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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Das geschieht, wenn Steuerpflichtige entweder in zwei Staaten gleichzeitig ansässig sind, oder Einkunftsquellen besitzen, die in anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat belegen sind. In beiden Fällen kann jeder betroffene Staat seinen eigenen Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, nimmt der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), einerseits die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurück oder schränkt sie ein, und andererseits stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung frei oder rechnet die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer an.

    Inhalt

    Allgemeines

    Eine Doppelbesteuerung kann sich auf Grund des Zusammenspiels folgender Prinzipien ergeben:

    • Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem das Einkommen stammt.
    • Welteinkommensprinzip: Das gesamte Welteinkommen eines Steuerpflichtigen wird besteuert.
    • Territorialitätsprinzip: Nur das Einkommen, das auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet wurde, wird dort besteuert.

    In Deutschland gilt das Wohnsitzland- und Welteinkommensprinzip für Inländer, für Nicht-Inländer gilt das Quellenland- und Territorialitätsprinzip. Beispielsweise wird nach dem deutschen Einkommensteuergesetz eine Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland und ein Sparkonto im Ausland hat, mit den Zinsen aus diesem Sparkonto grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Das DBA mit dem betreffenden ausländischen Staat legt dann fest, ob die Zinsen von Deutschland oder dem ausländischen Staat besteuert werden dürfen, sodass eine doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden wierden kann.

    Deutschland hat im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. DBA werden individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Zur Unterstützung der Staaten entwickeln die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und die Vereinten Nationen jeweils Abkommensmuster (OECD-Musterabkommen bzw. VN-Musterabkommen). Für die Umsetzung der deutschen Abkommensziele wurde 2013 erstmals ein eigenes Abkommensmuster, die deutsche Verhandlungsgrundlage, erarbeitet, die 2026 aktualisiert und an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurde. Diese Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung im Rahmen von Verhandlungen als Ausgangspunkt, sie ist jedoch kein „starres Muster“. Aufgrund der Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der jeweiligen nationalen Abkommenspolitik des anderen Vertragsstaats unterscheiden sich Form und Inhalt von DBA-Regelungen je nach Verhandlungssituation.

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