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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Die Abgabenordnung enthält allgemeine Vorschriften und grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht, während die einzelnen Steuergesetze (z. B. das Einkommensteuergesetz) die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern beziehungsweise Abgaben regeln.

    Allgemeines

    Die Abgabenordnung (AO) ist in neun Teile gegliedert, die im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wiedergeben.

    Die einleitenden Vorschriften erläutern die steuerlichen Grundbegriffe, die für alle Steuern gelten. Hier findet sich deshalb auch die allgemeine Definition des Steuerbegriffs (§ 3 Abs. 1 AO): „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“ Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. §§ 30, 31 und 31a AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.

    Das Steuerschuldrecht definiert die Grundsätze im Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner. Es wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wie z. B. die Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet.

    Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze heben den Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung hervor. Es werden die Auskunftspflichten einzelner Personen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden und Wertsachen sowie die Befugnis zum Betreten von Grundstücken geregelt. Es wird aber auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen und wie die steuerlichen Fristen berechnet und verlängert werden.

    Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörden und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sind. Deshalb enthält die AO Regelungen über die Steuererklärungs- und Buchführungspflichten. Die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestimmen, wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, wie sie zu führen sind und wie lange bestimmte Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Zudem wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs. Soweit die Steuerpflichtigen die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen haben, tritt diese Steueranmeldung grundsätzlich an die Stelle des ansonsten erforderlichen Steuerbescheids. Das Steueranmeldungsverfahren (§§ 167, 168 AO) vermindert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten und ermöglicht zugleich eine schnellere Verwirklichung der Steueransprüche.

    In den Vorschriften zum Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer fällig wird und welche Folgen bei einer verspäteten Zahlung eintreten. Werden fällige Steuern nicht gezahlt, so können sie durch die Finanzbehörden nach den für die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise beigetrieben werden. Es wird auch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Geregelt wird auch die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 233 ff. AO) und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung (§ 240 AO).

    Das Einspruchsverfahren („Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren“) dient dem Rechtsschutz der Steuerpflichtigen und ermöglicht der Finanzverwaltung, ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Die Regelungen zum finanzgerichtlichen Verfahren („gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren“) enthält die Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Das Bußgeld wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erhoben. Die Finanzbehörde kann in bestimmten Fällen selbst ermitteln. Sie kann  sich dabei der Fahndung bedienen.

    Die Schlussvorschriften nennen die Grundrechte, die durch die Abgabenordnung eingeschränkt werden. Es sind dies die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).

    Geschichtliche Entwicklung

    (Unter Verwendung eines Auszugs aus „Gellert, Lothar: Zollkodex und Abgabenordnung: Analyse über das Verhältnis der Vorschriften der Abgabenordnung zu den Vorschriften des Zollkodexes der Europäischen Gemeinschaft, Mendel Verlag“ mit freundlicher Genehmigung des Autors)

    Die Reichsabgabenordnung vom 23. Dezember 1919 wurde in einer Zeit politischer Wirren und in einer bedrückenden finanzpolitischen Situation verabschiedet. Sie wuchs hervor aus einem Bedürfnis, das die Entwicklung des Reichssteuerrechts mit sich brachte. Während das Reich ursprünglich nur Zölle und einige Verbrauchsabgaben erhielt, erweiterte sich aufgrund der ungeheuren finanziellen Verpflichtungen als Folge des verlorenen 1. Weltkrieges die Besteuerung zugunsten des Reichs. Die führte zu einem unhaltbaren Zustand, da die Gesetze häufig eilig entstanden waren, Unregelmäßigkeiten und Lücken aufwiesen und ihre Durchsetzung nicht gesichert war.

    Die Reichsabgabenordnung sollte als Mantelgesetz die einzelnen Gesetze entlasten, gemeinsame Vorschriften enthalten, Widersprüche ausgleichen und Lücken beseitigen. Sie war von vornherein auf einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Staat als Steuergläubiger und dem Bürger als Steuerzahler ausgerichtet. Das Reichsschatzamt beschloss daher im Sommer 1918, eine Reichsabgabenordnung einzubringen, die bis Januar 1919 fertig gestellt sein sollte, tatsächlich jedoch erst Ostern 1919 druckfertig hergestellt war.

    Die Reichsabgabenordnung ist von einem einzigen Juristen konzipiert worden: Enno Becker. Er war in keine Gesetzgebungskommission eingebunden, sondern schuf ein Gesetzeswerk nur mit einem kleinen Mitarbeiterstab. Dass das Gesetzeswerk auch politisch in kürzester Zeit durch die Fachausschüsse der Nationalversammlung sowie im Staatenausschuss – der damaligen Landesvertretung – durchgebracht wurde, war dem zum Reichsfinanzminister bestellten Matthias Erzberger zu verdanken. Die Reichsabgabenordnung wurde nicht als „Steuergrundgesetz“ verfasst, weil bereits die Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die Reichsabgabenordnung auszunehmen.

    Die Reichsabgabenordnung Enno Beckers, die dieser selbst als eine Art Notgesetz bezeichnet hatte, blieb im Wesentlichen bis zur Einführung der Abgabenordnung 1977 für das steuerliche Verfahren maßgebend. Anlass einer Reform war der Wunsch nach Geschlossenheit der AO als Mantelgesetz und Verbesserung der Systematik. Am 20. Februar 1976 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu, sodass das Gesetz am 23. März 1976 im Bundesgesetzblatt verkündet werden und zum 1. Januar 1977 in Kraft treten konnte.

    Während Enno Becker das Steuerrecht verselbstständigen wollte, strebte die Abgabenordnung 1977 im Interesse der Rechtseinheit eine Angleichung der Vorschriften der Abgabenordnung an das Verwaltungsverfahrensgesetz an. Mit der Reform sollte jedoch auch die Systematik gegenüber der Reichsabgabenordnung verbessert werden. Das Bundesfinanzministerium entschied sich daher für eine Gliederung, die auch den zeitlichen Ablauf des Besteuerunsgverfahrens in etwa widerspiegelte.

    Die Abgabenordnung 1977 hat die in sie gesetzten Ziele erfüllt. Insbesondere ist das Ziel, die Abgabenordnung 1977 wieder zu einem Mantelgesetz für das allgemeine Steuerrecht zu machen, weitgehend erreicht worden. Bereits durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurden mehr als ein Dutzend Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wurde die bis dahin amtliche Abkürzung der Abgabenordnung „AO 1977“ neu gefasst, indem der Jahreszusatz „1977“ entfiel.

    Weitere Informationen

  • Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat abgeltende Wirkung, das heißt es besteht keine Pflicht mehr, diese bereits versteuerten Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer“.

    Inhalt

    Allgemeines

    Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. Teil I S. 1912) wurde die Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 als neue Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Sie ersetzte das bisherige Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung angeben muss. Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Mit der Abgeltungsteuer wurde somit für Kapitalerträge, ähnlich wie bei der Lohnsteuer, ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt. Die Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlenden Stellen (z. B. Banken, Finanzdienstleister) behalten die Steuer ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab.

    Weitere Informationen

  • Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden Steuern für bestimmte Einkünfte durch Steuerabzug erhoben.

    Allgemeines

    Dem Steuerabzug unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohnsteuer) und bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer). Darüber hinaus wird bei folgenden weiteren Einkünften ein Steuerabzug gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes erhoben:

    • Vergütungen für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen und die inländische Verwertung solcher Darbietungen,
    • Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und des so genannten Know-how,
    • Aufsichtsratsvergütungen.

    Der jeweilige Schuldner der Vergütung hat die Steuer auf Rechnung des Vergütungsgläubigers für Steueranmeldungen die Zeiträume vor dem 1. Januar 2014 betreffen an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für Steueranmeldungszeiträume nach dem 1. Januar 2014 ist die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Die Abzugsteuer nach § 50a des Einkommensteuergesetzes ist grundsätzlich von dem vollen Betrag der Einnahmen vorzunehmen und beträgt bei der Aufsichtsratsvergütung 30 Prozent, bei den anderen Vergütungen 15 Prozent der Einnahmen (plus Solidaritätszuschlag). Der Schuldner der Vergütung kann von dem vollen Betrag der Einnahmen (mit Ausnahme der Vergütungen für die Überlassung von Rechten und Know-how) solche Kosten des beschränkt Steuerpflichtigen abziehen, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den so berechneten Nettoeinnahmen 30 Prozent, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, und 15 Prozent, wenn der Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Für Einnahmen aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen gilt zudem, dass der Steuerabzug bei Entgelten bis 250 Euro ganz entfällt. Die Einkommensteuer gilt für Einkünfte, die dem Steuerabzug des § 50a Einkommensteuergesetz unterlegen haben, bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich als abgegolten. In bestimmten Fällen ist nach § 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen möglich. Voraussetzung für die Veranlagung ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates besitzt und in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Der Steuerabzug ist – von der Lohnsteuer und Abgeltungsteuer abgesehen – einheitlich in § 50a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die genannten Vergütungen unterliegen nur dann dem Steuerabzug, wenn es sich um inländische Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes handelt. Verfahrensvorschriften zur Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und der Mutter/Tochter-Richtlinie beziehungsweise der Zins- und Lizenzrichtlinie – wie die Erstattung der Steuerabzüge und das Freistellungsverfahren – sind in § 50c des Einkommensteuergesetzes geregelt.

    Historische Entwicklung

    Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen war seit 1935 in verschiedenen Verordnungen geregelt und ist 1958 in das EStG eingefügt worden. Eine besondere Geschichte weist die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütungen auf. Im Reichsstempelgesetz von 1906 tauchte erstmals eine Stempelabgabe (Urkundensteuer) auf, mit der die jährlichen Summenübersichten der Kapitalgesellschaften über die ausgezahlten Aufsichtsratsvergütungen belastet wurden. 1922 in eine an der Quelle erhobene Verkehrsteuer umgewandelt und in das Kapitalverkehrsteuergesetz des Reiches eingebaut, 1925 als selbstständige Abgabe beseitigt, wurde sie 1934 bis 1946 erneut als echte Sondersteuer zusätzlich zur Einkommensteuer erhoben. Seit 1948 zeichnete sich die „Aufsichtsratsteuer“ nur noch durch die besondere Erhebungsform des Steuerabzugs an der Quelle aus. 1957 wurde der Quellenabzug für inlandsansässige Aufsichtsratsmitglieder aufgehoben.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern:

  • Bei der Alkoholsteuer (bis 31. Dezember 2017 galt gesetzlich der Begriff ‚Branntweinsteuer‘) handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Alkoholsteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

    Im deutschen Steuergebiet (die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen nach dem Alkoholsteuergesetz „Alkohol“ und „alkoholhaltige Waren“ der Alkoholsteuer. Hierunter fallen zum Beispiel Produkte wie Obstbranntwein, Rum, verschiedene Liköre oder auch alkoholhaltige Lebensmittelaromen.

    Der Regelsteuersatz beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols 1.303 Euro. Ermäßigte Steuersätze hat der Gesetzgeber für sogenannte Abfindungsfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Verschlusskleinbrennereien bestimmt.

    Das deutsche Branntweinmonopol endete zum 31. Dezember 2017. Als verbrauchsteuerrechtliche Anschlussregelungen traten am 1. Januar 2018 das Alkoholsteuergesetz und die Alkoholsteuerverordnung in Kraft. In diesem Zusammenhang erfolgte die Umbenennung der „Branntweinsteuer“ in „Alkoholsteuer“.

    Weitere Informationen

  • Die Alkopopsteuer wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) eingeführt. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

    Alkopops sind grundsätzlich alkoholhaltige Süßgetränke, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent Volumen, aber weniger als 10 Prozent Volumen aufweisen und trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind. Sie unterliegen im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) der Alkopopsteuer.

    Die Alkopopsteuer, die zusätzlich zur Alkoholsteuer erhoben wird, beträgt 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols. Bei einer 0,275 Liter-Flasche und einem Alkoholgehalt von 5,5 Prozent Volumen sind dies rund 84 Cent.

    Weitere Informationen

  • Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben von angespartem Vermögen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können.

    Allgemeines

    Gesetzliche Vorsorge

    Die heutige gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge der jeweils aktiven Generation werden nicht angespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung der individuell eingezahlten Beiträge, sondern eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaften und Ansprüche auf Bezug einer Rente im Leistungsfall, die durch die dann im Erwerbsleben stehenden Versicherten finanziert wird. Beamte und gleichgestellte Personengruppen (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre. Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (sogenannter Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der demografischen Entwicklung müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren. Mit den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre konnte der aus der demographischen Entwicklung resultierende Beitragssatzanstieg jedoch auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.

    • Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre erfolgt bis zum Jahr 2029. Ab 2012 (Jahrgänge ab 1947) wird die Altersgrenze zunächst um einen Monat pro Jahrgang auf Alter 66, ab 2024 (Jahrgänge ab 1959) um zwei Monate pro Jahrgang auf Alter 67 angehoben. Die volle Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr wird erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Für Versicherte mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege wird weiterhin mit 65 Jahren ein abschlagsfreier Altersrentenbeginn möglich sein. Diese Regelung kommt Versicherten mit langjähriger und lückenloser Beitragszahlung entgegen.
    • Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Sinkt die Anzahl der Beitragszahlenden, fällt die Rentenanpassung tendenziell geringer aus. Ein Anstieg an Beitragszahlenden wirkt sich hingegen regelmäßig positiv auf die Rentenanpassung aus. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor werden sowohl die Auswirkungen der verlängerten Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Teil auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen. Auf diese Weise tragen die Rentnerinnen und Rentner dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.
    • Der Riester-Faktor überträgt die Mehrbelastungen der Beschäftigten durch die private Altersvorsorge auf die Rentnerinnen und Rentner.

    Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich und beitragsrechtlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuer- und Beitragsvorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich großer Beliebtheit. Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auf die Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch. Erfolgt die Durchführung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer auch ein Recht darauf, dass die Voraussetzungen für die sogenannte Riester-Rente erfüllt werden (siehe unter „Staatliche geförderte Vorsorge“). Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall erhalten. Die vom Unternehmen finanzierten Ansprüche sind erst gesichert (gesetzlich unverfallbar), wenn Beschäftigte drei Jahre im Unternehmen verbracht haben; für ältere Beschäftigungsverhältnisse gelten Übergangsfristen.

    Seit 2018 besteht die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines Sozialpartnermodells durchzuführen, das von Tarifparteien gegründet und betreut wird. Dabei wird eine reine Beitragszusage vereinbart, das heißt, der Arbeitgeber garantiert seine Beitragsleistung, aber nicht die Rentenleistung. Dadurch wird eine renditestärkere Anlagestrategie ermöglicht. Die Sicherheit der Betriebsrenten kann dabei beispielsweise durch die Bildung von kollektiven Puffern gewährleistet werden. Beiträge für eine betriebliche Altersrente, die im Rahmen eines Sozialpartnermodells geleistet wurden, führen sofort zu einer unverfallbaren Anwartschaft.

    Es gibt die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Dies kann (einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer sowie altem und neuem Arbeitgeber) durch Übernahme der bestehenden Betriebsrentenzusage durch den neuen Arbeitgeber oder durch Übertragung des Werts der bereits erworbenen Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber geschehen. Bei Letzterem wird die Anwartschaft beim ehemaligen Arbeitgeber in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet; dieser Betrag wird in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt. Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, hat der Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Recht auf die Übertragung des angesparten Kapitals. Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt.

    Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) garantiert.

    Private Vorsorge

    Die private Vorsorge basiert der Grundidee nach auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist freiwillig. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Erträge stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Dieser entscheidet letztlich über die Verwendung des angesparten Kapitals.

    Steuerlich geförderte Altersvorsorge

    Da die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft allein nicht mehr den Lebensstandard sichern kann, hat der Gesetzgeber mit der steuerlichen Förderung der kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge die Alterssicherung in Deutschland gestärkt. Private steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte gibt es in Form von Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Verträge) und von Basisrentenverträgen (sogenannte Rürup-Rente).

    Altersvorsorgeverträge:

    Die Riester-Förderung eröffnet die Möglichkeit , die Absenkung des Rentenniveaus beziehungsweise des Versorgungsniveaus durch den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge abzufedern. Deshalb gibt es diese steuerliche Förderung auch nur für diejenigen, die von dieser Absenkung betroffen sind. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Altersvorsorgevermögen auf beziehungsweise profitiert von den Möglichkeiten der Eigenheimrenten-Förderung. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzuges. Bei einem Altersvorsorgevertrag ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Sparer bei Auszahlungsbeginn zumindest seine eingezahlten Beiträge und Zulagen als Altersleistung zurückbekommt. Das angesparte Kapital ist vererbbar. In diesem Fall wird allerdings die auf das vererbte Vermögen entfallende steuerliche Förderung zurückgefordert. Eine Ausnahme besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes noch Kapital vorhanden ist und das geförderte Altersvorsorgekapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des verwitweten Ehepartners übertragen wird. In diesem Fall geht sowohl das eingezahlte Vermögen, als auch die bis dahin gezahlte staatliche Förderung auf seinen/ihren Vertrag über.

    Basisrentenverträge:

    Die Basisrente gehört wie die gesetzliche Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung im Alter. Deshalb orientiert sich ihre Ausgestaltung auch an der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Einen eingeschränkten Kreis von Förderberechtigten gibt es hier nicht. Die Beiträge können neben den Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

    Bei beiden Formen dürfen die Verträge grundsätzlich nicht beliehen werden. Sie können in der Ansparphase aber auch nicht gepfändet werden. Dies gilt für den Altersvorsorgevertrag im Hinblick auf das geförderte Altersvorsorgevermögen. Beim Basisrentenvertrag ist der Pfändungsschutz bereits produktimmanent enthalten, da die insoweit aufgebauten Anwartschaften nicht kapitalisiert werden können. Das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit greift auf die Anwartschaften beziehungsweise das geförderte Altersvorsorgevermögen auch dann nicht zu, wenn der Anleger im Laufe seines Lebens bedürftig werden sollte.

    Staatlich nicht geförderte Vorsorge

    Diese unterliegt nicht den Bedingungen für eine steuerliche Förderung. Das heißt aber auch, es wird in der Regel nicht vertraglich zugesichert, dass das angesparte Vermögen zu Beginn der Auszahlungsphase für die Altersleistungen zur Verfügung steht. Andererseits kann das angesparte Vermögen uneingeschränkt vererbt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kapital für andere Zwecke als für die Altersvorsorge verwendet wird.

    Geschichtliche Entwicklung

    Altersvorsorge war traditionell eine Aufgabe, die über Jahrhunderte dem Familienverband oblag (in der Praxis wurde diese Aufgabe im Allgemeinen durch Sachleistungen in Form von Versorgung erfüllt.) Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation war eine ausreichende eigene Kinderzahl (oder für eine kleine Minderheit der Bevölkerung ein ausreichendes eigenes Vermögen) die Voraussetzung für eine Versorgung im Alter. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht mehr in akzeptabler Weise gelöst werden. Als Reaktion darauf wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als kapitalgedeckte Rente angelegt. Ein vollständiger Aufbau des Kapitalstocks gelang jedoch nie, denn im 20. Jahrhundert ging das jeweils angesammelte Kapital durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren. Mitte der 1950er Jahre wurde die Rentenversicherung in der Bundesrepublik grundlegend reformiert und auf das Umlageverfahren umgestellt. In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone hingegen wurden alle Zweige der Sozialversicherung zu einer Einheitsversicherung zusammengefasst. Im Ergebnis hat die Entwicklung der letzten 150 Jahre dazu geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren führen dazu, dass der individuellen Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker Ausdruck verliehen wird.

  • Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Anlegerinnen und Anleger besser vor dubiosen Finanzgeschäften zu schützen.

    Daher wurden auf nationaler Ebene eine Reihe von Regelungen erlassen, die zusätzliche Anforderungen an die Beratung von Anlegerinnen und Anlegern stellen und deren Schutz verbessern. Das Produktinformationsblatt dient gemeinsam mit parallelen EU-Regelungen der Verbesserung der Verständlichkeit von Anlageprodukten. Kundenbeschwerden über Anlageberater werden im Mitarbeiter- und Beschwerderegister der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gespeichert. Mit dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) hat die Bundesregierung die Transparenz der Anlageberatung für die Kunden erhöht. Durch die Unterscheidung zwischen der (in der Regel provisionsgestützten) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung soll deutlich werden, welche Art von Dienstleistung angeboten wird und wie diese vergütet wird. Für den Anlegerschutz als ein wichtiges Ziel bei der Finanzmarktregulierung wurde in den letzten Jahren viel getan und erreicht, unter anderem durch das Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes von 2021. Mittlerweile müssen im Prinzip für alle Anlageprodukte Prospekte beziehungsweise Kurzinformationsblätter erstellt und bestimmte Offenlegungspflichten eingehalten werden. So erhalten Anleger wesentliche Informationen für ihre Anlageentscheidung. Zudem dürfen Anlagen, bei welchen die konkreten Anlageobjekte noch nicht feststehen nicht mehr vertrieben werden und ein Mittelverwendungskontrolleur wacht bei Sachanlagen über die Verwendung der Anlegergelder. Weitere Verbesserungen im Interesse des Anlegerschutzes stellen beispielsweise die strengeren Rechnungslegungspflichten für Emittenten von Vermögensanlagen dar.

  • Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen.

    Inhalt

    Allgemeines

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Regelung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG). Dies gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet. Die vermögenswirksamen Leistungen werden durch die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nachgewiesen.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

    • für Beteiligungen am Produktivkapital 20 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten,
    • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.

    Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage bei zwei Verträgen somit höchstens:

    400 Euro x 20 Prozent 80,- Euro
    470 Euro x 9 Prozent (aufgerundet)+ 43,- Euro
    Summe123,- Euro

    Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen 40.000 Euro bei Ledigen oder getrennt Lebenden beziehungsweise 80.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und in den Fällen von Freibeträgen für Kinder gibt es Besonderheiten.

    Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird grundsätzlich angesammelt und erst ausgezahlt, wenn:

    • die für die Anlageform geltenden Sperr- und Rückzahlungsfristen abgelaufen sind,
    • vor Ablauf der Frist über die Anlage unschädlich verfügt wird oder
    • der Bausparvertrag, auf den die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt worden sind, zugeteilt

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen des Staates an Lohnsteuer gezahlt.

    Weitere Informationen

  • Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) ist ein Gremium des Rates der Europäischen Union, das gemäß Artikel 240 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Arbeiten des Rates vorbereitet und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge ausführt. Der AStV setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten mit Botschafterrang bei der EU zusammen. Er ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Ausnahmen sind hier Verfahrensbeschlüsse, die die Geschäftsordnung des Rates betreffen.

    Allgemeines

    Die Hauptaufgabe des AStV ist die Bewertung von Gemeinschaftsdossiers für die Entscheidungsvorbereitung im Rat mit dem Ziel, dass die Minister in der jeweils zuständigen Ratsformation nur noch über strittige Punkte von politischem Gewicht beraten müssen. Zwar hat der AStV keine rechtlich abschließende Entscheidungskompetenz, ist aber in der Lage, die Entscheidungsreife eines Dossiers herbeizuführen, so dass dieses bei der nächsten Ratstagung als sogenannter A-Punkt ohne Aussprache beschlossen werden kann. Die Dossiers, über die im AStV kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden als sogenannte B-Punkte im jeweiligen (Fachminister-)Rat, also auf Ministerebene, inhaltlich vertieft behandelt. Der AStV arbeitet auf Basis von Weisungen aus den Hauptstädten.

    Gremien des Ausschusses der Ständigen Vertreter

    Der AStV teilt sich in zwei Gremien:

    AStV "1. Teil" (AStV I) wird von dem Stellvertreter des Ständigen Vertreters wahrgenommen und behandelt die Themen: Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung), Verkehr, Telekommunikation und Energie, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Bildung, Jugend und Kultur.

    AStV "2. Teil" (AStV II) wird vom Ständigen Vertreter wahrgenommen und behandelt die Themen: Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, Wirtschaft und Finanzen, Justiz und Inneres.

    Weitere Informationen

  • Unter Außenhandel wird der grenzüberschreitende Verkehr von Waren und Dienstleistungen verstanden. Aktuelle Indikatoren rund um den Außenhandel werden unter anderem beim Dashboard Deutschland unter der entsprechenden Rubrik zum Thema „Konjunktur und Wirtschaft“ bereitgestellt.

    Exportförderung

    Der Außenhandel hat für das wirtschaftliche Wachstum und die Beschäftigung in Deutschland eine herausragende Bedeutung. Die Bundesregierung unterstützt deshalb die Aktivitäten deutscher Unternehmen in ausländischen Märkten, indem sie die Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen verbessert. Wesentlicher Bestandteil dieser Förderung sind die sogenannten Hermes-Bürgschaften, staatliche Ausfuhrgarantien im Exportgeschäft der privaten Wirtschaft. Dadurch werden deutsche Unternehmer vor möglichen Verlusten durch ausbleibende Zahlungen der Geschäftspartner im Ausland geschützt. Tritt ein solcher Fall ein, übernimmt der Staat die ausstehenden Zahlungen.

    Außenhandelsstatistik

    Anhand der Meldungen über die Ein- und Ausfuhren von Waren erstellt das Statistische Bundesamt regelmäßig eine Außenhandelsstatistik, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr Deutschlands mit dem Ausland systematisch erfasst. Betrachtet werden hierbei der EU-Warenverkehr (Intrahandelsstatistik) sowie der Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik). Die Außenhandelsstatistik dient unter anderem als wichtige Datengrundlage für die Konjunkturanalyse sowie als Information für öffentliche und private Entscheidungsträger. Die Außenhandelsstatistik ist zudem eine wichtige Quelle für die Zahlungsbilanzstatistik.

    Weitere Informationen

  • Im Einkommensteuerrecht sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

    Inhalt

    Allgemeines

    Im Einkommensteuerrecht sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheits-, Pflege-, Bestattungskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder gestaffelt) übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen (z. B. Hausrat, Kleidung), die durch ein unabwendbares Ereignis (z. B. Brand, Hochwasser) verloren wurden, berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen gehören zu den Kosten der Lebensführung und stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Einkunftsart.

    Weitere Informationen

  • Automationsgestützte Risikomanagementsysteme (RMS) unterstützen die Finanzverwaltung, ihre begrenzten Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle zu konzentrieren.

    Über die erforderliche Bearbeitungs­intensität bestimmt das RMS anhand des Risikogehalts eines Steuerfalls: Risikoreiche Fälle werden besonders intensiv, risikoärmere Fälle werden entsprechend weniger intensiv geprüft. In geeigneten risikoarmen Fällen werden Steuerbescheide ausschließlich automationsgestützt erlassen oder korrigiert.