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Die obersten Behörden in der Länderfinanzverwaltung sind die Landesfinanzministerien. Als Mittelbehörden sind Oberfinanzdirektionen beziehungsweise Landesämter eingerichtet. Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden.
Allgemeines
Die obersten Behörden in der Länderfinanzverwaltung sind die Landesfinanzministerien. Als Mittelbehörden sind Oberfinanzdirektionen beziehungsweise Landesämter eingerichtet. Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden. Die Finanzministerien leiten die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen. Die Mittelbehörden unterstützen und beaufsichtigen die Finanzämter (Dienst- und Fachaufsicht). Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Nicht alle Bundesländer haben eine Mittelbehörde eingerichtet.
Die Finanzämter sind örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört in diesem Zusammenhang auch die Festsetzung der Einheitswerte für inländischen Grundbesitz. An diese Einheitswerte knüpft z. B. die Grundsteuer an. Die Finanzämter sind daneben u. a. zuständig für die Gewährung der Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, für die Umsetzung des Vermögensbildungsgesetzes sowie für die Gewährung von Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz und dem Berlinförderungsgesetz (Altfälle). Aufgrund der Zuständigkeiten der Landesfinanzbehörden darf das Bundesministerium der Finanzen weder Rechtsauskünfte in steuerlichen Einzelfällen noch rechtliche Ratschläge erteilen.
Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?
Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 Abgabenordnung ). Hat die natürliche Person ein Unternehmen außerhalb des Bezirks des Wohnsitzfinanzamts, ist für die gesonderten Feststellungen (z. B. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach § 18 AO das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (sogenanntes Betriebsfinanzamt). Für die Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz beziehungsweise der Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO). Für die gesonderten Feststellungen gilt § 18 i. V. m. § 180 AO. So ist z. B. für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt zuständig. Betriebstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Was hierzu insbesondere gehört, ist in § 12 Satz 2 AO aufgelistet. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 17 ff. AO und hier insbesondere aus § 18 i. V. m. § 180 AO. Daneben existieren hinsichtlich der Zuständigkeit für ausländische Steuerpflichtige zahlreiche Sonderregelungen. So ist z. B. nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Weitere Zentralzuständigkeiten gelten daneben u. a. für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger. So ist z. B. nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung allein das Finanzamt Berlin-International für in China ansässige Unternehmen zuständig.
Bei der Suche nach dem zuständigen Finanzamt hilft www.finanzamt.de.
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Der Lastenausgleich diente in der Nachkriegszeit der Entschädigung und vor allem der Eingliederung der Millionen Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten (vor allem der Bombenopfer), die im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland lebten. In der damaligen SBZ beziehungsweise DDR gab es keine vergleichbaren Leistungen. Der Lastenausgleich wurde teils durch die Lastenausgleichsabgabe finanziert, die von kriegsverschonten Vermögen erhoben wurde, teils aus Steuermitteln. Der Lastenausgleich gewährte keinen vollen Wertersatz, sondern nur quotale und gegebenenfalls degressiv gestaffelte Leistungen. Insgesamt betrug das Gesamtvolumen des Lastenausgleichs rund 75 Mrd. Euro.
Antragsteller mussten zum Zeitpunkt der Schädigung die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und zudem bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Im Wesentlichen ging es um den ständigen Aufenthalt im alten Bundesgebiet am 31. Dezember 1952. Ausnahmen galten für Kriegsgefangene, Spätheimkehrer, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler. Der Lastenausgleich ist – von Bestandsfällen abgesehen – längst abgewickelt. Seit 1995 sind alle Antragsfristen abgelaufen.
Folgende Schäden und Schadensarten waren in den Lastenausgleich einbezogen:
- Vertreibungsschäden und Schäden der Aussiedler und Spätaussiedler,
- Kriegssachschäden im Westen, insbesondere also die Schäden aufgrund der alliierten Bombardierungen,
- Umstellungsverluste aufgrund der Währungsumstellung in den drei Westzonen von Reichsmark auf D-Mark am 21. Juni 1948
- Schäden in der SBZ beziehungsweise DDR, und zwar alle Schäden im gesamten Zeitraum von 1933 bis 1989
Als Leistungen gab es vor allem die (einmalige) Hauptentschädigung zur Abgeltung erlittener Vermögensschäden, die Kriegsschadenrente für Personen, die aufgrund von Vertreibungs- oder Bombenschäden ihre Altersversorgung verloren hatten, die Hausratentschädigung zur Abgeltung von Vertreibungs- und Bombenschäden an Hausrat sowie zurückzuzahlende Eingliederungsdarlehen (landwirtschaftliche Darlehen, gewerbliche Darlehen, Wohnungsbaudarlehen, Arbeitsplatzdarlehen), die teils unverzinslich, teil niedrig verzinslich waren.
Weil der Lastenausgleich 1990 bereits weitestgehend erledigt war und in den neuen Ländern kein den Nachkriegsverhältnissen entsprechender Eingliederungsbedarf der Vertriebenen und Kriegsgeschädigten mehr bestand, entschied sich der Gesetzgeber, das Lastenausgleichsgesetz nicht auf das Beitrittsgebiet zu übertragen. Stattdessen sah das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz) vom 27. September 1994 mit rund 2.045 Euro (4.000 DM) eine pauschale Abgeltung des Schicksals der in die SBZ/DDR gelangten Vertriebenen der Erlebensgeneration vor.
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Leerverkauf (auch: Short Sale) ist ein Begriff aus dem Bank- und Finanzwesen, der den Verkauf von Waren oder Finanzinstrumenten (insbesondere Wertpapieren) beschreibt, die der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt.
Allgemeines
Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln wurden in Deutschland im Juli 2010 durch das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatgeschäfte (BGBl 2010, 945) verboten, um den mit diesen verbundenen Risiken für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte im Kern entgegenzuwirken. Zudem wurden ungedeckte Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel verboten.
Seit November 2012 sind an die Stelle der nationalen Regelungen die inhaltlich entsprechenden Verbotsregelungen der EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von CDS (EU-LeerverkaufsVO) getreten.
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Unter Leitzinsen versteht man die von der zuständigen Zentralbank festgelegten Zinssätze, zu denen sich Geschäftsbanken bei einer Zentral- oder Notenbank Geld beschaffen oder anlegen können. In der Eurozone ist die Europäische Zentralbank (EZB) zuständig für die Festlegung der Leitzinsen.
Allgemeines
Vorrangiges Ziel der meisten Zentralbanken ist es, ein stabiles Preisniveau mit einer niedrigen Inflationsrate sicherzustellen. Die EZB strebt dafür ein Inflationsziel von 2 Prozent in der mittleren Frist an. Um die Inflationsrate bei einer vorgegebenen Zielgröße zu halten, kann die Zentralbank die Leitzinsen anheben („restriktive Geldpolitik“) oder auch senken („expansive Geldpolitik“). Die EZB kann durch die Festsetzung ihrer Leitzinssätze die Zinsverhältnisse in der Eurozone beeinflussen. Zinssenkungen wirken tendenziell wachstumsfördernd – Kredite für Investitionen werden günstiger – und preissteigernd. Zinserhöhungen wirken sich eher hemmend – Kredite für Investitionen werden teurer – auf das Wirtschaftswachstum und den Preisanstieg aus. Zinsänderungen wirken mit einer Verzögerung von etwa einem Jahr auf Wirtschaftswachstum und Inflation.
Leitzinsarten
Die Europäische Zentralbank legt drei verschiedene Leitzinsen fest, den Zinssatz für
- das Hauptrefinanzierungsgeschäft
- die Spitzenrefinanzierungsfazilität
- die Einlagefazilität
Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft: Dieser Zinssatz ist der wichtigste Leitzins der Europäischen Zentralbank und wird häufig als „der“ Leitzins bezeichnet. Zu diesem Zinssatz wird den Geschäftsbanken Zentralbankgeld gegen notenbankfähige Sicherheiten ab einer Woche Laufzeit (Wochentender) zur Verfügung gestellt.
Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität: Zu diesem Zinssatz können sich Banken kurzfristig (über Nacht) gegen notenbankfähige Sicherheiten Geld von der Europäischen Zentralbank beschaffen. Da eine Geschäftsbank bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf nicht bereit sein wird, mehr als den Satz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität zu zahlen, stellt dieser Zins faktisch die obere Zinsgrenze für das Tagesgeld dar.
Zinssatz für die Einlagefazilität: Zu diesem Zinssatz können Banken überschüssiges Zentralbankguthaben bis zum nächsten Geschäftstag im Eurosystem anlegen. Da sich beim Geldleihen keine Bank mit einem niedrigeren Zins begnügen wird, ist die Einlagefazilität faktisch die Untergrenze des Zinses für das Tagesgeld am Geldmarkt.
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Die Liquidität ist die Fähigkeit einer Institution, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen jederzeit fristgerecht und uneingeschränkt nachzukommen. Die Liquidität des Bundes wird systematisch geplant und überwacht.
Die Liquiditätsplanung ist eine vorausschauende, taggenaue Darstellung aller Ein- und Auszahlungen des Bundes, die quartals- und monatsweise angepasst wird. Die Ausgangsbasis bildet dabei eine taggenaue Jahresplanung, die bereits vor Beginn des Haushaltsjahres erstellt wird. Die Planungen werden sowohl der „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ für das Schuldenmanagement als auch der Deutschen Bundesbank für die Kontoführung zur Verfügung gestellt, damit diese Institutionen für ausreichende Liquidität sorgen und somit täglich die Zahlungsfähigkeit des Bundes gewährleisten können.
Die Daten für die Jahresplanung ergeben sich fast vollständig aus dem Bundeshaushalt. Für die Quartals- und Monatsplanungen melden die Bundesministerien ihre geplanten Ein- und Auszahlungen gemäß § 43 BHO. Außerdem werden Daten der Finanzagentur zu geplanten Zahlungen im Rahmen des Schuldenmanagements (z. B. Tilgungen, Kreditaufnahmen usw.) aufgenommen.
Alles in Allem wird in der Jahresplanung insgesamt ein Zahlungsvolumen von über 1 Billionen Euro dargestellt: Bundeshaushalt, Bruttokreditaufnahme sowie durchlaufende Gelder.
Der tägliche Zahlungsausgleich geschieht auf der Grundlage der täglichen Liquiditätsrechnung, die laufend aktualisiert wird. In dieser Rechnung werden tägliche Meldungen aus verschiedenen Auswertungen der Zahlungsverkehrssysteme, Meldungen der Bundeskassen, der Zentralkasse und weiterer Institutionen sowie der Finanzagentur zusammengefasst. Im Ergebnis wird der Kassenstand ermittelt, d. h. es werden alle Ein- und Auszahlungen des jeweiligen Tages zusammengefasst.
Im Rahmen der Saldenzusammenführung werden Soll und Haben aller untergeordneten Girokonten des Bundes auf dem Hauptkonto des Bundes zusammengeführt und sind damit ausgeglichen. Dadurch ergibt sich der Gesamtsaldo. Diese Konten sind im System „Kontohierarchie Bund“ zusammengefasst. Welche Konten in diesem System enthalten sind und somit täglich ausgeglichen werden, entscheidet das Bundesfinanzministerium.
Der Saldo des Hauptkontos wird durch eine Simulation der Saldenzusammenführung mehrfach im Tagesverlauf ermittelt. „Simulationsläufe“ werden regelmäßig nachmittags durch die Deutsche Bundesbank durchgeführt. Die jeweiligen Ergebnisse in Form von Kassenstandsveränderungen werden der „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ mitgeteilt.
Die endgültige Saldenzusammenführung wird um 17.30 Uhr durchgeführt. Der so festgestellte verbindliche Schlusssaldo des Hauptkontos bildet die Grundlage für das täglich vorzunehmende Schlussgeschäft durch das Schuldenmanagement (Geldanlage oder Kreditaufnahme), denn das Hauptkonto muss zum Geschäftsschluss so weit wie möglich ausgeglichen sein.
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Der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen soll bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung auf das Arbeitseinkommen helfen.
Allgemeines
Der Lohn- und Einkommensteuerrechner für die Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auf das Arbeitseinkommen wurde durch das Bundesministerium der Finanzen bereitgestellt. Dieser interaktive Service hilft bei der Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung auf das Arbeitseinkommen. Für besonders Interessierte bietet das Programm zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer einen Überblick über die Entwicklung der Einkommensteuertarife seit 1958. Anwendungsentwickler finden hier auch die Programmablaufpläne der beiden aktuellsten Jahre, entsprechende XML-Pseudocodes sowie eine Beschreibung einer externen Programmierschnittstelle.
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Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.
Begriffsbestimmung
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass vom Arbeitgeber ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist oder dass für den Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.
Allgemeines
Die Lohnsteuer ist nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält zusätzliche Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. Um für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, braucht der Arbeitgeber einige Informationen über seine Arbeitnehmer, z. B. die Steuerklasse, gegebenenfalls zu berücksichtigende Freibeträge und die eventuelle Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer zu erheben ist. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber von der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung gestellt. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Finanzamt anmeldet oder einen Antrag zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale stellt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden von der Finanzverwaltung auf Grundlage der bei den Meldebehörden gespeicherten Daten gebildet. Sollen abweichende oder weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, z. B. Werbungskosten als zu berücksichtigender Freibetrag, ist beim Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.
Der Arbeitgeber darf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nur dann bei der Finanzverwaltung abrufen, wenn ihn der Arbeitnehmer die Berechtigung dazu erteilt. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber zu Beginn einer neuen Beschäftigung einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das erste oder um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor 2013 bestanden, lagen dem Arbeitgeber die für den Abruf erforderlichen Informationen in der Regel bereits vor.
Besonderheiten bei im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren möglich. Voraussetzung für das elektronische Verfahren ist, dass dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer vom Finanzamt eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde.
Für alle anderen im Inland nicht meldepflichtige Personen, kann die Finanzverwaltung derzeit dem Arbeitgeber noch keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stellen. In diesen Fällen stellt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Dieser Antrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu stellen. Die Bescheinigung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn er den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. Der Arbeitgeber hat die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres hat er dem Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszuhändigen.
Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Dazu hat der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der die Summen der einbehaltenen beziehungsweise abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu erklären ist. Weitere Angaben, z. B. über die beschäftigten Arbeitnehmer, sind nicht erforderlich.
Im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht, wenn der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführt oder der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgibt. In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben, vergleiche hierzu die Darstellungen unter „Einkommensteuer“ und „Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist“. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.
Schuldner der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, so kann es den Arbeitgeber oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht). Lohnsteuer ist auch bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Einkommensteuerpflicht). Das Gleiche gilt, wenn die im Ausland lebenden Arbeitnehmer Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten. Die Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers ist unbeachtlich.
Der Lohnsteuerabzug wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitslohn vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. vom Arbeitgeber kostenlos gestellte Verpflegung und Unterkunft) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich. Dem Lohnsteuerabzug unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.
Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Wegen der Höhe der Einkommensteuer wird auf die Tarifdarstellung hingewiesen.
Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob der Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das Splitting-Verfahren (Steuerklasse III, V, VI) anzuwenden ist. Zudem werden bei der Steuerberechnung bestimmte Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt. Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und bei Versorgungsbezügen um den Versorgungsfreibetrag, den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Steuerklassen I bis V), den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Steuerklassen I bis V), die Vorsorgepauschale für die vom Arbeitnehmer zu tragenden Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Steuerklassen I bis VI) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro (Steuerklasse II).
Dabei sind einzuordnen in die
- Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
- Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich einem allein stehenden Arbeitnehmer zu, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG hat oder für das er Kindergeld erhält. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
- Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, Lebenspartner sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner folgende Kalenderjahr
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
- Steuerklasse V: einer der Ehegatten/Lebenspartner, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird
- Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten.
Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder überwacht. Jeweils 42,5 Prozent der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15 Prozent der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu.
Ehegatten/Lebenspartner können anstelle der Steuerklassenkombination III/V beziehungsweise IV/IV auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug und außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt werden.
Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn:
- die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt,
- wenn für den Steuerpflichtigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag ermittelt worden ist und bestimmte Arbeitslohngrenzen überschritten werden,
- der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
- von Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die Einzelveranlagung beantragt.
Geschichtliche Entwicklung
Die Anfänge der Besteuerung des Arbeitslohnes sind in den alten Kopfsteuern zu suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an hauptsächlich die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß erworben war. In Württemberg z. B. verlief die Entwicklung so, dass nach der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge erhoben, 1694 die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708 in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer bereits in Abzugsverfahren erhoben wurde.
Die in Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste deutsche Einkommensteuer sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die weitere Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgte in Preußen im Rahmen der Klassensteuer von 1820, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und Berufseinkommensteuer von 1852 und ging um die Jahrhundertwende in die modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren) ein. Durch das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals reichseinheitlich und für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 hatte der Arbeitgeber Steuer-Quittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben und zu entwerten.
Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die besondere Art der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ und mit dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Lohnsteuerkarten- und Abzugsverfahrens. Die diesbezügliche Rechtsmaterie wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt. Eine wichtige Neuerung war die Einführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Mit Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen worden.
Weitere Informationen
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Die Luftverkehrsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verkehrsteuer, die die Zollverwaltung erhebt und die als Einnahme dem Bundeshaushalt zufließt. Die Luftverkehrsteuer wird auf gewerbliche Passagierflüge erhoben. Der Luftverkehrsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt. Steuerschuldner der Luftverkehrsteuer sind die einzelnen Luftverkehrsunternehmen beziehungsweise deren steuerliche Beauftragte.
Grundlage für den Steuertarif ist die pauschalierte Entfernung zwischen dem größten deutschen Verkehrsflughafen (Frankfurt am Main) und dem größten Verkehrsflughafen des jeweiligen Ziellandes. Die Steuer beträgt seit dem 1. Mai 2024 je steuerpflichtigem Rechtsvorgang:
- In der Distanzklasse I 15,53 Euro (EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten bis zu einer Entfernung von 2.500 Kilometern),
- in der Distanzklasse II 39,34 Euro (Länder, die nicht in die vorgenannte Distanzklasse fallen, bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern),
- in der Distanzklasse III 70,83 Euro (Länder mit einer Entfernung über 6.000 Kilometer).
Besteuert wird die insgesamt gebuchte Flugreise bis zum Zielflughafen.
Passagiere, die in Deutschland nur umsteigen, unterliegen in Deutschland nicht der Luftverkehrsteuer.
Für Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 3,11 Euro, sofern die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind.Steuerbefreit sind insbesondere:
- Flüge von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern ihnen kein eigener Sitzplatz zugewiesen wurde;
- Flüge zu rein hoheitlichen, militärischen oder medizinischen Zwecken.
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