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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Ver­bind­li­che Aus­kunft

    Gerade im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen. Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen.

    Die verbindliche Auskunft soll es ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungen abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen. Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung - AO). Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen. Nach § 89 Abs. 3 bis 7 AO ist die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft gebührenpflichtig.

  • Ver­brauch­steu­ern

    Verbrauchsteuern sind indirekte, auf Abwälzung angelegte Steuern, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben werden und somit die Einkommens- oder Vermögensverwendung belasten. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer knüpft der Steuerentstehungstatbestand an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand an.

    Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die Verbrauchsteuern – einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer – zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.

    Die Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.

    Zu den bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern gehören:

    • Alkopopsteuer

    • Biersteuer

    • Branntweinsteuer

    • Einfuhrumsatzsteuer

    • Energiesteuer (vormals: Mineralölsteuer)

    • Kaffeesteuer

    • Schaumweinsteuer. und Zwischenerzeugnissteuer

    • Stromsteuer

    • Tabaksteuer

    Weitere Informationen

    • zu Informationen der Zollverwaltung zu den besonderen Verbrauchsteuern
    • Steuern von A bis Z [Datei nicht barrierefrei]
  • Ver­mö­gens­rech­nung des Bun­des

    Nach Art. 114 Abs. 1 des Grundgesetzes hat das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. In der Vermögensrechnung des Bundes sind gemäß § 86 Bundeshaushaltsordnung der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn eines Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. In der Vermögensrechnung ist auch dargestellt, inwieweit Bestandsänderungen auf Vorgängen beruhen, von denen der Bundeshaushalt berührt wurde (integrierte Buchführung gemäß § 73 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung). Diese sind als Zu- bzw. Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung ausgewiesen. Daneben zeigt die Vermögensrechnung auch die Bestandsänderungen auf, die keine Berührung zum Bundeshaushalt hatten. Diese sind als Zu- bzw. Abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung dargestellt.

    Die maßgebenden Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes sind die Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 Bundeshaushaltsordnung für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) in der jeweils gültigen Fassung.

    Die jeweilige rechnungslegende Stelle stellt nach dem letzten Buchungstag auf Basis der abgeschlossenen Konten zu den einzelnen Vermögens- und Schuldenbeständen die Vermögens-Rechnungsnachweisung im Rahmen der Einzelrechnungslegung auf. Zum Zwecke der Gesamtrechnungslegung des Bundes werden die Vermögens-Rechnungsnachweisungen stufenweise in Vermögens-Oberrechnungen, Vermögens-Zentralrechnungen sowie in der Vermögens-Hauptrechnung zusammengefasst. Jede oberste Bundesbehörde stellt für ihren Einzelplan eine Vermögens-Zentralrechnung auf. Diese umfasst die Ergebnisse der Vermögens-Oberrechnungen (soweit Mittelbehörden vorhanden sind), der Einzelrechnungen der dem Ministerium unmittelbar unterstellten Bundesoberbehörden sowie die Einzelrechnung des Ministeriums. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt auf Grundlage der Angaben in den Vermögens-Zentralrechnungen die Vermögens-Hauptrechnung des Bundes und veröffentlicht die Ergebnisse ergänzt um weitere Angaben und Beiträge in einer Broschüre.

    Weitere Informationen

    • Haushalts- und Vermögensrechnungen des Bundes
  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen

    Die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehenden Aufwendungen sind Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen.

    Anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können dem Steuerpflichtigen als Aufwendungen Reisekosten entstehen. Bis einschließlich 2013 liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Innerhalb desselben Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Dann hat der Steuerpflichtige gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine geschuldete Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat. Ab 2014 liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

    Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen. Verpflegungsmehraufwendungen können in Höhe der gesetzlichen Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Einzelnachweis zur Berücksichtigung höherer Aufwendungen ist nicht möglich. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeiten gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Für die im BMF-Schreiben nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Der Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat, oder falls dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

    Bis zum 31. Dezember 2013 können als abzugsfähige Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Inland für jeden Kalendertag, an dem die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit - vorliegen, folgende Pauschbeträge pro Kalendertag angesetzt werden:

    • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden = 24 Euro,
    • bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden = 12 Euro,
    • bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden = 6 Euro.

    Für die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte maßgebend. Sucht der Arbeitnehmer vor Beginn oder am Ende seiner Auswärtstätigkeit den Betrieb des Arbeitgebers auf und begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, beginnt oder endet die Auswärtstätigkeit an der Wohnung.

    Ab 2014 ist bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Übernachtung bei einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro als Werbungskosten abziehbar. Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitsdauer eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. An den Zwischentagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, ist eine Verpflegungspauschale von 24 Euro anzusetzen. Eine Pauschale von 12 Euro ist auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit an zwei Kalendertagen über Nacht ausübt, dabei nicht übernachtet und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale von 12 Euro ist in diesen Fällen dann für den Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.

    Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden mit 120 % sowie für den An- und Abreisetag sowie bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten mit einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden mit 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden. Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend.

    Der Abzug von Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt.

  • Ver­trie­be­nen­zu­wen­dung

    Nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 konnten Personen, die in die damalige SBZ bzw. DDR vertrieben worden waren und dort bis zum 3. Oktober 1990 ihren ununterbrochenen Wohnsitz hatten und daher keine Lastenausgleichsleistungen beantragen konnten, eine einmalige schadensunabhängige Leistung in Höhe von 4.000 DM (rd. 2.045 €) erhalten. Damit sollte ihr Vertreibungsschicksal gewürdigt werden. Insgesamt wurden rd. 2,6 Mrd. € für diesen Zweck aufgewendet. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz ist inzwischen abgewickelt und wurde 2011 aufgehoben. Neuanträge sind nicht mehr möglich.

  • Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten

    Verwaltungsvorschriften sind Weisungen der obersten Behörden des Bundes oder der Länder an ihre nachgeordneten Verwaltungen. Die steuerlichen Verwaltungsvorschriften legen die Rechtsauffassung der Verwaltung zu vom Gesetzgeber in Kraft gesetzten Normen dar. Sie geben der Finanzverwaltung einen Rahmen für die inhaltliche Ermessensausübung bei der Beurteilung steuerlicher Sachverhalte vor.

    Verwaltungsvorschriften entfalten so auch mittelbare Wirkung für Bürger und Unternehmen, die von den Entscheidungen der Verwaltung betroffen sind. Die Verwaltungsvorschriften sind zwar für außerhalb der Verwaltung Stehende nicht bindend, legen aber das Verwaltungshandeln offen. Der Steuerpflichtige kann sich daher in gleich gelagerten Fallen unter den Gesichtspunkten Gleichbehandlung und Rechtssicherheit auf die Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift auch in seinem Fall berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass Bürger und Unternehmen – bzw. ihre steuerlichen Berater – die passenden Verwaltungsvorschriften identifiziert und auf Anwendbarkeit im Einzelfall geprüft haben. Für die Gerichte entfalten Verwaltungsvorschriften auf Grund der Gewaltenteilung keine Bindungswirkung. Ein Teil der Verwaltungsvorschriften sind Schreiben, die das Bundesministerium der Finanzen erlässt (BMF-Schreiben). BMF-Schreiben sind im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der Länder erteilte Weisungen. Sie sollen der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen. Näheres kann dem Glossareintrag "BMF-Schreiben" entnommen werden.

  • Vor­aus­ge­füll­te Steu­er­er­klä­rung

    Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ als kostenloses, elektronisches Serviceangebot soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Steuerpflichtigen sowie den steuerlichen Berater erleichtern.

    Die Finanzverwaltung stellt hierfür steuerrelevante Daten in elektronischer Form zur Verfügung, die vom Berechtigten abgerufen und eingefüllt - ggf. berichtigt und vervollständigt - werden können. In einer ersten Stufe werden allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern folgende Daten zur Verfügung gestellt:

    • vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten;
    • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen;
    • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen;
    • Vorsorgeaufwendungen sowie
    • Name, Adresse und weitere Grundinformationen.

    Nach einer eigenständigen Prüfung besteht die Möglichkeit, diese Daten beim Erstellen der Erklärung automatisch in die Felder zu übernehmen. Auch wenn die angeforderten Daten in die Erklärung übernommen werden, besteht nach wie vor die Möglichkeit, diese Daten manuell per Eingabe zu ändern, da dem Anwender die Verpflichtung obliegt, die bereitgestellten Daten zu prüfen und bei Bedarf auch durch eigene zu ergänzen.

    Ein Abruf der Daten soll zu jedem Zeitpunkt und auch wiederholt möglich sein. Hierfür stehen dem Anwender neben dem ElsterOnline-Portal voraussichtlich auch die Dienste kommerzieller Softwareanbieter zur Verfügung. Für den Datenabruf am ElsterOnline-Portal ist eine Registrierung mit der Steueridentifikationsnummer (persönliches Zertifikat) oder mit einer Organisationssteuernummer (Organisationszertifikat) erforderlich.

    Unabhängig davon, mit welcher Anwendung die Informationen des Steuerpflichtigen abgerufen werden, hat das Thema Datenschutz oberste Priorität. Das Steuergeheimnis bleibt mittels eines Berechtigungsmanagements gewahrt: Nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen - wie etwa sein Ehepartner oder steuerlicher Berater - können die Daten abrufen.

    ElsterOnline

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