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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Als Maastrichter Vertrag wird der Vertrag über die Europäische Union bezeichnet, der 1992 in Maastricht (Niederlande) unterzeichnet wurde. Darin werden zusätzliche Ziele der EU formuliert, wie z. B. die Errichtung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, die Schaffung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Erweiterung der Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik.

    Allgemeines

    Die damals 12 EG-Mitgliedstaaten vereinbarten mit dem Maastrichter Vertrag, ihre Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet zu vertiefen und auf neue Politikfelder auszudehnen. Mit der Unterzeichnung am 7. Februar 1992 wurden die Voraussetzungen für die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union geschaffen:

    • eine Wirtschafts- und Währungsunion einschließlich der Einführung des Euros als gemeinsame Währung und einer Europäischen Zentralbank,
    • eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
    • die Zusammenarbeit in Justiz- und Innenpolitik erweitert und
    • die europäischen Aktivitäten in weiteren Politikfeldern vertieft (transeuropäische Netze, Industriepolitik, Bildung und Kultur, Sozialpolitik etc.).

    Der Vertrag trat am 1. November 1993 in Kraft. Er wurde durch die Verträge von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) ergänzt. Am 13. Dezember 2007 wurde der Vertrag von Lissabon – unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon – unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der den neuen Namen „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag)“ erhielt.

    Maastricht-Kriterien

    Für die Einführung des Euro (3. Stufe der Europäischen Währungsunion) wurden für die Teilnehmerstaaten im Maastrichter Vertrag die folgenden zwingenden Konvergenzkriterien, häufig auch als „Maastricht-Kriterien“ oder Konvergenzkriterien bezeichnet, festgelegt:

    • die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte darf drei Prozent,
    • die Gesamtverschuldung darf 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten;
    • die nationale Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten EU-Staaten liegen;
    • die jeweilige Währung darf innerhalb von zwei Jahren vor dem EWS-Beitritt gegenüber den anderen Teilnehmerwährungen nicht abgewertet worden sein und
    • die langfristigen Zinsen der betreffenden Landeswährung dürfen innerhalb des Jahres vor dem Beitritt das entsprechende Niveau der drei stabilsten EU-Staaten maximal um zwei Prozent überschritten haben.
  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

    Bei den Prüfungen der FKS haben sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch Arbeitnehmer Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Beispielsweise müssen sie Auskünfte erteilen oder Unterlagen vorlegen.

    Weitere Informationen