Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

Glossar: Begriffe von A - Z

Index A bis Z

Suchergebnisse

  • Mit dem Begriff „Bankenabgabe“ wird eine Abgabe bezeichnet, mit der der Bankensektor an den Kosten möglicher künftiger Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität beteiligt wird.

    Inhalt

    Allgemeines

    Seit dem Jahr 2016 wird die Bankenabgabe nach europäischen Vorgaben berechnet und erhoben. In der Bankenunion sammelt jeder Mitgliedstaat von den beitragspflichtigen Instituten die Bankenabgabe nach den Vorgaben des Single Resolution Board (SRB) ein und überweist diese in einen gemeinsamen europäischen Fonds (sogenannter Einheitlicher Abwicklungsfonds; „Single Resolution Fund“ – SRF), aus dem unter bestimmten Bedingungen Stabilisierungsmaßnahmen für Banken in der Bankenunion finanziert werden können. Ende 2023 wurde das Zielvolumen des Fonds von 1 Prozent der gedeckten Einlagen der beitragspflichtigen Institute der Bankenunion erstmals erreicht.

    Weitere Informationen

  • Die staatliche Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten zu überwachen und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger aufrechtzuerhalten, indem sie die Effizienz und Stabilität des Bankensystems sicherstellt. Die Bankenaufsicht umfasst dabei sowohl die Beaufsichtigung von Bankgeschäften als auch sonstiger Finanzdienstleistungen. In Deutschland wird die Bankenaufsicht für die sogenannten weniger bedeutenden Institute (Less significant institutions) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank wahrgenommen. Die rechtliche Grundlage dazu ist das Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Sogenannte bedeutende Institute (Significant institutions) werden seit November 2014 im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt.

    Aufgabenteilung im Bereich der Bankenaufsicht

    Die BaFin hat die Verantwortung für alle hoheitlichen Maßnahmen bei der Bankenkontrolle weniger bedeutender Institute. Zu möglichen Maßnahmen gehören beispielsweise die Beschränkung oder das Verbot der Annahme von Einlagen oder der Gewährung von Krediten. Die operative Bankenaufsicht liegt dagegen zu wesentlichen Teilen in den Händen der Deutschen Bundesbank. Sie wertet die von Instituten eingereichten Unterlagen, Meldungen, Jahresabschlüsse und Prüfberichte aus und führt Aufsichtsgespräche. Bei bankaufsichtlichen Prüfungen, welche von der BaFin angeordnet werden, prüft die Bundesbank die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation der Banken. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Banken über ein angemessenes Risikomanagement verfügen.

    Mit der Schaffung des SSM wurden diese Strukturen um eine europäische Dimension ergänzt, indem der EZB die direkte Aufsicht über die bedeutenden Banken und Bankengruppen in den jeweiligen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes übertragen wurde. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums können freiwillig am SSM teilnehmen. Der SSM setzt sich zusammen aus der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die operative Bankenaufsicht für die deutschen Signifikanten Institute wird dabei von gemeinsamen Aufsichtsteams unter Federführung der EZB unter Einbindung von BaFin und Bundesbank wahrgenommen.

    Mittlerweile gibt es in der EU rund 110 für das europäische Bankensystem bedeutend eingestufte Institute (Stand: 2024). Die Einstufung nimmt die EZB u. a. anhand der Kriterien Größe, wirtschaftliche Relevanz und grenzüberschreitende Tätigkeiten vor.

    Lehren aus der Finanzkrise für die Bankenaufsicht

    Als Lehre aus der Finanzkrise der Jahre 2007 und 2008 wurden zum 1. Januar 2011 neben dem SSM weitere neue europäische Finanzaufsichtsstrukturen geschaffen: Zur Überwachung der Stabilität des gesamten Finanzsystems wurde beispielsweise ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) errichtet. Auf nationaler Ebene wurde zum 1. Januar 2013 in Anlehnung an den ESRB der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) eingerichtet. Dieser ergänzt die mikroprudenzielle (institutsbezogene) Bankenaufsicht der BaFin und der Deutschen Bundesbank um eine makroprudenzielle (auf das Finanzsystem als Ganzes gerichtete) Überwachung. Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesministeriums der Finanzen, der Deutschen Bundesbank sowie der BaFin. Aufgabe des Ausschusses (und insbesondere der Deutschen Bundesbank) ist es, den Finanzmarkt zu beobachten und Analysen zu erstellen, auf Grundlage derer der Ausschuss im Ernstfall Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen kann.

    Weitere Informationen

  • Als „Bankenrettung“ wurden gelegentlich die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes bezeichnet, mit denen der Bund im Herbst 2008 auf die Finanzmarktkrise reagiert hatte. Konkret wurde ein Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) als Sondervermögen des Bundes eingerichtet und dieser mit einem Handlungsrahmen von insgesamt 480 Mrd. Euro zur Stabilisierung von Finanzinstituten ausgestattet. Dieser Handlungsrahmen beinhaltete ein maximales Garantievolumen i. H. v. 400 Mrd. Euro sowie Kapitalhilfen i. H. v. maximal 80 Mrd. Euro. Daneben haben auch Länder und Kommunen Maßnahmen zur Stützung einzelner Banken ergriffen.

    Die Gewährung von Garantien, die Bereitstellung von Kapitalhilfen sowie die ebenfalls genutzte Möglichkeit zur Auslagerung von im Wert geminderten Wertpapieren und anderen Risikopositionen in Abwicklungsanstalten (so genannte „Bad Banks“) haben seit dem Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (vormals FMStFG, seit 2020 StFG) ganz erheblich dazu beigetragen, die nationalen und internationalen Finanzmärkte zu stabilisieren und drohende Verwerfungen für die gesamte Wirtschaft zu vermeiden. Aus den gewährten Garantien wurde der FMS nicht in Anspruch genommen.

    Seit 2016 sind keine neuen Maßnahmen mehr möglich. Die verbliebenen Beteiligungen des FMS sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten werden von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet. Das Abwicklungsergebnis ist zu gegebener Zeit zwischen Bund und Ländern grundsätzlich im Verhältnis 65:35 aufzuteilen, wobei der Anteil der Länder betragsmäßig begrenzt ist. Bis Ende 2023 war aus den Maßnahmen des FMS ein Fehlbetrag von 21,6 Mrd. Euro aufgelaufen.

    Damit künftig Belastungen durch etwaige Maßnahmen zur „Bankenrettung“ nicht mehr in erster Linie den Steuerzahler treffen, wurde in Deutschland bereits ab 2011 auf Basis des Restrukturierungsfondsgesetzes eine nationale Bankenabgabe erhoben. 2016 wurde der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) geschaffen, um zum Schutz der Finanzstabilität ausfallgefährdete Banken geordnet abwickeln zu können. Zugleich wurden nationale Bankenabgaben durch eine Abgabe für Banken in allen an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten ersetzt.

    Weitere Informationen

  • Basel II war eine vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Juni 2004 verabschiedete Eigenkapitalvereinbarung. Ziel war es, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Finanzsystems zu stärken, die Wettbewerbsgleichheit zu verbessern und Risiken besser zu erfassen.

    Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat die Aufgabe, im internationalen Bankensystem einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und das Risiko der Insolvenz der Finanzinstitute zu reduzieren. Der Ausschuss wurde im Jahr 1975 gegründet und setzt sich aus Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken der führenden Industrienationen zusammen.

    Der Ausschuss ist ein reines Beratungsgremium. Er hat keine gesetzgeberischen Kompetenzen und spricht daher lediglich Empfehlungen aus. Die Empfehlungen sind Basis für die Gesetzgebung der Europäischen Union und finden so auch Eingang in das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

    Basel II sah u. a. vor, dass der Kreditgeber vor jeder Kreditvergabe insbesondere bei Unternehmen eine individuelle Einschätzung der Bonität auf Basis von Ranking-Systemen vornimmt. Im Februar 2006 hatte der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung von Basel II verabschiedet, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat.

    Seit der Umsetzung der auf Basel I basierenden EU-Richtlinien hatten sich Bankprodukte, aber auch die Bankenlandschaft insgesamt so stark verändert, dass die bestehenden Eigenkapitalvorschriften für Banken das Risiko nicht mehr korrekt widerspiegelten. Die vom Baseler Ausschuss im Rahmen von Basel II entwickelten Standards dienten dazu, das Risiko einer Bank in dieser veränderten Bankenlandschaft genauer einzuschätzen.

    Inhalte von Basel II

    Ziel war die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kreditvergabe als auch für den Kredithandel. Das Konzept basiert auf drei sich ergänzenden Säulen:

    • 1. Säule: Mindestkapitalanforderungen
      Die Mindestkapitalanforderungen sind Vorschriften zur Eigenkapitalausstattung von Kreditausfall-, Marktpreis- und operationellen Risiken. Während vor der Umsetzung von Basel II lediglich Kreditausfall- und Marktpreisrisiken mit Eigenkapital unterlegt werden mussten, gilt dies seit Basel II auch für das operationelle Risiko (Betriebsrisiko).
    • 2. Säule: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
      Die zweite Säule schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Banken durch die Bankenaufsicht vor. Die Bankenaufsicht muss im Rahmen ihrer Überprüfung sicherstellen, dass jede Bank über geeignete und funktionierende interne Verfahren des Risikomanagements verfügt. Nur so kann beurteilt werden, ob das Risiko richtig bewertet wird, Risikovorsorgen gebildet werden und das Eigenkapital dem Risikoprofil der Bank entspricht.
    • 3. Säule: Erweiterte Offenlegung und Marktdisziplin
      Durch verstärkte Offenlegung, z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten, sollen die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil einer Bank und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung erhalten.

    Die Basel II-Regelungen wurden angesichts der weltweiten Finanzkrise 2007/2008 durch Basel III ergänzt und überarbeitet. 

  • Basel III ist ein Rahmenwerk des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht.

    Basel III beinhaltet ergänzende Empfehlungen zu den im Jahr 2004 beschlossenen Eigenkapitalanforderungen (Basel II) für Banken. Die neuen Empfehlungen basieren einerseits auf den Erfahrungen mit Basel II und andererseits auf den Erkenntnissen aus der weltweiten Finanzkrise 2007/2008. Basel III umfasst Empfehlungen, die die Finanzwelt stabiler machen sollen. Von den Banken werden die Stärkung des Eigenkapitals und die zusätzliche Eigenkapitalvorsorge in Form von Kapitalpuffern gefordert. Zudem werden eine Verschuldungsobergrenze (Leverage Ratio) und zwei neue Liquiditätskennzahlen (Liquidity Coverage Ratio und Net Stable Funding Ratio) eingeführt. Damit sollen die Banken im Falle einer Krise stabiler und stärker agieren können. Ein erster Teil von Empfehlungen wurden vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht bereits im Dezember 2010 beschlossen. 

    Finalisiert wurde Basel III im Dezember 2017 mit neuen Regeln zur Berechnung der sogenannten risikogewichteten Aktiva (RWA) einer Bank.

    Basel III sieht im Vergleich zu Basel II strengere Mindestkapitalanforderungen (1. Säule) vor und schreibt eine harte Kernkapitalquote von 7 Prozent vor (hartes Kernkapital der Mindesteigenkapitalanforderungen 4,5 Prozent plus hartes Kernkapital des Kapitalerhaltungspuffers von 2,5 Prozent). Hinzu kommt zusätzliches Kernkapital in Höhe von 1,5 Prozent und Ergänzungskapital in Höhe von 2 Prozent, so dass sich im Ergebnis die Eigenkapitalanforderungen auf 10,5 Prozent addieren. Damit wird die ursprüngliche Quote von vor der Krise deutlich erhöht. Auch die Anforderungen für andere wichtige Stabilitäts-Kennzahlen wurden erhöht.

    In der Europäischen Union erfolgt die Umsetzung der Baseler Empfehlungen im Wege der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, kurz CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, kurz CRD). Die ersten Empfehlungen von Basel III (u. a. höhere Kapitalquoten und die kurzfristige Liquiditätskennzahl) aus dem Jahr 2010 wurden unter Anpassung an europäische Besonderheiten bis zum Jahr 2014 in europäisches Recht umgesetzt und ergänzen das Vorgehen der Bundesregierung auf nationaler Ebene.

    Mit dem europäischen Bankenpaket von 2019 wurde die Verschuldungsobergrenze (Leverage Ratio) und die neue langfristige Liquiditätskennzahl als verbindliche einheitliche europäische Anforderung für Mitte 2021 eingeführt.

    Basierend auf den finalen Empfehlungen des Baseler Ausschusses aus dem Dezember 2017 erließ der europäische Gesetzgeber im Mai Novellen der CRR und CRD. Der deutsche Gesetzgeber wird die umsetzungsbedürftigen Teile dieser Regeln bis 2024 in nationales Recht umsetzen.

  • Basisrentenverträge, umgangssprachlich auch als „Rürup-Rente“ bezeichnet, werden seit 2005 steuerlich gefördert und gehören wie die gesetzliche Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung im Alter. Deshalb orientiert sich ihre Ausgestaltung auch an der gesetzlichen Rentenversicherung, ist allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Das bedeutet, dass es bei diesen Verträgen im Unterschied zur klassischen privaten Rentenversicherung kein Kapitalwahlrecht gibt. Das heißt, der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

    Inhalt

    Allgemeines

    Ein Basisrentenvertrag ist eine private, kapitalgedeckte Vorsorgeform, die steuerlich gefördert wird. Sie wendet sich z. B. an Freiberufler und andere Selbständige, die eine Eigenvorsorge für ihren Ruhestand treffen müssen. Ein Basisrentenvertrag eignet sich grundsätzlich für alle, die steuerlich gefördert für ihr Alter vorsorgen möchten. Besonders interessant ist er für nicht gesetzlich rentenversicherte Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die sich eine – steuerlich geförderte – Altersvorsorge aufbauen möchten, aber auch für Arbeiter, Angestellte und Beamte als Ergänzung zu deren gesetzlicher Altersvorsorge. Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag geltend gemacht werden, d. h., dass die Beiträge als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

  • Die Beitrittskriterien, auch Kopenhagener Kriterien genannt, wurden vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen in Vorbereitung auf die fünfte und größte Erweiterungsrunde in der Geschichte der EU (sogenannte EU-Osterweiterung) beschlossen. Es handelt sich genauer um drei Gruppen von Kriterien, die alle Beitrittsländer spätestens beim Abschluss der Verhandlungen, also vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllen müssen. Diese Kriterien wurden im Laufe der Zeit präzisiert.

    Inhalt

    Allgemeines

    Das generelle Beitrittsverfahren ist im Artikel 49 des EU-Vertrags geregelt. Danach kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 des Vertrages niedergelegten Grundsätze der EU achtet, einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

    Auf dem Gipfeltreffen in Kopenhagen 1993 fasste die EU diese Grundsätze mit Blick auf die Länder Mittel- und Osteuropas in einem Kriterienkatalog (die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“) zusammen. Seitdem werden folgende Voraussetzungen im Vorfeld einer jeden Erweiterung individuell geprüft:

    • Politisches Kriterium: „Institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten“;
    • Wirtschaftliches Kriterium: „Eine funktionsfähige Marktwirtschaft, sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten“;
    • Acquis-Kriterium: Die Fähigkeit, alle Pflichten der Mitgliedschaft – d. h. das gesamte Recht sowie die Politik der EU (den sogenannten „Acquis communautaire“) – zu übernehmen, sowie das Einverständnis mit den Zielen der Politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion.

    Darüber hinaus hat die EU in Kopenhagen aber auch die eigene Aufnahmefähigkeit für neue Mitgliedstaaten thematisiert und ein weiteres Kriterium hinzugefügt:

    • Erweiterungsfähigkeit der EU: „Bewahrung der Dynamik und internen Reformfähigkeit der EU“.

    1995 präzisierte der Europäische Rat von Madrid, dass es für einen Beitritt nicht ausreicht, den EU-Acquis vollständig in innerstaatliches Recht zu übernehmen.

    • Durch Anpassung der Verwaltungs- und Justizstrukturen muss die wirksame Implementierung der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

    1997 beschloss der Europäische Rat von Luxemburg, dass ein Beitrittskandidat bereits für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen die politischen Kriterien von Kopenhagen erfüllen muss. Die wirtschaftlichen Kriterien sowie die Fähigkeit, die sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen („Acquis–Kriterium“), seien zu diesem Zeitpunkt „aus einer zukunftsorientierten, dynamischen Sicht heraus“ zu beurteilen.

    Für die Länder des Westlichen Balkans hat die EU vor dem eigentlichen Beitrittsprozess einen Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess vorgeschaltet. Vor der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen müssen die Länder diesen Heranführungsprozess erfolgreich durchlaufen. Ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) umfasst u. a. die wirtschaftliche Assoziierung, die Übernahme von Teilen des Acquis, die Kooperationen in einer Vielzahl von Politikbereichen und die Verpflichtung zu intensiver regionaler Zusammenarbeit, zur Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und Versöhnung sowie zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

    Die Erfüllung der Beitrittskriterien wird anhand der Reformfortschritte der Länder von der Kommission regelmäßig analysiert und bewertet sowie dem Rat jährlich zur Begutachtung vorgelegt. Am Ende entscheidet der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes (Mehrheit) einstimmig über die Aufnahme eines Kandidatenlandes in die Union. Die Ratifizierung des Beitrittsvertrages erfolgt dann durch die 27 Mitgliedstaaten, die je nach nationaler Verfassung auch Volksabstimmungen durchführen.

  • EU-Beitrittsländer sind Länder, in denen ein Prozess eingeleitet wurde, der am Ende zur Erweiterung der EU führt.

    Allgemeines

    EU-Beitrittsländer unterteilen sich in:

    1. Beitrittskandidaten

    d. h. Staaten, die einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt haben und denen der Europäische Rat (ER) den Kandidatenstatus verliehen hat, da sie bereits die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllen beziehungsweise weitgehend erfüllen.

    • a) mit denen durch Beschluss des ER schon über die Mitgliedschaft verhandelt wird (Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Republik Moldau, Türkei, Ukraine),
    • b) zu denen der ER zwar schon einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat, jedoch die Beitrittsverhandlungen noch nicht begonnen haben (Bosnien und Herzegowina)
    • c) denen der ER den Kandidatenstatus verliehen hat, jedoch noch keinen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat (Georgien).

    Island hat 2009 einen Antrag auf EU-Beitritt gestellt. Allerdings hat Island nach einem Regierungswechsel die Beitrittsverhandlungen 2013 ausgesetzt und die EU im März 2015 ersucht, nicht länger als Kandidatenland betrachtet zu werden, jedoch ohne den Beitrittsantrag offiziell zurückzuziehen.

    2. Potenzielle Beitrittskandidaten

    d. h. Staaten, denen eine EU-Beitrittsperspektive eröffnet wurde, aber denen noch nicht der Kandidatenstatus durch den ER zuerkannt wurde.

    Das Kosovo ist potentieller Beitrittskandidat. Es hat seinen Antrag auf EU-Beitritt gestellt.

  • Besitzsteuern knüpfen an Besitzwerte (Ertrag, Einkommen oder Vermögen) an. Verkehrsteuern erfassen Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.

    Allgemeines

    Steuern können nach unterschiedlichen Methoden eingeteilt werden. Richtet sich die Einteilungsmethode nach dem Steuergegenstand (Steuerobjekt), werden die Steuern einerseits in Besitz- und Verkehrsteuern und andererseits in Zölle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Diese Einteilung hat vor allem verwaltungstechnische Bedeutung.

    Besitzsteuern sind Steuern, deren Gegenstand Besitzwerte (Ertrag, Einkommen oder Vermögen) sind. Besitzsteuern werden wiederum unterteilt in Personensteuern (= Subjektsteuern), die an persönliche Verhältnisse (z. B. Familienstand) und Leistungsfähigkeit (z. B. Einkommen) einer Person anknüpfen, und Realsteuern (= Objektsteuern), die an ein Objekt (z. B. Grund und Boden, Gewerbebetrieb) anknüpfen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung sind Realsteuern die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

    Verkehrsteuern sind Steuern, die an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder Verkehrsvorgang anknüpfen. Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrsteuer, während z. B. die Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und Versicherungsteuer den speziellen oder besonderen Verkehrsteuern zuzuordnen sind. Die Einfuhrumsatzsteuer ist kraft besonderer Vorschrift (§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) eine Verbrauchsteuer.

    Die einzelnen Steuern werden den Besitz- und Verkehrsteuern wie folgt zugeordnet:

    Besitzsteuern

    1. vom Einkommen und Ertrag

      • Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
      • Körperschaftsteuer
      • Solidaritätszuschlag
      • Gewerbesteuer
      • Kirchensteuer (teilweise)
    2. vom Vermögen

      • Erbschaftsteuer
      • Grundsteuer
      • Kirchensteuer (teilweise)

    Verkehrsteuern

    • Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer)
    • Grunderwerbsteuer
    • Kraftfahrzeugsteuer
    • Rennwett- und Lotteriesteuer
    • Spielbankabgabe
    • Versicherungsteuer
    • Feuerschutzsteuer
    • Luftverkehrsteuer
  • Durch ihr breites Aufgabenspektrum stellen die Finanzämter diejenige Steuerverwaltungsebene dar, zu der der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren den meisten Kontakt hat. Als Steuerpflichtiger gelten dabei alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die durch ein Steuerrechtsverhältnis verpflichtet sind (§ 33 Abgabenordnung – AO). Sie haben in der Regel eine Steuererklärung abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 149 AO und den Einzelsteuergesetzen (z. B. §§ 25, 46 Einkommensteuergesetz – EStG für die Einkommensteuererklärung). Daneben kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern (z. B. nach § 228 Bewertungsgesetz – BewG zur Abgabe der Erklärung zur Grundsteuerwertfeststellung). In der Steuererklärung müssen alle steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig und wahrheitsgemäß erklärt werden.

    Allgemein geregelt ist das Besteuerungsverfahren in der Abgabenordnung (AO). Die AO unterscheidet mehrere Abschnitte des Besteuerungsverfahrens: So sind das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren notwendige Bestandteile eines jeden Besteuerungsverfahrens. Daneben existieren noch die Verfahrensabschnitte Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren, die im Besteuerungsverfahren nur bei Bedarf durchlaufen werden, sowie das Straf- und Bußgeldverfahren als eigenständiges Verfahren.

    Abbildung des Ablaufs des Besteuerungsverfahrens BildVergroessern
    Quelle:  Bundesministerium der Finanzen

    Die in der Abbildung „Ablauf des Besteuerungsverfahrens“ fettgedruckten Verfahrensabschnitte werden nachfolgend näher erläutert.

    Ermittlungs- und Festsetzungs-/Feststellungsverfahren

    Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die für die Besteuerung bedeutsam sind, von Amts wegen zu ermitteln. Es bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 AO). Hierzu hat der Steuerpflichtige alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß offen zu legen (§ 90 AO).

    Konkret bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der gesetzlich verpflichtet ist oder vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben oder freiwillig eine Steuererklärung abgibt („Antragsveranlagung“, vergleiche § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG), diese nach bestem Wissen auszufüllen und dem Finanzamt einzureichen hat. Diese Erklärung prüft der nach der internen Geschäftsverteilung des Finanzamts zuständige Bearbeiter der Veranlagungsstelle. Hierbei kann er auch auf Informationen aus so genannten Kontrollmitteilungen oder steuerlichen Datenbanken zugreifen. Sind Angaben gleichwohl unklar oder ergänzungsbedürftig, kann der Bearbeiter den Steuerpflichtigen um weitere Aufklärung bitten. Anschließend setzt er die Steuer durch einen Steuerbescheid fest. Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, welcher schriftlich per Post übermittelt oder elektronisch im ELSTER-Postfach zum Abruf bereitgestellt wird. Der Steuerbescheid wird mit seiner Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen wirksam. Mit dem Steuerbescheid verbunden wird die Aufforderung, die festgesetzte Steuer innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel ein Monat) zu entrichten.

    Ist die Steuer festgesetzt, sind sowohl das Finanzamt als auch der Steuerpflichtige an die Steuerfestsetzung gebunden. Eine Änderung der Steuerfestsetzung ist nur möglich, wenn eine Korrekturvorschrift (§§ 172 ff. AO) dies zulässt. Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) festgesetzt werden. Sofern die Festsetzungsfrist (bei Steuern in der Regel 4 Jahre) abgelaufen ist, kann die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert, aufgehoben oder berichtigt werden (Festsetzungsverjährung). Der Beginn der Festsetzungsfrist kann hinausgeschoben (§ 170 AO) und deren Ablauf gehemmt werden (§ 171 AO).

    Bei einer Steueranmeldung (z. B. Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung) hingegen berechnet der Steuerpflichtige die Steuer selbst, meldet diese beim Finanzamt an und führt sie ab. Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Weist die vom Steuerpflichtigen berechnete Steueranmeldung ein Guthaben aus, so muss das Finanzamt erst zustimmen, bevor die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt und das Guthaben erstattet werden kann. Sofern die Finanzbehörde keine Änderung an der Steueranmeldung vornimmt oder dem vom Steuerpflichtgen errechneten Guthaben zustimmt, ergeht kein Bescheid.

    Im Besteuerungsverfahren hat der Steuerpflichtige demnach sowohl allgemeine als auch spezielle Mitwirkungspflichten besonders in Form von Erklärungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen. Aber auch die Finanzbehörden sind an bestimmte Grundsätze gebunden: Sie haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Die Finanzbehörden ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Dabei haben sie auch die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt jeder Position in der Steuererklärung im Detail nachgehen und für jeden Steuerabzug umfangreiche Nachweise anfordern muss. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen und die Steuererklärung vollständig und plausibel ist, kann es den Angaben des Steuerpflichtigen auch ohne Nachfragen Glauben schenken und die Steuer auf dieser Basis festsetzen.

    Abbildung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens BildVergroessern
    Quelle:  Bundesministerium der Finanzen

    Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, d. h. der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, an die die Besteuerung anknüpft, bildet grundsätzlich einen unselbständigen Teil der Steuerfestsetzung, der lediglich der Begründung des Steuerbescheides dient. Daher kann ein Steuerpflichtiger nicht einzelne Besteuerungsgrundlagen, sondern nur den Steuerbescheid als Ganzes durch Einspruch anfechten (vergleiche § 157 Abs. 2 AO). Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer sind z. B. der Arbeitslohn oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb, aber auch die Höhe der Spenden oder die Krankenversicherungsbeiträge.

    Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen angeordnet (§ 179 Abs. 1 AO). Das bedeutet, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, die z. B. für eine Einkommensteuerfestsetzung von Bedeutung sind, in einem gesonderten Bescheid festgestellt werden. Im Feststellungsverfahren wird dabei nicht die Steuer selbst festgesetzt, sondern es werden nur die Besteuerungsgrundlagen, z. B. der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ermittelt und verbindlich festgestellt. Der Feststellungsbescheid besitzt Bindungswirkung für die nachfolgende Steuerfestsetzung, d. h. dass bei der Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen so berücksichtigt werden müssen, wie sie im Feststellungsbescheid festgestellt worden sind. Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide dar, die hinsichtlich der in ihnen getroffenen Feststellungen selbständig durch Einspruch anfechtbar sind.

    Der Feststellungsbescheid soll im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung die steuerrechtliche Bedeutung bestimmter Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung für den Steuerbescheid regeln. Gesondert festgestellt werden insbesondere die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wenn sich der Betrieb eines Steuerpflichtigen in einem anderen Finanzamtsbezirk befindet als sein Wohnsitz. Erzielen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle, z. B. einer Grundstücksgemeinschaft, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. In diesem Fall wird nicht nur die Höhe der Einkünfte festgestellt, sondern auch die Verteilung auf die einzelnen Beteiligten.

    Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO) oder die Abgabe der Erklärung mit Zwangsmitteln durchsetzen (§§ 328 ff. AO). Bei verspäteter oder unterlassener Abgabe der Steuererklärung kann - in bestimmten Fällen muss sogar - ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 AO). Die Höhe des Verspätungszuschlags ist dabei u. a. abhängig von der Dauer der Fristüberschreitung. Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, gilt nach § 149 Abs. 2 AO für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung) grundsätzlich eine siebenmonatige Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Die Finanzbehörden können diese Frist verlängern (§ 109 AO). Für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigte Steuererklärungen bestimmt § 149 Abs. 3 AO abweichende (längere) Erklärungsfristen.

    Erhebungsverfahren

    Als Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) wird der Teil des Besteuerungsverfahrens bezeichnet, in dem die zuvor festgesetzte Steuer durch das Finanzamt erhoben oder erstattet wird. Steuern können nur erhoben werden, wenn sie entstanden, festgesetzt und fällig sind. In dem Abschnitt über das Erhebungsverfahren in der AO ist beispielsweise normiert, wann eine Steuer fällig, unter welchen Bedingungen eine Steuer gestundet oder erlassen werden kann, wann die Verjährung des Steueranspruchs eintritt oder wann Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung der fälligen Steuer entstehen.

    Vollstreckungsverfahren

    Entrichtet der Steuerpflichtige fällige Steuern nicht fristgemäß, können diese vom Finanzamt zwangsweise beigetrieben werden. Grundlage hierfür ist der Steuerbescheid. Die Beitreibung obliegt der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes. Der Steuerbescheid dient dabei als vollstreckbarer Titel. Die Beantragung eines vollstreckbaren Titels bei Gericht ist nicht erforderlich. Folgende Vollstreckungsmöglichkeiten stehen dem Finanzamt zur Verfügung:

    • Vollstreckung in das bewegliche Vermögen mittels Vollziehungsbeamten (Sachpfändung)
    • Vollstreckung in Forderungen (z. B. Kontopfändung)
    • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung)

    Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter können auch für die Vollstreckung nichtsteuerlicher Ansprüche anderer staatlicher Stellen (z. B. Bußgelder) zuständig sein, wenn sie durch entsprechende Gesetze oder Rechtsverordnungen hierzu ermächtigt worden sind.

    Rechtsbehelfsverfahren / Änderungs- beziehungsweise Berichtigungsverfahren

    Der Steuerpflichtige hat verschiedene Möglichkeiten, gegen ihn gerichtete Verwaltungsakte, beispielsweise einen Steuerbescheid, vorzugehen. Dies kann im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens, aber auch durch Antrag auf Änderung oder Berichtigung geschehen.

    Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten, wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehlern, kann der Steuerpflichtige einen Berichtigungsantrag stellen. Ein Änderungsantrag kommt in Betracht, wenn beispielsweise nach Erlass des Steuerbescheides, aber noch vor dessen Bestandskraft, Belege nachgereicht werden sollen, die wichtig für den Werbungskostenabzug sind. Hierbei prüft das Finanzamt nur die vom Steuerpflichtigen angesprochenen Punkte. Bestandskraft tritt ein, wenn der Steuerbescheid nicht mehr durch einen Einspruch angefochten werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kann eine Änderung zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen nur noch unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, zum Beispiel wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in einem bestimmten Punkt vorläufig ergangen ist. Von Amts wegen wird eine Änderung u. a. durchgeführt, wenn ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, der für die Steuerfestsetzung von Bedeutung ist (s. o.). Änderungsvorschriften sind nicht nur in der AO enthalten, sondern auch in den Einzelsteuergesetzen, z. B. in § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG).

    Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) ist das Finanzamt zuständig, dass den angefochtenen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) erlassen hat. Das Einspruchsverfahren ist als Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens anzusehen und dient dem Rechtschutz des Steuerpflichtigen, der Selbstkontrolle der Verwaltung sowie der Entlastung der Finanzgerichte. Grundsätzlich wird aufgrund eines Einspruchs der Steuerfall zunächst von der Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nochmals überprüft. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden und wird er auch nicht zurückgenommen, übernimmt in der Regel die Rechtsbehelfsstelle den Einspruch zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Hat das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen beziehungsweise verworfen, steht dem Steuerpflichtigen das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Klage zum Finanzgericht und anschließend Revision beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof) offen. Der Rechtsbehelfsstelle obliegt auch auf Seiten der Verwaltung die Betreuung der finanzgerichtlichen Verfahren.

    Außenprüfung

    Bei wem eine Außenprüfung (§§ 193 bis 207 AO) durchgeführt werden kann, ergibt sich aus § 193 AO. Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Geprüft werden daher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 2 BpO, § 199 Abs. 1 AO), die sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken können.

    Außenprüfungen können eine oder mehrere Steuerarten umfassen, bestimmte Sachverhalte oder einen oder mehrere Besteuerungszeiträume. Besondere Außenprüfungen gibt es für die Bereiche der Lohnsteuer (Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG) und der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Sonderprüfung).

    Werden im Rahmen einer Außenprüfung Informationen bekannt, die für die Besteuerung eines Dritten relevant sein können, werden Kontrollmitteilungen erstellt, um das für den betreffenden Dritten zuständige Finanzamt zu informieren.

    Angemessene Zeit vor dem Beginn der Prüfung erhält der betreffende Steuerpflichtige eine Prüfungsanordnung. Diese enthält den Umfang der Prüfung, den voraussichtlichen Prüfungsbeginn und den Namen des Prüfers. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und den betroffenen Steuerpflichtigen bekanntzugeben ist. Bei der Aufklärung der Sachverhalte hat der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten (§ 200 AO). So hat er beispielsweise erforderliche Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorzulegen und erforderliche Erläuterungen zu geben. Das Ergebnis der Außenprüfung wird regelmäßig in einer Schlussbesprechung erörtert, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern. Das Ergebnis dieser Schlussbesprechung wird im Rahmen des vom Außenprüfer zu erstellenden schriftlichen Prüfungsberichtes als Schlusspunkt der Prüfung berücksichtigt.

    Ein besonderer und bedeutender Fall der Außenprüfung ist die Betriebsprüfung. Das Bundesministerium der Finanzen erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Länder eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung, die in Auszügen nachstehend abgebildet ist. Anhand risikoorientierter Auswahlkriterien und einer Zufallsauswahl wird jährlich eine Liste von zu prüfenden Betrieben erstellt, wobei Großbetriebe anschlussgeprüft werden.

    Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

    Bei Verdacht einer Steuerstraftat (§ 369 AO) ermittelt die zuständige Finanzbehörde, wobei Finanzbehörde das Finanzamt, das Hauptzollamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse sein kann (vergleiche § 386 Abs. 1 AO). Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 AO), und örtlich zuständig diejenige, in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist, die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheit zuständig ist oder in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat (§ 388 AO).

    § 387 Abs. 2 AO gestattet die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzämter. Die meisten Länder haben hiervon Gebrauch gemacht und Bußgeld- und Strafsachenstellen geschaffen. In einzelnen Ländern gibt es selbständige Finanzämter für Fahndung und Strafsachen.

    Die für die Strafverfolgung sachlich zuständige Finanzbehörde ist auch für das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vergleiche § 409 AO). Danach ist sachlich zuständig die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.

    Die Steuerfahndung, die für die Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig ist, besitzt eine Doppelaufgabe: Eine steuerstrafrechtliche (§§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 404 AO) und eine steuerrechtliche (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 AO). Danach ist zu unterscheiden zwischen

    1. der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO),
    2. der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) und
    3. der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3).

    Für den Bereich der Strafverfolgung (Nr. 1) kann man die Steuerfahndung als Steuerkriminalpolizei bezeichnen. Die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Nr. 2 begründet für die Steuerfahndung die Befugnis, über die strafrechtliche Relevanz hinaus die steuerlich erheblichen Umstände zu ermitteln. Nach Nr. 3 ist die Steuerfahndung zuständig zur Aufklärung unbekannter Steuerfälle, d. h. wenn unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungen der Finanzbehörden die Vermutung besteht, dass ein Steuertatbestand verwirklicht worden ist. Die Steuerfahndung hat hier die Ermittlungsbefugnisse des Besteuerungsverfahrens.

    Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren liegt grundsätzlich in der Hand der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160, 161 StPO). In bestimmten Fällen tritt die Finanzbehörde (mit der landesspezifischen Bezeichnung Strabu oder BuStra: Straf- und Bußgeldsachenstelle) an die Stelle der Staatsanwaltschaft, wenn die Tat

    • ausschließlich eine Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO),
    • ein Kirchensteuer- oder sonstiges Abgabenvergehen, das an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpft (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder
    • eine der Steuerstraftat gleichgestellte Tat ist.

    Die Staatsanwaltschaft bleibt auch für die Taten, deren Verfolgung in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde fällt, Herrin des Verfahrens. Denn sie kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO). Die Finanzbehörde kann die Sache auch von sich aus jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO).

    In ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde können die Finanzbehörden als Steuerstaatsanwaltschaften bezeichnet werden. Leitet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen selbst, so übernimmt die Finanzbehörde die Funktion einer Polizeibehörde (§§ 402 Abs. 1, 399 Abs. 2 S. 2 AO).

    Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen

    Recht auf Amtsermittlung (§ 88 AO):

    Die Finanzämter haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die steuererheblichen Tatsachen – auch die für den Steuerpflichtgen günstigen – aufzuklären. Dabei bestimmen die Finanzbehörden Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Entscheidung ist der (verfassungsrechtliche) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Ermittlungshandlungen dürfen also zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis stehen. Sie sollen so gewählt werden, dass damit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls ein möglichst geringer Eingriff in die Rechtssphäre des Steuerpflichtigen oder Dritter verbunden ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird begrenzt durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Sachverhalt nicht anderweitig aufgeklärt werden kann, für den Steuerpflichtigen nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden können.

    Recht auf rechtliches Gehör (§ 91 AO):

    Der Steuerpflichtige ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes zu hören, insbesondere dann, wenn im Verwaltungsakt nicht unwesentlich von den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinen Ungunsten abgewichen wird. Die Anhörungspflicht besteht dabei aber nur hinsichtlich der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Keine Anhörungspflicht besteht, wenn die Finanzbehörde einen (unstreitigen) Sachverhalt rechtlich anders als der Steuerpflichtige beurteilt. Eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann nach Erlass des Steuerbescheids nachgeholt und die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dadurch geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). Ist die erforderliche Anhörung unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts durch den Steuerpflichtigen versäumt worden, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 i. V. mit § 110 AO), d. h. der Steuerpflichtige ist so zu stellen, als hätte er den Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt.

    Recht auf Geheimhaltung (§§ 30 ff. AO):

    Alle „personenbezogenen“ Daten, die der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren offenbart oder die der Finanzbehörde im individuellen Besteuerungsverfahren bekannt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nicht unerlaubt weitergegeben werden.

    Recht auf Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (§§ 347 ff. AO, §§ 40 ff. FGO):

    Sämtliche Entscheidungen der Finanzbehörden können mittels Rechtsbehelf (Einspruch beziehungsweise Klage) angefochten und überprüft werden.

    Erklärungspflicht:

    Der Steuerpflichtige ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung der steuererheblichen Tatsachen verpflichtet.

    Mitwirkungspflicht (§ 90 AO):

    Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) wird durch die Mitwirkungspflichten begrenzt (s. o.).

  • Bei der Biersteuer handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Biersteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert.

    Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon in den mittelalterlichen deutschen Städten unter verschiedenen Bezeichnungen wie Bierungeld, Bierpfennig oder Malzaufschlag erhoben. Heute wird die Biersteuer von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht den Ländern zu.

    Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getränken (z. B. Alster oder Radler) der Biersteuer.

    Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato – das entspricht einem durchschnittlichen Bier – ist mit 9,44 Euro (= 12 x 0,787 Euro) Biersteuer belastet. Auf einen Kasten Bier mit 20 Flaschen à 0,5 Liter wird also 0,94 Euro Biersteuer erhoben.

    Weitere Informationen

  • Die „Bildungsagenda NS-Unrecht“ ist ein langfristig angelegtes Förderprogramm des Bundesfinanzministeriums. Es wurde 2021 gegründet. Durch Zuwendungen werden herausragende innovative Projekte finanziert, die eine bundesweite Ausstrahlungswirkung im Bereich der zukunftsorientierten Holocaust-Bildung haben. Die Projekte werden durch die Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) in Zusammenarbeit mit ausgewählten Projektträgern konzipiert und umgesetzt. Dadurch soll Wissen vermittelt und die Erinnerung an das NS-Unrecht aufrechterhalten werden – unter Berücksichtigung aller NS-Verfolgtengruppen. Die Projekte richten sich insbesondere an Folgegenerationen der Opfer und Verfolgten des Zweiten Weltkriegs. Sie sollen niedrigschwellige, diversitätssensitive und empathisch-emotionale Zugänge ermöglichen, so z. B. durch virtuelle Rundgänge an Gedenkorten oder themenbezogene Serious Games.

    Weitere Informationen

  • Der Europäische Binnenmarkt steht für den „freien Verkehr“ von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass EU-Bürger in der gesamten EU leben, arbeiten, studieren und ihren Geschäften nachgehen können, außerdem verfügen sie in ihrem Heimatland über eine große Auswahl an Waren und Dienstleistungen.

    Der Sinn des Binnenmarkts besteht darin, Hemmnisse zu beseitigen und Vorschriften zu vereinfachen, damit Privatpersonen, Verbraucher und Unternehmen in der gesamten EU die Chancen optimal nutzen können, die sich ihnen durch den direkten Zugang zu einem Markt mit 27 Staaten und 448 Millionen Menschen bieten. Der Abbau von Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten und eine EU-weite Normung von Produkten schaffen die Möglichkeit, Waren preisgünstiger zu beziehen und sorgen für mehr einheitliche Standards bei Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen.

    Der digitale Binnenmarkt eröffnet Möglichkeiten, durch den elektronischen Geschäftsverkehr die Wirtschaft anzukurbeln, und E-Governance sorgt für eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Mit dem digitalen Binnenmarkt können zudem der Zugang zu Informationen erweitert werden, Transaktionskosten verringert, Umweltauswirkungen reduziert und bessere Geschäftsmodelle eingeführt werden. Durch das Wachstum des elektronischen Handels werden den Verbrauchern greifbare Vorteile geboten – etwa neue Produkte, eine größere Auswahl und qualitativ hochwertigere Waren. Gleichzeitig wird der grenzüberschreitende Handel angekurbelt und der Preisvergleich vereinfacht. Darüber hinaus wird durch die Ausweitung von elektronischen Behördendiensten die Online-Compliance optimiert und EU-Einrichtungen erhalten einen besseren Zugang zu Arbeits- und Geschäftsangeboten.

    Die „vier Grundfreiheiten“

    Eckpfeiler des Binnenmarktes sind die „vier Grundfreiheiten“ – der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital. Diese Freiheiten, auf die sich die EU-Bürger direkt berufen können, sind im „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ festgeschrieben und von den nationalen Behörden zu respektieren. Dies bedeutet:

    • Bürger der Europäischen Union
      haben das Recht, in einem anderen EU-Land zu wohnen, zu arbeiten und zu studieren
    • Verbraucher
      profitieren von einer größeren Auswahl an Konsumgütern, niedrigeren Preisen durch zunehmenden Wettbewerb, und einem hohen Verbraucherschutzniveau
    • Unternehmen
      können sich einfacher und kostengünstiger in anderen Mitgliedstaaten niederlassen und ihre Leistungen grenzüberschreitend anbieten
  • BMF-Schreiben sind Weisungen im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern nach  Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 21a Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG), die – wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG – der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen.

    Inhalt

    Allgemeines

    BMF-Schreiben sind Weisungen im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern nach Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 21a Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Sie dienen – wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG – der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern.

    BMF-Schreiben ergehen auf dem Gebiet der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern und werden deshalb zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes (BMF) und der Länder (Finanzministerien) abgestimmt. Dieses Verfahren beruht auf § 21a Abs. 1 1 FVG. Inhaltlich geben BMF-Schreiben die Verwaltungsauffassung zu bestimmten, thematisch begrenzten steuerlichen Rechts- und Verfahrensfragen wieder.

    Als Verwaltungsanweisungen dienen BMF-Schreiben der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Sie können keine Gesetze ändern oder „schaffen“, sondern legen die geltenden Gesetze nur aus.

    BMF-Schreiben binden daher auch nur die Landesfinanzbehörden, nicht dagegen die Steuerpflichtigen und Gerichte. Mit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I (s. a. www.bstbl.de) werden zugleich die Steuerpflichtigen und ihre Berater darüber informiert, dass die Finanzverwaltung sich durch die in einem BMF-Schreiben enthaltene Verwaltungsanweisung selbst gebunden hat. Die Steuerpflichtigen und ihre Berater orientieren sich an den BMF-Schreiben, weil sie so die Verwaltungsauffassung erkennen und sich mit ihr gegebenenfalls kritisch auseinandersetzen können.

    Weil die Veröffentlichung von BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt mitunter länger dauern kann, werden sie vorab auf der Internetseite des BMF veröffentlicht, um eine zeitnahe Information über deren Anwendbarkeit durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten. BMF-Schreiben werden aber grundsätzlich nur bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt beziehungsweise im Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der BMF-Internetseite eingestellt. Abweichend davon werden ausgewählte BMF-Schreiben zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen sowie zu bestimmten Themenbereichen auch länger zur Verfügung gestellt. Die Löschung von BMF-Schreiben im Internetangebot des BMF bedeutet nicht, dass diese aufgehoben wurden, weil sie hier lediglich vorab veröffentlicht wurden und nur deren Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verbindlich ist. Für die Aufhebung eines BMF-Schreibens bedarf es eines gesonderten BMF-Schreibens.

    Über das Bundessteuerblatt hinaus sind einige BMF-Schreiben in den Amtlichen Handbüchern enthalten (Übersicht auf der BMF-Internetseite oder direkter Zugang zu den Amtlichen Handbüchern). Einige BMF-Schreiben werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzbehörden veröffentlicht. BMF-Schreiben, die die Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) berühren, finden Sie auf dessen Internetseite.

  • Die Börsenumsatzsteuer wurde auf den Umsatz aus dem Handel mit Wertpapieren erhoben.

    Allgemeines

    Die Börsenumsatzsteuer, die ursprünglich aus der fiskalischen Belastung von Urkunden des Börsenverkehrs hervorgegangen ist, wurde auf den Umsatz aus dem Handel mit Wertpapieren (z. B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentzertifikate) erhoben. Das Aufkommen, das 1949 den Ländern zugewiesen wurde, stand seit der Finanzreform von 1969 dem Bund zu.

    Geschichtliche Entwicklung

    Durch das Reichsstempelgesetz von 1881 wurden erstmals Schlussnoten und Rechnungen über gewisse Wertpapieranschaffungen reichseinheitlich mit einer fixen Stempelabgabe belegt. Von 1885 an wurden anstelle der Urkunden die Geschäftsabschlüsse als solche erfasst und prozentualen Steuersätzen unterworfen. 1922 wurde die Börsenumsatzsteuer mit der Gesellschaft- und Wertpapiersteuer im Kapitalverkehrsteuergesetz zusammengefasst. Ab September 1944 nicht mehr erhoben, wurde sie 1948 durch die damalige Militärregierung wieder eingeführt. Die Börsenumsatzsteuer wurde durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl Teil I S. 266) zum 1. Januar 1991 abgeschafft.

  • Als Bretton-Woods-Organisationen beziehungsweise -Institutionen werden die Weltbank und der Internationale Währungsfonds (IWF) bezeichnet.

    Allgemeines

    1944 fand in dem Ort Bretton Woods in New Hampshire (Vereinigte Staaten von Amerika (USA)) eine Währungs- und Finanzkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) mit 44 Teilnehmerstaaten statt. Das auf der Konferenz unterzeichnete Abkommen diente der Neuordnung der Weltwirtschaft und bildete die Grundlage für eine neue Weltwährungsordnung mit festen Wechselkursen. Damit sollte verhindert werden, dass sich Protektionismus und Abwertungswettläufe der Zwischenkriegszeit wiederholten.

    Mit dem Abkommen wurde das internationale Währungssystem von Bretton Woods mit dem US-Dollar als Leitwährung geschaffen. Dieses funktionierte wie folgt: Es wurde eine Parität von 35 US-Dollar pro Unze Gold festgelegt, die die US-Zentralbank durch Goldkäufe und -verkäufe sicherstellte. Die Wechselkurse der übrigen Währungen wurden gegenüber dem US-Dollar fixiert und die Zentralbanken der teilnehmenden Länder verpflichtet, durch ihre Geldpolitik (insbesondere durch Käufe und Verkäufe einheimischer Währung gegen US-Dollar) diese Wechselkurse innerhalb einer Bandbreite von 1 Prozent zu stabilisieren.

    Das Währungssystem von Bretton Woods

    Das Bretton-Woods-System war ein Währungssystem benannt nach der Konferenz von Bretton Woods im US-Staat New Hampshire, wo sich Finanzminister und Notenbankgouverneure auf ein System fester Wechselkurse einigten. Als Bretton-Woods-Organisationen beziehungsweise -Institutionen werden die neu geschaffene Weltbank und der IWF bezeichnet. Teil des damaligen Systems war der sogenannte White-Plan, in dessen Mittelpunkt der US-Dollar als Leitwährung stand. Dessen Wert war gegenüber dem Gold auf 35 US-Dollar je Unze Feingold (1 Unze = 31,104 Gramm) festgelegt.

    Durch das System von Bretton Woods waren die USA völlig autonom in Bezug auf ihre Währungs- und Geldpolitik. 1969 wollte Frankreich seine Dollarreserven in Gold einlösen. Doch die Goldreserven der USA reichten nicht einmal aus, um die Forderungen dieses einen Mitgliedslandes zu erfüllen. So kündigten die USA 1971 ihre Verpflichtung, Dollar in Gold einzulösen, auf und das System brach zusammen.

    Unter dem Eindruck des folgenden starken Zuflusses von US-Dollar gingen Deutschland und einige kleinere Nachbarländer zu flexiblen Wechselkursen über, d. h. die Zentralbanken intervenierten nicht mehr auf den Devisenmärkten zur Aufrechterhaltung der Paritäten. 1973 wurde das Bretton-Woods-System außer Kraft gesetzt, die Wechselkurse wurden freigegeben. Der IWF und die Weltbank blieben erhalten.

  • In Kombination mit der geschätzten gesamtwirtschaftlichen Produktionslücke – der Differenz zwischen realisiertem Bruttoinlandsprodukt (BIP) und dem gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzial – wird durch das Konjunkturbereinigungsverfahren der Anteil des Finanzierungssaldos des Staates ermittelt, welcher rein auf die Konjunktur zurückzuführen ist. Die Budgetsemielastizität ist ein Maß für die Reaktivität des staatlichen Finanzierungssaldos (in Prozent des BIP) auf eine Veränderung des BIP. Sie misst, um wie viele Prozentpunkte sich das Verhältnis zwischen Finanzierungssaldo und BIP verändert bei einer 1-prozentigen Erhöhung des BIP.

    Zur konjunkturellen Bereinigung wird zunächst die Konjunkturkomponente durch das Produkt von Budgetsemielastizität und Produktionslücke ermittelt. Wird die Konjunkturkomponente vom Finanzierungssaldo subtrahiert, ergibt sich der konjunkturbereinigte Finanzierungssaldo. In einem weiteren Schritt werden einmalige Effekte abgezogen, um den sogenannten strukturellen Finanzierungssaldo zu bestimmen.

  • Die gemeinsame Bündnisarbeit hat das Ziel, die Öffentlichkeit über die negativen Folgen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu informieren, einen fairen Wettbewerb in den Branchen sicherzustellen und den Informationsaustausch zwischen Verbänden und Behörden zu optimieren.

    Das Engagement der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erhöht die Akzeptanz der staatlichen Maßnahmen und verdeutlicht den breiten gesellschaftlichen Konsens.

    Bundesweite Bündnisse gibt es derzeit mit

    • der Bauwirtschaft,
    • der Fleischwirtschaft,
    • der Gebäudereinigung,
    • dem Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
    • dem Maler- und Lackiererhandwerk,
    • dem Textilreinigung/Textil-Service,
    • dem Elektrohandwerk,
    • dem Gerüstbauer-Handwerk und
    • dem Friseurhandwerk.

    Weitere Informationen