.

    Allgemeines

    Der Rat der Europäischen Union (nichtamtlich auch EU-Ministerrat) ist zusammen mit dem Europäischen Parlament gesetzgebendes Organ und Entscheidungsgremium der Europäischen Union (EU). Der Rat ist ein einheitliches Organ, das die Regierungen der Mitgliedstaaten der EU repräsentiert. Er dient der Abstimmung und Koordinierung der Regierungen beziehungsweise der Fachminister in den unterschiedlichen Politikbereichen. Insgesamt gibt es zehn Ratsformationen, in welchen jeweils die Vertreter der verschiedenen Ressorts gemeinsam mit Mitgliedern der Europäischen Kommission tagen.

    Themen des Ecofin-Rats

    Der Ecofin-Rat, zuständig für Wirtschaft und Finanzen, befasst sich vor allem mit folgenden Themen:

    • Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten

    • Überwachung der Haushaltspolitiken und der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten

    • der Euro (rechtliche, praktische und internationale Aspekte)

    • Finanzmärkte und Kapitalverkehr

    • Steuerangelegenheiten

    Der Ecofin-Rat (Budget) erstellt und verabschiedet jedes Jahr zusammen mit dem Europäischen Parlament den Haushaltsplan der Europäischen Union.

    Weitere Informationen

  • Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet. Dieser Differenzbetrag (abzüglich eines Zuschusses aus dem Bundeshaushalt) wird durch die EEG-Umlage auf die Stromverbraucher umgelegt. Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises. Ab dem 1. Januar 2023 soll die EEG-Umlage vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Ab diesem Zeitpunkt wären dann alle Stromverbraucher vollständig von der Finanzierung der EEG-Umlage befreit.“

    Alternativ kann der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen. Um einen Wechsel möglichst vieler EEG-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie gezahlt.

  • Aus steuerlicher Sicht versteht man unter „Ehrenamt“ eine Tätigkeit, die meist nebenberuflich ausgeübt wird und die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient. Typischerweise wird das Ehrenamt in gemeinnützigen Organisationen wie zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen ausgeübt. Es ist auch möglich ein solches Ehrenamt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, städtische Einrichtungen, etc.) auszuüben.

    Einnahmen aus einer solchen Beschäftigung können bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sein.

    Allgemeines

    Ehrenamtliches Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Ohne den unermüdlichen Einsatz der vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer wären viele Bereiche unseres öffentlichen Lebens nicht denkbar. Für viele Menschen wäre die Bewältigung des Alltags ohne ehrenamtliche Engagierte wesentlich schwieriger.

    Aus diesem Grund wird das ehrenamtliche Engagement durch die Bundesregierung gefördert. Eine wichtige Rolle spielt dabei die steuerliche Förderung.

    Ehrenamtliche, die zum Beispiel in Vereinen oder Stiftungen tätig sind, können verschiedene Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen.

    Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag richtet sich in erster Linie an Personen, die in Ausbildung, Erziehung und Pflege tätig sind. Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit sind bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

    Für alle anderen Tätigkeiten wurde mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 die sogenannte Ehrenamtspauschale eingeführt. Diese Pauschale wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 auf 720 Euro angehoben.

    In der Vergangenheit wurde die Arbeit der Ehrenamtlichen durch verschiedene Gesetzesinitiativen weiter gestärkt und voran gebracht. Dies geschah nicht nur durch die Erhöhung der Freibeträge sondern vor allem durch kontinuierliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit steuerbegünstigter Organisationen.

    Im Jahr 2013 wurde das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verkündet. Inhalt dieses Gesetzgebungsverfahrens war die Schaffung von Rechtssicherheit, der Abbau von Bürokratie und die Flexibilisierung der Finanzplanung steuerbegünstigter Organisationen.

    Weitere Informationen

  • Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt derzeit 19 % (für bestimmte Waren ermäßigt 7 %). Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Das Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

    Die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird bei der Einfuhr mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet, um sie der gleichen Umsatzsteuerbelastung wie inländische Waren zu unterwerfen und somit Wettbewerbsgleichheit von Nicht-EU-Unternehmen und EU-Unternehmen herzustellen.

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  • Einkommensteuer wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).

    Allgemeines

    Einkommensteuer wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen.

    Geschichtliche Entwicklung

    Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern - wie im 17. Jahrhundert z.B. der preußische Kopfschoß - entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer "die Mitte halten" sollte; sie wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde.

    Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Durch das Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt, deren Beteiligungsverhältnisse jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern anzupassen war. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur Hälfte an Bund und Länder fließen.

    Weitere Informationen

  • Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich gemäß § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG) nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens.

    Allgemeines

    Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich gemäß § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG) nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht.Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Für über dem Grundfreibetrag liegende Teile des zu versteuernden Einkommens steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent. Der Höchstsatz beträgt 45 Prozent.

    Weitere Informationen

  • Das Einkommensteuergesetz (EStG) führt in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 die der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsarten abschließend auf.

    Allgemeines

    Das Einkommensteuergesetz (EStG) führt in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 die der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsarten abschließend auf.

    Der Einkommensteuer unterliegen

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

    die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Sonstige Einkünfte sind z.B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

    Weitere Informationen

  • Die Einlagensicherung gewährleistet in einem gewissen Umfang die Rückzahlungsansprüche der Kunden eines Kreditinstituts, falls das Kreditinstitut nicht in der Lage sein sollte, die Einlagen des Kunden zurückzuzahlen.

    Gesetzliche Einlagensicherung

    Mit der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Regelungen zum Einlagenschutz. Diese Richtlinie wurde kürzlich vollständig überarbeitet. Sie vereinheitlicht die Anforderungen an die europäischen Einlagensicherungssysteme und regelt das Entschädigungsverfahren detaillierter und einheitlicher als bisher. Alle Mitgliedstaaten haben die neuen Regelungen im Jahr 2015 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt. Das deutsche Umsetzungsgesetze, das sogenannte Einlagensicherungsgesetz trat am 3. Juli 2015 in Kraft.

    In der gesetzlichen Einlagensicherung besteht für jeden Bankkunden ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen das zuständige Einlagensicherungssystem. Auch nach Umsetzung der neuen Einlagensicherungsrichtlinie sind – wie bislang auch – grundsätzlich 100.000 Euro pro Einleger und pro Kreditinstitut geschützt. Neu ist, dass künftig der Schutz bei Sachverhalten, die für die Lebensführung des Einlegers von besonderer Bedeutung sind (z. B. für Einlagen, die aus dem Verkauf einer Privatimmobile resultieren oder aufgrund sozialrechtlicher Ansprüche ausgezahlt werden) auf bis zu 500.000 Euro erhöht werden kann; der Schutz besteht für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Einzahlung.

    Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus dem Einlagensicherungsgesetz. Hier ist auch vorgesehen, dass alle Banken einem Einlagensicherungssystem angehören müssen, sonst werden sie nicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. In Deutschland existieren insgesamt vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme: die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) sowie die als Einlagensicherungssystem anerkannten Institutssicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

    Freiwillige Einlagensicherung

    Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung existieren in Deutschland die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., BdB) und der öffentlichen Banken (Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB). Die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen bieten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen  hinaus (also grds. der Betrag über 100.000 Euro) und werden in eigener Verantwortung betrieben.

    Welcher Personenkreis ist abgesichert?

    Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Einleger (u. a. Privatpersonen) und Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen, zumeist institutionellen Einleger (beispielsweise die Einlagen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungen) findet sich in § 6 des Einlagensicherungsgesetzes.

    Angaben über den geschützten Einlegerkreis der freiwilligen Einlagensicherungssysteme enthalten die jeweiligen Satzungen bzw. Statute dieser Systeme, die Sie von den verschiedenen Bankenverbänden anfordern bzw. den entsprechenden Internetseiten entnehmen können.

    Weitere Informationen

  • Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).

    ELStAM

    ELStAM vereinfacht das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten erheblich. Sobald ein Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder austritt) automatisch für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitgeber können das Programm ElsterFormular zum Abruf der ELStAM ihrer Arbeitnehmer verwenden. Für Arbeitnehmer steht im ElsterOnline-Portal eine elektronische Auskunft über die eigenen ELStAM zur Verfügung.

    Weitere Informationen

  • Mit dem bereits seit vielen Jahren erfolgreichen Projekt „ELektronische STeuerERklärung – ELSTER“ wird die Abgabe und Bearbeitung von Steuererklärungen durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel bürgerfreundlicher und weniger verwaltungsaufwändig gestaltet.

    Mein ELSTER, das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen und Meldungen papierlos an das Finanzamt zu übermitteln. Das Angebot von Mein ELSTER wird kontinuierlich ausgebaut. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Bereitstellung der der Finanzverwaltung vorliegenden elektronischen Daten im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt).

    Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a Einkommensteuergesetz - EStG), Gewerbebetrieb (§§ 15, 16, 17 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Zudem besteht eine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmer zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen und für Arbeitgeber zur elektronischen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen.

    Die Pflege von ELSTERFormular wird bis zum Veranlagungszeitraum 2019 durchgeführt, steht aber ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr zur Verfügung.

    Weitere Informationen

  • Es handelt sich um eine in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Energiesteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert.

    Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich. Im Regelfall wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt.

    Zahlreiche Steuerbegünstigungen fördern außerdem den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger. Diese Steuerbegünstigungen werden entweder in Form einer Steuerbefreiung oder einer vollständigen oder teilweisen nachträglichen Entlastung von der Energiesteuer gewährt.

    Die Energiesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben. Das jährliche Steueraufkommen von rund 37,1 Milliarden Euro zeigt die Bedeutung der Energiesteuer für die Wirtschaft und den Staatshaushalt.

    Weitere Informationen

  • Die Kohäsions- und Strukturpolitik ist einer der zentralen Politikbereiche der Europäischen Union und nimmt etwa ein Drittel der Haushaltsmittel in Anspruch.

    Allgemeines

    Die EU Kohäsions- und Strukturpolitik soll den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (die Kohäsion) in der Gemeinschaft stärken und dabei insbesondere Wachstum und Beschäftigung in den weniger entwickelten Regionen fördern. Hierzu wurden die Struktur- und Kohäsionsfonds geschaffen, der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Kohäsionsfonds (KF). 

    Gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bilden sie die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds).

  • Unter der Erweiterung der Europäischen Union versteht man die Aufnahme eines oder mehrere Staaten (so genannter Beitrittsländer) zur Europäischen Union.

    Allgemeines

    Die Europäische Union, die 1957 von sechs Staaten gegründet wurde, hat heute 27 Mitgliedstaaten. Bei der bislang beispiellosen fünften Erweiterung, die sich 2004 und 2007 in zwei aufeinander folgenden Schritten vollzog und bei der zwölf neue Mitgliedstaaten aufgenommen wurden, hat man auch die Umrisse der künftigen Erweiterungspolitik festgelegt. Diese betrifft die Beitrittsländer (Kandidaten und potenziellen Kandidaten): Die Länder des westlichen Balkans und der Türkei und Island.

    Den Rahmen für die Erweiterung bilden Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union und EU-Beitrittskriterien (sog. Kopenhagener Kriterien). Ziel des Erweiterungsprozesses ist es, die Kandidatenländer bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf die Übernahme ihrer Pflichten als Mitgliedstaaten vorzubereiten, während der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess darauf ausgerichtet ist, die potenziellen Kandidatenländer schrittweise an die EU heranzuführen. Die Prozesse basieren auf strengen Bedingungen, wobei die Bedürfnisse und Leistungen jedes Landes im Rahmen der dafür geschaffenen bilateralen und finanziellen Instrumente berücksichtigt werden.

  • Der Euro ist die Währung der Europäischen Währungsunion und zählt neben dem US-Dollar, dem Yen und dem Renminbi zu den Wichtigsten im Weltwährungssystem. Als gemeinsame offizielle Währung wurde das Euro-Bargeld am 1. Januar 2002 in 12 europäischen Staaten (Einführung im Rahmen der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion) in Umlauf gebracht. Die Ausgabe des Euro wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main, die für die Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet zuständig ist, genehmigt.

    Allgemeines

    Im Rahmen der Europäischen Einigung entschieden sich einige Staaten der Europäischen Gemeinschaft für die Einführung einer gemeinsamen Währung, dem Euro. Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Geld- und Währungspolitik mussten geschaffen werden. Am 1. Juni 1998 wurden die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) eingerichtet. Das ESZB, dessen vorrangiges Ziel die Gewährleistung der Preisstabilität ist, umfasst die EZB und die nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik von den nationalen Zentralbanken von elf EU-Mitgliedstaaten auf die EZB entstand am 1. Januar 1999 das Euro-Währungsgebiet. 

    Einführung des Euro

    Der Euro wurde 1999 zunächst nur als Buchgeld eingeführt. Die Ausgabe als Bargeld an die Endverbraucher begann am 1. Januar 2002. Die ehemaligen Landeswährungen sind keine gültigen gesetzlichen Zahlungsmittel mehr. Die meisten Währungen können jedoch noch bei den jeweiligen nationalen Zentralbanken gegen Euro eingetauscht werden, in Deutschland bei den Filialen der Deutschen Bundesbank (ehemals Landeszentralbanken). 

    Euro-Währungssymbol

    Das Euro-Zeichen (€) wurde 1997 von der Europäischen Kommission als Symbol für die europäische Gemeinschaftswährung eingeführt. Der Entwurf stammt vom ehemaligen Chefgrafiker der EG, Arthur Eisenmenger, aus dem Jahr 1974. Es könnte sowohl ein großes rundes E mit zwei waagerechten, parallel zueinander verlaufenden Striche in der Mitte sein als auch ein großes C mit einem Gleichheitszeichen in der Mitte. Das Euro-Zeichen soll mit seiner optischen Anlehnung an den griechischen Buchstaben Epsilon an das antike Europa erinnern. Die Striche symbolisieren zum einen die Stabilität des Euro, zum anderen die des europäischen Wirtschaftsraumes.

    Weitere Informationen

  • Die Staats- und Regierungschefs der Eurostaaten haben auf deutsch-französische Initiative auf ihren Tagungen im März und Juni 2011 den Euro-Plus-Pakt beschlossen. Dieser steht neben den Eurostaaten auch anderen EU-Mitgliedstaaten offen. Dem Euro-Plus-Pakt sind bislang als Nicht-Eurostaaten Dänemark, Lettland, Litauen, Polen, Bulgarien und Rumänien beigetreten.

  • Die Eurogruppe ist ein informelles Gremium der Europäischen Union (EU), das Fragen bespricht und koordiniert, die im Zusammenhang mit dem Euro und der gemeinsamen europäischen Währungsunion stehen. Die Eurogruppe besteht aus den jeweiligen Ministern der Euro-Mitgliedstaaten, die für Finanzen zuständig sind (zumeist Finanzminister, manchmal auch Wirtschaftsminister). Zudem nehmen an den Sitzungen die zuständigen Kommissare sowie der Präsident der Europäischen Zentralbank teil. In der Regel tagt die Eurogruppe einmal im Monat, zumeist am Vortag der Sitzung des Ecofin-Rats, in dem die entsprechenden Minister aller EU-Länder vertreten sind.

    Den Vorsitz führt ein für zweieinhalb Jahre gewählter Eurogruppenpräsident.

    Weitere Informationen

  • Europa 2020 ist die zehnjährige Wachstumsstrategie der EU für den Zeitraum 2010 bis 2020. Ziel ist die Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum in der Union. Europa 2020 folgt der Lissabon-Strategie für den Zeitraum 2000-2010 nach und baut auf deren Strukturen auf.

    Allgemein

    Die Strategie Europa 2020 wurde im Juni 2010 vom Europäischen Rat beschlossen. Die Mitgliedstaaten haben sich auf fünf konkrete europaweite Kernziele verständigt, die sie bis 2020 erreichen wollen. Diese Ziele sind:

    • Beschäftigung:
      75% der Bevölkerung im Alter von 20-64 Jahren sollen in Arbeit stehen.
    • Forschung, Entwicklung und Innovation:
      3% des Bruttosozialprodukts sollen für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden (sowohl öffentliche als auch private Investitionen).
    • Klimawandel und Energie:
      Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20% gegenüber dem Jahr 1990 (oder sogar um 30%, sollten die Voraussetzungen hierfür gegeben sein); Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien um 20%; Steigerung der Energieeffizienz um 20%.
    • Bildung:
      Steigerung des Anteils der 30- bis 34-jährigen mit abgeschlossener Hochschulbildung oder einem entsprechenden Abschluss auf mindestens 40%.
    • Armutsbekämpfung:
      Reduktion der Anzahl der Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind um 20 Millionen.

    Die Mitgliedstaaten übertragen diese europaweiten Ziele in nationale Ziele, angepasst an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten. Sie legen diese Ziele in ihren Nationalen Reformprogrammen fest, die jedes Jahr im April vorgelegt werden. Der gemeinsame Fortschritt wird dann im Rahmen des Europäischen Semesters von Kommission und Rat analysiert und bewertet

    Weitere Informationen

  • Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ist ein Element des im Jahr 2010 errichteten temporären Euro-Schutzschirms, mit dem auf die akute Staatsschuldenkrise reagiert wurde.

    Allgemeines

    Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ist eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht. Sie konnte Notkredite an Länder der Eurozone ausgeben, wenn deren Probleme die gesamte Währungsunion in Gefahr bringen. Mitte 2013 löste der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) als dauerhafter Hilfsmechanismus den temporären EURO-Schutzschirm (EFSF und EFSM) ab.

    Die EFSF vergab Kredite an Irland, Griechenland und Portugal. Unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Tilgungen hat die EFSF Programmkredite in Höhe von EUR 172,6 Mrd. ausgereicht. Die drei Programme sind abgeschlossen, weitere EFSF-Programme wird es nicht geben. Damit wurde das ursprünglich vereinbarte maximale Darlehensvolumen der EFSF in Höhe von EUR 440 Mrd. deutlich unterschritten. Ausschließliche Aufgabe der EFSF ist es, die ausstehenden Kreditforderungen an die drei Programmländer am Markt zu refinanzieren (einschl. der Zinsstundungen zugunsten von Griechenland). Einschließlich der notwendigen Übersicherung von bis zu 165% unterschreitet die maximale Haftung von Deutschland die im Stabilisierungsmechanismusgesetz festgeschriebene maximale deutsche Garantieübernahme zugunsten der EFSF in Höhe von EUR 211 Mrd., welche noch auf dem ursprünglich vereinbarten EFSF-Ausleihvolumen beruhte, auf Dauer deutlich.

    Weitere Informationen

  • Die Europäische Investitionsbank (EIB) wurde 1958 als Bank für langfristige Finanzierungen der Europäischen Union errichtet. Die EIB gewährt dem öffentlichen und privaten Sektor langfristige Darlehen zur Finanzierung von Investitionsprojekten, die im europäischen Interesse liegen.

    Deutschland wird durch den Bundesminister der Finanzen im Rat der Gouverneure vertreten. Mitarbeiter des Bundesfinanzministeriums sowie des Bundeswirtschaftsministeriums sitzen zudem im Verwaltungsrat der EIB. In diesen Gremien werden unter anderem die Leitlinien der Kreditpolitik festgelegt und Entscheidungen über Darlehen und Bürgschaften sowie die Aufnahme von Anleihen getroffen.

    Das neunköpfige Direktorium ist das Exekutivorgan der EIB. Es besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten. Werner Hoyer ist seit 1. Januar 2012 Präsident der EIB. Unter der Aufsicht des Präsidenten und kontrolliert durch den Verwaltungsrat tätigt es die laufenden Geschäfte, bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor und gewährleistet deren Umsetzung.

    Weitere Informationen

  • Die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) umfassen fünf aus dem Unionshaushalt finanzierte Fonds zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Es handelt sich um die drei Struktur- und Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds. In einer Dachverordnung sind gemeinsame Ziele und Bestimmungen für die ESI-Fonds festgelegt, um größtmögliche Synergien und einen effizienten Einsatz der Fördermittel zu erreichen.

    Allgemeine Informationen

    Im Zeitraum 2014-2020 sind die ESI-Fonds mit Mitteln in Höhe von 450 Mrd. Euro ausgestattet, das sind ca. 45 Prozent des Gemeinschaftshaushalts. Den Investitionsrahmen für die ESI-Fonds bildet die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Europäischen Union bis 2020. 

    Der Hauptanteil der Fördermittel entfällt mit rd. 274 Mrd. Euro auf die zwei Strukturfonds:

    • Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist zurzeit der wichtigste Strukturfonds. Er unterstützt seit 1975 die Schaffung von Infrastrukturen sowie produktive, beschäftigungswirksame Investitionen insbesondere zugunsten der Unternehmen.
    • Der Europäische Sozialfonds (ESF), der 1958 errichtet wurde, fördert die berufliche Eingliederung von Arbeitslosen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen insbesondere durch die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen.

    Um die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz zu beschleunigen, hat die Europäische Union 1994 einen Kohäsionsfonds (KF) errichtet. Er ist für diejenigen Länder bestimmt, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 90 Prozent des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Aus dem Kohäsionsfonds werden Finanzierungsmittel für Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Umwelt und Verkehr gewährt, in der Förderperiode 2014-2020 insgesamt rd. 63 Mrd. Euro.

    Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist mit 96 Mrd. Euro ausgestattet und dient der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, der Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, dem Klimaschutz und der ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.

    Der mit rd. 6 Mrd. Euro dotierte Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt vornehmlich bei der Umstellung auf die nachhaltige Fischerei und bei der Erschließung neuer Wirtschaftstätigkeiten für Küstengemeinden.

    Gemeinsame Ziele der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Zeitraum 2014-2020 sind vor allem „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber auch eine Verstärkung der Zusammenarbeit auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene ("Europäische territoriale Zusammenarbeit" - ETZ) in den verschiedensten Bereichen, wie etwa Gesundheit oder Transport. Die Finanzierung der ETZ erfolgt aus dem EFRE und entspricht 2,75 Prozent Gesamtmittel.

    Bei der Unterstützung durch die ESI-Fonds handelt es sich um eine Kofinanzierung der Europäischen Union. Es müssen stets nationale Finanzierungsanteile erbracht werden. Selbstverständlich müssen bei allen Vorhaben die europäischen Rechtsvorschriften – insbesondere in Bezug auf Wettbewerb, Umwelt und Vergabe öffentlicher Aufträge – eingehalten werden.

  • Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die gemeinsame Währungsbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion und bildet mit den nationalen Zentralbanken der EU-Staaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Sie wurde 1998 im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gegründet und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die EZB besitzt formal den Status eines EU-Organs. Gemäß Artikel 282 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.

    Allgemeines

    Im Rahmen der Europäischen Einigung entschieden sich einige Staaten der Europäischen Gemeinschaft für die Einführung einer gemeinsamen Währung, dem Euro. Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine gemeinsame Geld- und Währungspolitik wurde am 1. Juni 1998 das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gegründet. Es umfasst gemäß Artikel 282 Absatz 1 AEUV die EZB und die nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten. Das Eurosystem hingegen besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro bereits eingeführt haben. Diese Unterscheidung bleibt notwendig, solange es EU-Mitgliedstaaten gibt, deren Währung nicht der Euro ist. 

    Aufgaben und Ziele

    Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB geleitet. Aufgaben und Ziele sind in Artikel 127 AEUV geregelt. In der Satzung des ESZB und der EZB, die dem AEUV als Protokoll beigefügt ist, werden sie im Einzelnen erläutert. Vorrangiges Ziel ist die Gewährleistung der Preisniveaustabilität in der Eurozone. Soweit dies ohne die Beeinträchtigung dieses Zieles möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der Europäischen Union, um zur Verwirklichung deren Ziele beizutragen. 

    Zu den grundlegenden Aufgaben gehören:

    • Festlegung und Ausführung der Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet
    • Durchführung von Devisengeschäfte
    • Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten des Eurogebiets (Portfoliomanagement)
    • Fördern des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme.

    Zu den weiteren Aufgaben zählen:

    • Genehmigung der Euro-Banknoten; die Ausgabe selbst erfolgt durch die nationalen Zentralbanken
    • Erhebung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken
    • Finanzstabilität und Aufsichtsfragen: hier trägt das Eurosystem zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei
    • Beratung der Gemeinschaft und nationaler Behörden, internationale und europäische Zusammenarbeit.
  • Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ist ein Element des im Jahr 2010 errichteten temporären Euro-Schutzschirms, mit dem auf die akute Staatsschuldenkrise reagiert wurde.

    Allgemeines

    Der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) ist ein Gemeinschaftsinstrument der Europäischen Union (EU). Er wird aus dem EU-Haushalt finanziert und verfügt über ein Gesamtvolumen von 60 Milliarden Euro.

    Der deutsche Beitrag bemisst sich am Anteil der Bundesrepublik am EU-Haushalt von rund 20 Prozent.

    Der EFSM hat Teile der Hilfsprogramme für Irland und Portugal finanziert und die kurzfristige Brückenfinanzierung zugunsten Griechenlands übernommen. Gewährte Darlehen müssen verzinst zurückgezahlt werden.

    Mitte 2013 löste der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) als dauerhafter Hilfsmechanismus den temporären EURO-Schutzschirm (EFSF und EFSM) ab.

    Weitere Informationen

  • Der Europäische Rechnungshof ist in Luxemburg ansässig. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist durch ein Mitglied im Rechnungshof vertreten. Die Mitglieder werden für sechs Jahre vom Rat der Europäischen Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments ernannt. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten für drei Jahre. Die Wiederernennung der Mitglieder bzw. Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig. Der Rechnungshof übt seine Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus.

    Allgemeines

    Der Europäische Rechnungshof, der 1975 eingerichtet wurde und seine Arbeit 1977 aufnahm, erhielt durch den Vertrag über die Europäische Union von 1992 den Status eines Organs der Europäischen Union. Seine Rolle wurde danach weiter durch die Verträge von Amsterdam (1997) und Nizza (1999) gestärkt.

    Der Rechnungshof prüft alle Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Ordnungsmäßigkeit. Dies schließt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen mit ein. Der Rechnungshof erstellt einen Jahresbericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor.

    Der Jahresbericht des Rechnungshofes bildet die Grundlage für die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die jährliche Entlastung der Kommission. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann der Rechnungshof das Europäische Parlament und den Rat auf Unregelmäßigkeiten hinweisen. Ferner wurden seine Kontrollbefugnisse auf die Gemeinschaftsmittel ausgeweitet, die von externen Organen und der Europäischen Investitionsbank verwaltet werden. Er darf jedoch keine Sanktionen verhängen.

    Darüber hinaus kann der Rechnungshof jederzeit Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen. Insbesondere in seinen Sonderberichten bewertet der Rechnungshof die Umsetzung sowie Wirksamkeit europäischer Rechtsvorschriften und spricht Empfehlungen aus.

  • Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist der dauerhafte Euro-Rettungsschirm. Er ersetzte Mitte 2013 den aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) bestehenden temporären Euro-Schutzschirm.

    Allgemeines

    Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde durch völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution mit Sitz in Luxemburg gegründet. Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und diese in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Mitgliedstaaten der Eurozone unter strikten wirtschaftspolitischen Auflagen zur Verfügung zu stellen, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren. Bislang hat der ESM Spanien, Griechenland und Zypern Stabilitätshilfen gewährt. Auch diese Programme sind abgeschlossen, wobei die Forderungen des ESM gegenüber diesen Ländern derzeit 89,9 Mrd. Euro betragen. Um die gesundheitlichen Folgekosten der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, können alle Mitgliedstaaten des ESM seit Mitte Mai 2020 vorsorgliche ESM-Kreditlinie beantragen, wobei der Deutsche Bundestag, wie bei allen anderen ESM-Stabilitätshilfen auch, zuvor seine Billigung erteilen müsste. Einzige Auflage für diese „ESM-Pandemie-Hilfen“ ist die Verwendung der gezogenen Kredite für die Bewältigung der gesundheitlichen Folgekosten der Pandemie in den einzelnen Staaten. Bislang hat kein Mitgliedstaat eine derartige Hilfe beantragt. Anträge können bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

    Nach dem Abschluss der Ratifikation des ESM-Änderungsübereinkommens, welches den ESM als Krisenbewältigungsinstrument auf verschiedenen Ebenen fortentwickelt, um Gefahren für die Stabilität des Euro-Währungsgebietes effektiver abwenden zu können, soll der ESM ab dem Jahr 2022 als Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, „SRF“) fungieren. Auszahlungen unter der Letztsicherung sind nur als letztes Mittel (ultima ratio) nach Ausschöpfung des einheitlichen Abwicklungsfonds möglich und nur wenn die mittelfristige Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Auszahlungsentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Mit der ESM-Reform wird ferner die Wirksamkeit der vorsorglichen Finanzhilfeinstrumente für ESM-Mitglieder mit gesunden wirtschaftlichen Eckdaten, die von einem negativen Schock beeinträchtigt werden können, gestärkt. Der ESM bekommt eine stärkere Rolle bei Verhandlungen und Analysen im Zusammenhang mit ESM-Stabilitätshilfen, in dem er zum Beispiel zusammen mit der Europäischen Kommission Auflagen für Programmländer verhandelt und überwacht. Die ESM-Vertragsstaaten verpflichten sich im Zuge der Umsetzung der ESM-Reform zur Einführung von Umschuldungsklauseln mit einstufigem Aggregationsverfahren (single-limb Collective Action Clauses) in Staatsanleihen, um Hold-outs zu verhindern und Einigungen mit privaten Gläubigern zu erleichtern.

    Der ESM verfügt über rund 704,8 Milliarden Euro Stammkapital. Diese Summe teilt sich auf in rund 80,5 Milliarden Euro eingezahltes und 624,3 Milliarden Euro abrufbares Kapital.

    Die Finanzierungsanteile der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Anteil am Kapital der EZB, mit befristeten Übergangsvorschriften für einige neue Mitgliedstaaten. Der deutsche Finanzierungsanteil am ESM beträgt entsprechend dem EZB-Schlüssel rund 27 Prozent. Dies entspricht rund 21,7 Milliarden Euro eingezahltem und rund 167,9 Milliarden Euro abrufbarem Kapital.

    Weitere Informationen

  • In dem seit 1979 in allgemeiner und direkter Wahl gewählten Europäischen Parlament haben die Vertreter der rund 492 Millionen Bürger der Europäischen Union Sitz und Stimme. Das Europäische Parlament hat 751 Abgeordnete, die sich nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten verteilen.

    Allgemeines

    Das Europäische Parlament hat folgende Hauptaufgaben:

    • Gesetzgebungsbefugnis:
      in den meisten Bereichen teilt sich das Parlament die Gesetzgebungsbefugnis mit dem Rat, insbesondere im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens.

    • Haushaltsbefugnisse:
      Das Parlament übt gemeinsam mit dem Rat die Haushaltsbefugnisse aus, indem es den jährlichen Haushaltsplan verabschiedet sowie dessen Ausführung genehmigt (Unterschrift des Parlamentspräsidenten) und überwacht.

    • Die politische Kontrolle der europäischen Organe, insbesondere der Kommission:

      Das Parlament kann die Ernennung der Mitglieder der Kommission billigen oder ablehnen und die Kommission als Ganze durch einen Misstrauensantrag ihres Amtes entheben. Es kontrolliert die Tätigkeit der Union durch schriftliche oder mündliche Anfragen, die es an die Kommission und den Rat richtet. Außerdem kann das Parlament Untersuchungsausschüsse einsetzen, die befugt sind, nicht nur die Tätigkeit der EU-Organe, sondern auch das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Politiken zu untersuchen.

    Mit dem 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments vor allem durch eine erhebliche Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens gestärkt. Diese Stärkung der Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber wurde mit dem 2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza fortgesetzt, der ihm im Übrigen das Recht verleiht, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage zu erheben. Mit in Kraft treten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden die Rechte des Europäischen Parlaments weiter gestärkt. Das Mitentscheidungsverfahren ist seither zum gängigen Gesetzgebungsverfahren geworden, das Rat und Parlament gleichberechtigt Gesetze beschließen lässt. Gesetze ohne Mitsprache des Parlaments sind damit die Ausnahme. Auch bei internationalen Handelsabkommen muss das Parlament  zustimmen. Als weiteres demokratisches Element wurde die "Europäische Bürgerinitiative" als direkte Möglichkeit für Bürgerbeteiligung eingeführt und die Europäische Grundrechtecharta wurde verbindlich.

  • Im Juni 2010 hat der Europäische Rat die Einführung des „Europäischen Semesters“ beschlossen. Das Europäische Semester führt die finanz-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zusammen und soll zur besseren Durchsetzung notwendiger Reformen beitragen. Beim Europäischen Semester handelt es sich um einen mit dem Jahresbeginn einsetzenden Sechsmonatszyklus, an dessen Ende die Mitgliedstaaten im Vorfeld ihrer nationalen Haushaltsverfahren politische Leitlinien und Empfehlungen – sog. länderspezifische Empfehlungen – erhalten.

    Während bisher nur eine nachträgliche Stellungnahme der EU-Kommission zu den nationalen Haushaltsplanungen möglich war, wurde mit dem „Europäischen Semester“ ein Instrument vorbeugender Überwachung geschaffen. Ziel ist es, die nationalen Regierungen stärker in die Verantwortung zu nehmen, um drohende Verstöße gegen den Stabilitäts- und Wachstumspakt, das makroökonomische Ungleichgewichteverfahren sowie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik von vornherein zu verhindern und den Zielen der „Strategie Europa 2020“ näher zu kommen.

    Die länderspezifischen Empfehlungen sollen eine Hilfestellung der Gemeinschaft an die nationale Politik darstellen bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Zuständigkeit für die Finanz-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik. Die Empfehlungen stützen sich auf eine Analyse der Lage jedes Mitgliedstaates sowie auf die Umsetzung der Vorjahresempfehlungen.

    Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Empfehlungen – soweit geboten – in den nächsten 12 bis 18 Monaten umzusetzen und in der Konzeption ihrer Politiken für das Folgejahr zu berücksichtigen. Im nächsten Jahr wird die Europäische Kommission bei der Formulierung ihrer Vorschläge für die länderspezifischen Empfehlungen den Umsetzungsgrad einbeziehen.

    Die Empfehlungen werden auch an den Deutschen Bundestag weitergeleitet, der diese in seine Beratungen zum Bundeshaushalt einfließen lassen kann. Die Haushaltshoheit des Bundestages bleibt davon unberührt.

    Weitere Informationen

  • Das Europäische System der Zentralbanken, das am 1. Juni 1998 geschaffen wurde, umfasst die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten der EU (Artikel 282 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV), unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Die EZB und die Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten bilden das Eurosystem.

    Allgemeines

    Ziel und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken sind im AEUV festgelegt. In der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die dem AEUV als Protokoll beigefügt ist, werden sie im Einzelnen erläutert. Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten (Artikel 282 Absatz 2 AEUV). Soweit es ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik, um zur Verwirklichung deren Ziele beizutragen. Zu diesen Zielen zählen unter anderem ein hohes Beschäftigungsniveau, ein ausgewogenes Wachstum und eine wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft.

    Aufgaben

    Zu den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken gehören,

    • die Geldpolitik der Gemeinschaft festlegen und ausführen,
    • Devisengeschäfte durchführen im Rahmen der Wechselkurspolitik,
    • die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten halten und verwalten,
    • zur Aufsicht über Kreditinstitute und zur Finanzmarktstabilität beitragen,

    das reibungslose Funktionieren des Zahlungsverkehrs fördern.