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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Illegale Beschäftigung umfasst u. a. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden.

    Zudem übt derjenige eine illegale Beschäftigung aus, der als Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder entgegen der weiteren Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlässt oder für sich tätig werden lässt.

    Ebenso handelt es sich um illegale Beschäftigung, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigen.

    Eine illegale Beschäftigung liegt auch vor, wenn Ausländerinnen und Ausländer unerlaubt beschäftigt werden oder eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn Entleiher Ausländerinnen und Ausländer unerlaubt tätig werden lassen.

    Ferner handelt es sich um illegale Beschäftigung, wenn entgegen den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft Fremdpersonal (z. B. Leiharbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer oder Selbständige) im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung sowie im Bereich der Fleischverarbeitung eingesetzt wird.

    Verstöße können zu bußgeldrechtlichen sowie strafrechtlichen Konsequenzen führen, die von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verfolgt werden.

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