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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer handelt es sich um eine seit dem 1. Januar 1993 in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben, das Steueraufkommen steht dem Bund zu.

    Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts.

    Im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) unterliegen

    • der Schaumweinsteuer grundsätzlich gegorene Getränke
      • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
      • die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
    • der Zwischenerzeugnissteuer grundsätzlich gegorene Erzeugnisse, denen Destillationsalkohol zugesetzt wurde. Sie müssen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol bis 22 Prozent vol aufweisen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Likörweine oder aromatisierte Weine.

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  • Die Schuldenbremse sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Diese Regelung ist in Artikel 109 Grundgesetz verankert.

    Inhalt

    Allgemeines

    Ziel der Schuldenbremse ist es, die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben zu sichern.

    Artikel 109 Grundgesetz schreibt für Bund und Länder den Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts vor. Für den Bund ist die Schuldenbremse in Artikel 115 Grundgesetz präzisiert:

    • Im Rahmen des Grundsatzes ausgeglichener Haushalte gewährt Artikel 115 des Grundgesetzes dem Bund einen eng begrenzten strukturellen, also unabhängig von der konjunkturellen Lage bestehenden, Verschuldungsspielraum. Die maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ist auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes begrenzt. Aufgrund der erheblichen Belastungen der öffentlichen Finanzen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise zum Startzeitpunkt der Schuldenregel im Jahr 2011 gilt diese Obergrenze erst ab dem 1. Januar 2016; bis dahin musste das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt werden. Diese Übergangsregelung wurde im Artikel 143d (2) Grundgesetz festgelegt.
    • Konjunkturellen Effekten wird symmetrisch Rechnung getragen: In konjunkturell schlechten Zeiten, in der die Produktionsfaktoren unterdurchschnittlich ausgelastet sind, wird die zulässige Nettokreditaufnahme konjunkturbedingt erhöht, in konjunkturell guten Phasen wird sie im Gegenzug reduziert.
    • Anhand eines Kontrollkontos wird die Einhaltung der Regel auch im Haushaltsvollzug überprüft. Wird ein negativer Schwellenwert auf diesem Konto überschritten, ist die den Schwellenwert überschreitende Belastung konjunkturgerecht durch eine geringere Obergrenze der Nettokreditaufnahme in den Folgejahren zurückzuführen.
    • Eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, sichert die notwendige Handlungsfähigkeit des Bundes zur Krisenbewältigung. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeklausel muss zusammen mit einem Tilgungsplan von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Die Rückführung der ausnahmsweise bewilligten, die Obergrenze überschreitenden Kreditaufnahme muss in angemessener Zeit erfolgen.

    Das Kompendium zur Schuldenbremse [pdf, 584KB] des Bundes beinhaltet eine ausführliche Darstellung.

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  • Schwarzarbeit ist die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen unter Umgehung von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten beziehungsweise unter Missachtung gewerberechtlicher Vorgaben.

    Gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht wird verstoßen, wenn ein Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt beziehungsweise seine steuerlichen Pflichten missachtet.

    Ein Arbeitnehmer, der Sozialleistungen bezieht, verrichtet Schwarzarbeit, wenn er Dienst- oder Werkleistungen erbringt und seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht nachkommt. Darunter fällt auch die Vortäuschung der Erbringung beziehungsweise Ausführung einer Dienst- oder Werkleistung, um für sich selbst oder einen Dritten Sozialleistungen zu Unrecht zu beziehen.

    Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbeanmeldung erbringt beziehungsweise wer dies tut, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

    Der Zoll verfolgt und ahndet Schwarzarbeit durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, davon ist auch bereits die Anbahnung von Schwarzarbeit erfasst.

    Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die

    • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
    • aus Gefälligkeit,
    • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
    • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes

    erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (z. B. gegen geringes Entgelt).

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  • Bei der Selbstveranlagung oder auch Steueranmeldung (vergleiche §§ 167, 168 Abgabenordnung – AO) soll der Steuerpflichtige die Höhe seiner zu entrichtenden Steuer selbst ermitteln. Dies wird beispielsweise derzeit schon bei der Umsatzsteuer praktiziert.

    In regelmäßigen Abständen gibt der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung ab, in der er nicht nur alle relevanten Daten angibt, sondern auch die Zahllast selbst ermittelt und den Betrag direkt an das Finanzamt überweist.

    Dieses Verfahren soll in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden; derzeit prüft das Bundesministerium der Finanzen die Einführung des Selbstveranlagungsverfahrens für den Bereich der Unternehmensbesteuerung.

  • Mit SEPA (Single Euro Payments Area) wird das Ziel verfolgt, im Europäischen Wirtschaftsraum einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum für Eurozahlungen zu schaffen. In diesem Zahlungsverkehrsraum soll nicht mehr zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden werden.

    Mit der europäischen SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) und den von der europäischen Kreditwirtschaft entwickelten Zahlverfahren (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschriften, SEPA-Echtzeitüberweisungen, SEPA-Rahmenwerk für den Kartenzahlungsverkehr) werden die bestehenden Unterschiede in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überwunden. Der bargeldlose Euro-Zahlungsverkehr kann dadurch grenzüberschreitend einfacher, schneller und kostengünstiger durchgeführt werden.

    Die einheitlichen SEPA-Zahlverfahren sind für Euro-Zahlungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco, der Schweiz, San Marino, Andorra, dem Staat Vatikanstadt und dem Vereinigten Königreich nutzbar.

    Begriffsbestimmung

    SEPA steht für Single Euro Payments Area, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.

    Historische Entwicklung

    Die Idee eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums reicht in die 90er Jahre zurück. Einen ersten Aufschlag machte der europäische Gesetzgeber mit der sogenannten Überweisungsrichtlinie. Mit dieser sollte mehr Transparenz über die Entgelte und Abwicklungskonditionen geschaffen werden. Im Jahr 2001 wurden dann für die Abwicklung von grenzüberschreitenden Euro-Zahlungen einheitliche Rahmenbedingungen in der Preisverordnung festgelegt, die 2009 überarbeitet wurde. Mit der Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2007 wurden dann europaweit einheitliche aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Bestimmungen für den Zahlungsverkehr geschaffen. Die Umsetzung in nationales Recht wurde zum 1. November 2009 wirksam. Die Richtlinie wurde 2015 durch die  zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ersetzt und um weitere Bereiche (wie beispielsweise mehr Sicherheit im unbaren Zahlungsverkehr) ergänzt. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie zum 13. Januar 2018.

    Parallel dazu hat sich die europäische Kreditwirtschaft aktiv für einen gemeinsamen europäischen Zahlungsverkehrsraum eingesetzt. So wurde im Jahr 2002 der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council – EPC) von der europäischen Kreditwirtschaft gegründet. Der EPC hat die SEPA-Zahlungsinstrumente SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlung sowie die entsprechenden Standards in den SEPA-Regelwerken (Rulebooks und Implementation Guidelines) definiert.

    Mit der europäischen SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum schließlich harmonisiert. Seit dem 1. Februar 2014 wurden nationale bargeldlose Zahlsysteme (wie in Deutschland die Überweisung oder Lastschrift) durch einheitliche europäische SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften abgelöst. SEPA soll mit der blockweiten Akzeptanz von Echtzeitüberweisungen in Euro modernisiert werden. Mit der EU-Verordnung zu Echtzeitüberweisungen in Euro vom 13. März 2024 (Verordnung (EU) 2024/886) wurden Echtzeitüberweisungen in Euro EU-weit verpflichtend eingeführt und die SEPA-Verordnung um einheitliche regulatorische Anforderungen ergänzt.

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  • Mit dem Begriff „Sherpa“ werden üblicherweise ranghohe Mitarbeiter der Regierungschefs bezeichnet, die als Chefunterhändler vor allem im Bereich der G20 und G7 die jährlichen Gipfeltreffen inhaltlich vorbereiten. Sie steuern den politischen Abstimmungsprozess der verschiedenen Arbeitsebenen. Dazu kommen die Sherpas mehrmals im Jahr zusammen.

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Finanzierungsquelle für die Herstellung der deutschen Einheit. Nachdem es bereits 1991/1992 einen zeitlich befristeten Vorläufer gegeben hatte, wurde der Solidaritätszuschlag ab 1995 unbefristet eingeführt.

    Bemessungsgrundlage dieser Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie deren Vorauszahlungen und Abzugssteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Der Zuschlagsatz wurde zum 1. Januar 1998 von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Die Wiedereinführung erfolgte vor dem Hintergrund der anhaltenden Finanzierungslasten des Bundes im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit. Erhoben und gezahlt wird der „Soli“ in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Der Solidaritätszuschlag ist nicht identisch mit dem Solidarpakt, dem Finanzrahmen für die Aufbauleistungen des Bundes in Ostdeutschland.

  • Sonderziehungsrecht (SZR) ist ein im Jahr 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenes Reserveguthaben beim IWF. Damit wurde im internationalen Währungssystem ein weiteres Reserveinstrument zusätzlich zu den anderen üblichen Reservearten, im Wesentlichen Gold und US-Dollar, zur Verfügung gestellt.

    SZR können nur von den Währungsbehörden der IWF-Mitgliedstaaten (in der Regel Zentralbanken), dem IWF selbst und einigen weiteren internationalen Institutionen wie der Weltbank, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden. Privaten Institutionen (zum Beispiel Banken) ist das Halten von SZR nicht erlaubt. In finanziellen Beziehungen zwischen dem IWF und seinen Mitgliedstaaten fungieren sie als Zahlungsmittel und Recheneinheit.

    SZR werden nicht am Devisenmarkt gehandelt; sie haben also keinen Marktpreis (Kurs), der sich wie bei nationalen Währungen aus Angebot und Nachfrage ergibt. Für den Wert eines SZR in Landeswährung wird ein „abgeleiteter“ Marktkurs ermittelt.

    Dieser entspricht dem Marktwert in US-Dollar eines Währungskorbes, in dem für jeweils fünf Jahre festgelegte Mengen der wichtigsten im internationalen Handel eingesetzten Währungen (aktuell sind dies US-Dollar, Euro, Renminbi, Yen und Pfund Sterling) enthalten sind. Der Anteil der Währungen im Währungskorb bemisst sich sowohl nach den Exporten der Länder als auch danach, in welchem Umfang Zentralbanken Reserven in diesen Währungen halten.

    Die englische Bezeichnung lautet Special Drawing Rights (SDR).

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  • Themenbezogene Haushaltsanalysen, die so genannten Spending Reviews, sind eine Ergänzung zum regierungsinternen Top-Down-Verfahren der Haushaltsaufstellung, um die Ziel- und Wirkungsorientierung des Bundeshaushaltes zu verbessern.

    Durch Spending Reviews werden bestehende Maßnahmen oder Querschnittsaufgaben der Verwaltung o. ä. insbesondere danach untersucht, ob ihre Ziele noch angemessen sind und inwieweit diese Ziele erreicht werden (Effektivität) und ob dies wirtschaftlich erfolgt (Effizienz).

    Spending Reviews können als Grundlage für eine evidenzgestützte Umschichtung von Haushaltsmitteln und der Verbesserung von Verfahren dienen.

    Das Kabinett beschließt das Review-Thema und legt die beteiligten Ressorts fest. Ein Review-Zyklus erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von einem Jahr. Das Bundesministerium der Finanzen und die beteiligten Ressorts führen die Reviews gemeinsam durch. Ein Lenkungsausschuss auf Staatssekretärsebene steuert den Prozess, der eine Arbeitsgruppe auf Fachebene für die Bearbeitung des Review-Themas einsetzt. Auf Grundlage des Abschlussberichts fordert das Kabinett die zuständigen Ressorts oder die gesamte Bundesverwaltung auf, die darin enthaltenen Empfehlungen entsprechend umzusetzen.

    Bisher wurden jährlich ein bis zwei fachspezifische Themenfelder untersucht oder ein globales Thema (Ziel- und Wirkungsorientierung) bearbeitet. Die jeweiligen Abschlussberichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  • Der Stabilitäts- und Wachstumspakt konkretisiert die Bestimmungen der Europäischen Verträge hinsichtlich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den EU-Mitgliedstaaten. Der Pakt verfolgt dabei das Ziel, Haushaltsdisziplin in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie die Entstehung übermäßiger Defizite und Schuldenstandsquoten zu vermeiden.

    Inhalt

    Allgemeines

    Aufgrund der Bestimmungen des sogenannten „Maastricht-Vertrages“ (1992) zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion wurde Mitte der 1990er Jahre ein ergänzendes Regelwerk erarbeitet: der Stabilitäts- und Wachstumspakt. Zum einen soll der Pakt negativen finanzpolitischen Effekten auf die Gemeinschaft vorbeugen, die durch Entscheidungen in einem Mitgliedstaat hervorgerufen werden können. Zum anderen flankiert eine auf Haushaltsdisziplin und Schuldentragfähigkeit ausgerichtete Finanzpolitik den Auftrag der Europäischen Zentralbank, die Preisniveaustabilität zu wahren. Damit trägt der Pakt den besonderen Anforderungen an die Haushalts- und Finanzpolitik Rechnung, die aus der Währungsunion resultieren.

    Infolge der europäischen Staatsschuldenkrise wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt durch die so genannten „Sixpack“-Reformen im Jahr 2011 ergänzt. Im Jahr 2024 wurde dann eine erneute Reform der Fiskalregeln in der Europäischen Union beschlossen, die insbesondere eine stärker mittelfristige Ausrichtung des Regelwerks am Ziel der Solidität und Tragfähigkeit der Staatsfinanzen vorsieht.  

    Um die Ziele Haushaltsdisziplin und Vermeidung übermäßiger Defizite und Schuldenstandsquoten zu erreichen, verfügt der Pakt über einen „präventiven Arm“ und einen „korrektiven Arm“. Für den präventiven Arm ist die Verordnung (EU) 2024/1263  einschlägig. Im Rahmen des präventiven Arms sollen die Mitgliedstaaten in einem mittelfristigen Plan einen mit entsprechenden finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen unterlegten Ausgabenpfad festlegen, über den „präventiv“ die Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandkriterium gewährleistet werden kann. Liegt trotzdem ein übermäßiges Defizit vor, greift der korrektive Arm, der durch die Verordnung (EG) 1467/97 konkretisiert wird und dessen Kernelement das Verfahren über den Abbau eines übermäßigen Defizits (Defizitverfahren) ist.

  • Der Stabilitätsrat ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder. Mitglieder sind die Finanzministerinnen und Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister.

    Der Stabilitätsrat wurde 2010 eingerichtet und ist in Artikel 109a Grundgesetz verankert.

    Aufgaben des Stabilitätsrates sind:

    • Nationale Überwachung der europäischen Fiskalregeln: Dabei wird der Stabilitätsrat von einem Beirat, besetzt mit unabhängigen Sachverständigen, unterstützt.
    • Überwachung der Einhaltung der Kreditaufnahmeobergrenze für den Bund und die Länder nach Art. 109 Absatz 3 GG , d. h. der Schuldenbremse, über ein harmonisiertes Analysesystem.
    • Überwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen von Bund und Ländern auf Grundlage einer jährlichen Berichterstattung. Im Fall einer festgestellten drohenden Haushaltsnotlage wird mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm vereinbart, das der Stabilitätsrat begleitet.
    • Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen: Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Kommunen.

    Der Stabilitätsrat fasst seine Beschlüsse mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder.

    Die Beschlüsse und Beratungsunterlagen werden auf der Webseite www.stabilitaetsrat.de veröffentlicht und den Parlamenten von Bund und Ländern zugeleitet.

    Weitere Informationen

  • Gemäß der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die kein Entgelt für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden.

    Allgemeines

    Wichtigstes Ziel der Erhebung von Steuern ist die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts genutzt werden. Die über Steuern gewonnenen Einnahmen werden zu Finanzierung staatliche Aufgaben herangezogen, wie beispielsweise:

    • Entlohnung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
    • Finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede
    • Finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre
    • Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur

    Neben der Deckung des Staatshaushalts werden Steuern auch zur Lenkung von Verhaltensweisen oder zur Umverteilung unter dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit erhoben.

    So sollen Lenkungsteuern gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. Z. B. wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopop-Steuer soll den Missbrauch durch Jugendliche verhindern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein gesellschaftspolitisch gewolltes Verhalten gefördert werden.

    Der Solidaritätszuschlag ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Ziel ist finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost. Auch die Steuerprogression bei der Einkommensteuer ist in diesem Sinne eine Umverteilung, da Personen mit hohem Einkommen prozentual mehr Steuern zahlen als Einkommenschwache, die dadurch finanziell entlastet werden.

    Steuerarten

    Neben der Deckung des Staatshaushalts werden Steuern auch zur Lenkung von Verhaltensweisen oder zur Umverteilung unter dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit erhoben. So sollen Lenkungsteuern gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. Z. B. wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopopsteuer soll den Missbrauch durch Jugendliche verhindern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein gesellschaftspolitisch gewolltes Verhalten gefördert werden. Auch die Steuerprogression bei der Einkommensteuer ist in diesem Sinne eine Umverteilung, da Personen mit hohem Einkommen prozentual mehr Steuern zahlen als Einkommensschwache, die dadurch finanziell entlastet werden.

    Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Steuern sind bezogen auf die Teilnahme an Rechts- und Wirtschaftsverkehr (d. h. Leistungsaustausch auf der Grundlage zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte wie z. B. Erwerb von Grundbesitz, Abschluss von Versicherungen), auf Konsum (den Verbrauch von Gütern), Einkommen (Vermögenszuwachs), und auf Vermögen (Kapital). Dementsprechend werden Steuern unterschieden nach

    • Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (z. B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Luftverkehrsteuer, Versicherungssteuer)
    • Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch bestimmter Güter erhoben werden (z. B. Energieölsteuer, Stromsteuer, Kaffeesteuer)
    • Besitzsteuern, das sind zum einen Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), zum anderen Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden (z. B. Grundsteuer, Vermögensteuer)

    Die Steuern fließen, je nach Art, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu. Dementsprechend obliegt die Verwaltung den entsprechenden Behörden. Die Bundessteuern (z. B. Alkohol-, Kaffee-, Energie- und Tabaksteuer) sowie die Zölle werden von den Hauptzollämtern erhoben. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet. Sie fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Die reinen Ländersteuern (z. B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) werden auch von den Ländern verwaltet. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter festgelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes ihre Steuer festsetzen und erheben.

    Weitere Informationen

  • Die Steueridentifikationsnummer (IdNr.) ist eine 11-stellige, nicht „sprechende“ Nummer. Sie enthält somit keine Informationen über den Steuerpflichtigen oder das zuständige Finanzamt.

    Durch IdNr wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Sie erleichtert die Kommunikation im Besteuerungsverfahren, weil sie eine eindeutige Zuordnung von Steuererklärungen, Mitteilungen und jeglichem Schriftverkehr ermöglicht. Die IdNr bleibt deshalb ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat.

    Informationsangebot des Bundeszentralamts für Steuern

  • In der Finanzwirtschaft werden Stresstests für das Risikomanagement verwendet und dienen dabei zur Bewertung und Quantifizierung von bankbetrieblichen Risiken, insbesondere Kredit- Markt-, Liquiditäts- und operationellen Risiken. Sie haben zum Ziel, Informationen über die potentiellen Auswirkungen bestimmter Marktentwicklungen zu gewinnen. Hierbei werden Änderungen verschiedener Risikofaktoren simuliert, um beispielsweise die Auswirkung auf die Kernkapitalquote eines Kreditinstituts abzuleiten. Diese Parameter können z. B. Zins-, Aktienpreis- oder Rohstoffpreisveränderungen sein.

    Inhalt

    Allgemeines

    In Folge der Finanzkrise wurden insbesondere bei Kreditinstituten, Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistern neben den internen Stresstests auch aufsichtliche Stresstests durchgeführt, um die Widerstandsfähigkeit dieser Institute zu prüfen beziehungsweise zu stärken.

    Seit 2009 führt die European Banking Authority (EBA) Stresstests bei den größten europäischen Banken durch. Grundsätzlich wurden die Kapitalquoten der teilnehmenden Banken in einem Base Case und einem oder mehreren adversen Stressszenarien über einen dreijährigen Zeitraum berechnet. Bei einem Base Case geht man von weitgehend unveränderten, zu erwartenden Marktverhältnissen aus. Demgegenüber wird in einem adversen Stressszenario die Kapitalquote unter negativ geänderten Marktverhältnissen, wie z. B. einem starken Wirtschaftsabschwung, berechnet.

    Bei den bisherigen EBA-Stresstests haben die deutschen Institute gezeigt, dass sie auch erhebliche Belastungen verkraften können. Aufgrund von unterschiedlichen Definitionen bei der Kernkapitalquote und den Stressszenarien ist ein direkter Vergleich von aufsichtlichen Stresstestergebnissen verschiedener öffentlicher Institutionen in der Regel nicht zielführend.

  • Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert. Es handelt sich um eine in der Europäischen Union harmonisierte Verbrauchsteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Stromsteuergesetz auf EU-Richtlinien basiert.

    Inhalt

    Allgemeines

    Die Stromsteuer wird im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis an die Verbraucher weitergeben kann. Sie stellt eine wichtige Einnahmequelle des Bundes dar. Ihr Aufkommen lag im Jahr 2023 bei rund 6,8 Mrd. Euro.

    Die Steuer beträgt seit 2003 unverändert 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde, das sind weniger als 7 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsstrompreises).

    Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Steuerbegünstigungen vorgesehen, die entweder in Form einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung oder in Form einer nachträglichen Steuerentlastung gewährt werden.

    Diese Steuerbegünstigungen ergeben sich u. a. aus der unmittelbaren Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts (z. B. die Steuerbefreiung von zur Stromerzeugung verwendetem Strom), aus dem Bestreben des Gesetzgebers, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten (z. B. durch Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft) oder sie sind umweltpolitisch motiviert (z. B. die Steuerbefreiung für in Haushalten zum Selbstverbrauch erzeugtem Solarstrom oder der ermäßigte Steuersatz für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr).

    Weitere Informationen