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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Bei der Kaffeesteuer handelt es sich um eine nationale Verbrauchsteuer, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen ist. Das bedeutet, dass die Regelungen in den EU-Richtlinien für die harmonisierten Verbrauchsteuern nicht unmittelbar auf die Kaffeesteuer anwendbar sind. Die Kaffeesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

    Im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen Kaffee und kaffeehaltige Waren der Kaffeesteuer.

    Unter dem Begriff Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz grundsätzlich Röstkaffee und löslichen Kaffee, beides auch in entkoffeiniertem Zustand. Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm.

    Neben Kaffee werden auch kaffeehaltige Waren besteuert, sofern es sich um eine Beförderung in das deutsche Steuergebiet handelt. Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. Hierzu gehören beispielsweise kaffeehaltige Süßwaren.

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  • Als kalte Progression wird der Anstieg des durchschnittlichen Steuersatzes der Einkommensteuer bezeichnet, der auf Einkommenserhöhungen zurückzuführen ist, die lediglich den Preisanstieg (Inflation) ausgleichen.

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  • Kampfmittel sind Munition oder Munitionsteile (z. B. Bomben, Granaten, Minen etc.) aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg.

    Laut Grundgesetz sind die Bundesländer für die Beseitigung von Kampfmitteln und Kampfmittelrückständen aus der Zeit der beiden Weltkriege zuständig. Sie setzen hierfür ihre landeseigenen Kampfmittelräumdienste ein oder beauftragen private Firmen. Auch die Finanzierung dieser Staatsaufgabe obliegt grundsätzlich den Bundesländern.

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  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist gemäß § 4 Absatz 1a Satz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Diese Aufgabe ist durch das Kleinanlegerschutzgesetz 2015 gesetzlich im FinDAG verankert worden. Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet: Die BaFin sorgt für ein angemessenes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit. Sie darf aber keine Entscheidung über Einzelfälle treffen oder die Rechte einzelner Verbraucherinnen und Verbraucher durchsetzen (individueller Verbraucherschutz).

    Verbraucherinnen und Verbraucher können sich nach § 4b FinDAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1a FinDAG mit Beschwerden an die BaFin wenden. Diese Verbraucherbeschwerden kann die BaFin zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob ein verbraucherschutzrelevanter Missstand vorliegt und die kollektiven Verbraucherinteressen betroffen sind. Dazu kann sie die betroffenen Unternehmen auch zu Stellungnahmen auffordern. Die BaFin kann allerdings nur gegenüber den von ihr beaufsichtigten Instituten und Unternehmen handeln. Welche Banken, Wertpapierinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherer oder Pensionsfonds sie beaufsichtigt, ist in der Unternehmensdatenbank der BaFin einsehbar.

    Ein Missstand im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG setzt voraus, dass ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz vorliegt, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt.

    Stellt die BaFin einen verbraucherschutzrelevanten Missstand fest, ist sie gemäß § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG berechtigt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um diesen Missstand zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.

    Die BaFin nutzt die Beschwerden der Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem dazu, allgemeine Verbrauchertrends zu analysieren und Risikoindikatoren für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu entwickeln.

    Die BaFin setzt sich innerhalb ihres Verbraucherschutzmandates dafür ein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Grundlage angemessener Informationen eigenverantwortliche Finanzentscheidungen treffen können. Dafür fördert sie z. B. die finanzielle Bildung der Verbraucherinnen und Verbraucher, indem sie über Eigenschaften, Chancen und Risiken von Finanz- und Versicherungsprodukten informiert.

    Sie kann zudem gemäß § 4 Absatz 1a Satz 4 FinDAG verdeckte Testkäufe vornehmen (Mystery Shopping), um die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften zu kontrollieren.

  • KONSENS (Akronym für: Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) ist das Vorhaben der Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes zur Vereinheitlichung, Modernisierung, Digitalisierung und Fortentwicklung der für die Landesteuerverwaltungen, insbesondere für die Finanzämter, benötigten Informationstechnik. Teil des Vorhabens KONSENS ist auch Mein ELSTER unter www.elster.de.

  • Damit die zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erforderliche dauerhafte Konvergenz gewährleistet wird, sieht Artikel 140 Absatz 1 AEUV neben der rechtlichen Konvergenz auch vier wirtschaftliche Kriterien vor, die jeder Mitgliedstaat erfüllen muss, der den Euro einführen will. Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone wird die Erfüllung der Konvergenzkriterien von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) geprüft und die Ergebnisse in sogenannten Konvergenzberichten festgehalten.

    Inhalt

    Allgemeines

    Die Europäische Kommission und die EZB prüfen im Rahmen der rechtlichen Konvergenz inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen Mitgliedstaats einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB vereinbar sind.

    Darüber hinaus wurden folgende vier wirtschaftliche Konvergenzkriterien festgelegt:

    • In dem Mitgliedstaat muss eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand herrschen; der Mitgliedstaat darf sich nicht im Defizitverfahren befinden.
    • Der Grad an Preisstabilität muss anhaltend hoch sein, und die (während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene) durchschnittliche Inflationsrate darf um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
    • Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in den drei Mitgliedstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
    • Die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten müssen zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten worden sein

    Außerdem berücksichtigen die Konvergenzberichte der Kommission und der Europäischen Zentralbank auch die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes.

    Diese Konvergenzkriterien sollen gewährleisten, dass die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb der WWU ausgewogen und ohne Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten verläuft.

  • Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG).

    Allgemeines

    Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen mit einem Steuersatz von 15 Prozent erhoben. Das zu versteuernde Einkommen wird auf Grundlage der Steuerbilanz und der verschiedenen Steuergesetze berechnet. Es muss in einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

    Geschichtliche Entwicklung

    Die erste deutsche, einheitliche Körperschaftsteuer wurde im Jahr 1920 im Zuge der Steuer- und Finanzreform vom damaligen Reichsfinanzminister Matthias Erzberger eingeführt. Nach einem anfänglichen Steuersatz von zehn Prozent auf einbehaltene Gewinne stieg der Steuersatz in den folgenden Jahren stetig an. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stieg der Steuersatz in der Bundesrepublik in der Spitze bis auf 65 Prozent an. In der DDR lag der Spitzensteuersatz der Körperschaftsteuer bei 95 Prozent.

    Von 1977 bis 2001 war die Körperschaftsteuer zunächst nur in der Bundesrepublik und nach der Wiedervereinigung in ganz Deutschland auf die Einkommensteuer anrechenbar. Diese Regelung wurde nach der Jahrtausendwende durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.

    Aufkommen

    Das Körperschaftsteueraufkommen betrug im Jahr 2023 rund 44,9 Mrd. Euro und machte damit etwa 4,9 Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens aus. Am Aufkommen der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.

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  • Die Kraftfahrzeugsteuer ist bundesgesetzlich geregelt, wird vom Zoll verwaltet und fließt dem Bund als nicht zweckgebundene Einnahme zu. Es handelt sich um eine Verkehrsteuer, da sie im Wesentlichen an die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen als Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft. Das jährliche Aufkommen beträgt rund 9 Milliarden Euro.

    Steuergegenstand

    Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen:

    • in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Fahrzeuge;
    • im Ausland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Fahrzeuge, solange sie sich im Inland befinden;
    • ohne verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzte Fahrzeuge sowie
    • Oldtimer-Kennzeichen und zum überwiegenden Teil rote Kennzeichen.

    Dauer der Steuerpflicht

    Für Fahrzeuge, die in Deutschland zum Verkehr zugelassen werden, beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und dauert solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Die Halterin beziehungsweise der Halter des inländischen Fahrzeuges schuldet die Steuer. Die Zulassungsbehörden stellen die Daten zur Besteuerung eines Fahrzeuges fest. Der auf Grundlage dieser Feststellungen erstellte Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer gilt auf Dauer, solange sich keine relevanten Änderungen am Fahrzeug oder am geltenden Recht ergeben.

    Bemessungsgrundlagen und Steuersätze

    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht abhängig von der jeweiligen Fahrzeugart unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und überwiegend emissionsbezogene Steuersätze vor. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in der Regel für ein Jahr im Voraus zu zahlen.

    Steuervergünstigungen

    Für verschiedene Sachverhalte werden Steuerbefreiungen, die auch befristet sein können, sowie Erstattungen oder Ermäßigungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährt. Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Halterinnen und Halter sind beispielsweise steuerbefreit oder werden um die Hälfte ermäßigt besteuert.

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  • Die 1948 gegründete Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt in Deutschland und Europa, aber auch weltweit Impulse für Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie insbesondere in den Bereichen Mittelstand, Existenzgründung, Umweltschutz, Wohnungswirtschaft, Infrastruktur, Bildungsförderung, Projekt- und Exportfinanzierung sowie Entwicklungszusammenarbeit.

    Der KfW-Konzern beschäftigt mehr als 8.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihrem Hauptsitz in Frankfurt am Main, in den beiden Niederlassungen in Berlin und Bonn und bei den Tochterunternehmen IPEX, DEG und KfW Capital. Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Vorstand der KfW besteht aus sechs Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende ist Stefan Wintels. Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz fungieren im jährlichen Wechsel als Vorsitzender und als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats.

    Die KfW ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts für die der Bund die Anstaltslast trägt. Die Rechtsaufsicht über die KfW übt das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aus. Rechtsgrundlage der Bank ist das KfW-Gesetz, die KfW-Verordnung sowie die Satzung der KfW. Gemäß KfW-Gesetz in Verbindung mit der KfW-Verordnung unterliegt die KfW grundsätzlich den bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften. Die Bankaufsicht über die KfW führt die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.

    Gemäß § 2 Abs. 4 KfW-Gesetz kann die Bundesregierung der KfW im Einzelfall Geschäfte zuweisen, an denen ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht.

    Ausgewählte Geschäftsfelder der KfW

    Das Geschäftsfeld „Mittelstandsbank & Private Kunden“ umfasst das Mengengeschäft der Finanzierung von Gründung/Mittelstand, Innovation, Umwelt-/Klimaschutz, Wohnungsbau/-modernisierung und Bildung und gliedert sich nach Kundengruppen in zwei Segmente. Das Segment „Mittelstandsbank“ unterstützt die deutsche Wirtschaft mit einem breiten Fächer an Förderangeboten aus verschiedenen Förderschwerpunkten (Gründungsfinanzierung, Finanzierung von allgemeinen Unternehmensinvestitionen und Investitionen in den Bereichen Innovation, Energie und Umwelt). Das Segment „Private Kunden“ bedient die Bildungsförderung, die Förderung der Energieeffizienz bei Neubau und Sanierung von Wohngebäuden und fördert den Erwerb beziehungsweise Bau von selbstgenutztem Wohneigentum sowie des barrierefreien Um-/Neubaus.

    Das Geschäftsfeld „Individualfinanzierung & Öffentliche Kunden“ enthält neben dem individualisierten Kreditgeschäft und dem Kommunalkreditgeschäft das Bestandsgeschäft der Beteiligungsfinanzierung. Es gliedert sich in drei Geschäftssegmente. Das Geschäftssegment „Kommunale und Soziale Infrastruktur“ umfasst die breitangelegte Basisförderung von Kommunen und kommunalen und gemeinnützigen Unternehmen mit Fokusausrichtung auf Umwelt und Energiewende sowie sozialen Wandel. Das Geschäftssegment „Individualfinanzierung Unternehmen“ fokussiert – außerhalb des digitalisierten Massengeschäfts – auf maßgeschneiderte Förderlösungen für Unternehmen mit Deutschlandbezug. Dazu werden auch diverse Fremdkapital-Produkte mit Risikoübernahme angeboten. Im Geschäftssegment „Individualfinanzierung Banken und Landesförderinstitute (LFI)“ werden u. a. die Geschäftsaktivitäten der KfW als Finanzierungspartner der Partnerbanken und LFI gebündelt.

    Das Geschäftsfeld „Export- und Projektfinanzierung“ ist auf die nachhaltige Unterstützung der deutschen und europäischen Wirtschaft mittels Projekt- und Exportfinanzierungen zum Erhalt und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Internationalisierung ausgerichtet.

    Im Geschäftsfeld „Förderung Entwicklungs- und Schwellenländer“ sind die Geschäftsaktivitäten der KfW Entwicklungsbank und der DEG zusammengefasst. Die KfW Entwicklungsbank fördert im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit (FZ) mit Entwicklungsländern Reformprozesse, Investitionen und begleitenden Maßnahmen. Ziel ist, die wirtschaftliche und soziale Lage der Menschen in Entwicklungsländern nachhaltig zu verbessern, Armut zu bekämpfen, Krisen zu bewältigen und natürliche Ressourcen zu schützen. Darüber hinaus unterstützt die KfW Entwicklungsbank die Bundesregierung bei der Umsetzung von Klimaschutzzielen in Entwicklungs- und Schwellenländern.

    Ausgewählte Tochterunternehmen der KfW

    Die KfW IPEX-Bank GmbH (IPEX) verantwortet als selbständiges Unternehmen innerhalb der KfW Bankengruppe die internationale Investitions-, Projekt- und Exportfinanzierung im Interesse großer und mittelständischer Unternehmen aus Deutschland und Europa. Ihr Fokus liegt auf der Bereitstellung von mittel- und langfristigen Finanzierungen für Industrie-, Energie- und Rohstoffprojekte sowie Transport- und Verkehrsinfrastrukturvorhaben. Als Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen ist Staatssekretär Heiko Thoms im Aufsichtsrat der IPEX vertreten.

    Die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH (DEG) finanziert Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungs- und Reformländern. Als einer der größten europäischen Entwicklungsfinanciers setzt sie sich für den Ausbau privatwirtschaftlicher Strukturen ein, um zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und besseren Lebensbedingungen beizutragen. Als Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen ist Staatssekretärin Prof. Dr. Luise Hölscher im Aufsichtsrat der DEG vertreten.

    Die KfW Capital investiert in deutsche und europäische Venture Capital- und Venture Debt-Fonds. Damit übernimmt sie seit 2018 das bisherige Engagement der KfW in der Förderung von Start-ups mit Fremd- und Beteiligungskapital über Fondsinvestitionen und baut es weiter aus. Die Abteilungsleiterin der Finanzmarktabteilung Dr. Eva Wimmer vertritt das Bundesministerium der Finanzen im Aufsichtsrat der KfW Capital.

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