Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

Glossar: Begriffe von A - Z

Index A bis Z

Suchergebnisse

  • Die rechtliche Beratung der Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung künftiger Sachverhalte, insbesondere wesentlicher Investitionen, obliegt grundsätzlich den Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe (Steuerberater und Rechtsanwälte).

    Die Finanzbehörden können aber auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Somit können Privatpersonen, Investoren und Unternehmen, die Planungssicherheit für ihre Unternehmungen wünschen, den Finanzbehörden eine konkrete Rechtsfrage vorlegen und um eine verbindliche Auskunft bitten.

    Welchen Inhalt ein solcher Antrag haben muss, ergibt sich grundsätzlich bereits aus § 89 Abs. 2 Satz 1 der AbgabenordnungAO. Weiter konkretisiert wird der erforderliche Inhalt durch die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Grundsätzlich ist nur die Finanzbehörde zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen.

    Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO).

  • Verbrauchsteuern sind indirekte, auf Abwälzung angelegte Steuern, die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben werden und somit die Einkommens- oder Vermögensverwendung belasten. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer knüpft der Steuerentstehungstatbestand an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand an.

    Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die Verbrauchsteuern – einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer – zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.

    Die Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.

    Zu den bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern gehören:

    Weitere Informationen

  • Nach Art. 114 Abs. 1 des Grundgesetzes hat der Bundesminister der Finanzen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat neben den Einnahmen und Ausgaben (siehe Haushaltsrechnung) auch über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen. In der Vermögensrechnung des Bundes sind gemäß § 86 Bundeshaushaltsordnung der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn eines Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Bestandsveränderungen können Einnahmen in den oder Ausgaben aus dem Bundeshaushalt zur Folge haben. In der Vermögensrechnung werden diese Bestandsänderungen gemäß § 73 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung als Zu- beziehungsweise Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung ausgewiesen. Daneben zeigt die Vermögensrechnung auch die Bestandsveränderungen auf, die keinen Bezug zum Bundeshaushalt hatten. Diese sind als Zu- beziehungsweise Abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung dargestellt.

    Die maßgebenden Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes sind die Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 Bundeshaushaltsordnung für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) in der jeweils gültigen Fassung. Mit der 2. Aktualisierung der Verwaltungsvorschriften im Jahr 2021 ist ein Wechsel von der Vermögensgruppen- hin zur Kontierungssystematik nach den Bund-Länder-abgestimmten Standards staatlicher Doppik und dem Verwaltungskontenrahmen vollzogen worden. Seitdem wird die Vermögensrechnung nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgestellt.

    Das Rechnungslegungsverfahren gliedert sich in Einzel- und Gesamtrechnungslegung. Zunächst stellt die jeweilige rechnungslegende Stelle nach dem letzten Buchungstag auf Basis der abgeschlossenen Konten zu den einzelnen Vermögens- und Schuldenbeständen die Vermögens-Rechnungsnachweisung im Rahmen der Einzelrechnungslegung auf. Danach stellt jede oberste Bundesbehörde für ihren Einzelplan eine Vermögens-Zentralrechnung auf. Diese umfasst die Ergebnisse der Vermögens-Oberrechnungen (soweit Mittelbehörden vorhanden sind), der Einzelrechnungen der dem Ministerium unmittelbar unterstellten Bundesoberbehörden sowie die Einzelrechnung des Ministeriums. Zum Zwecke der Gesamtrechnungslegung des Bundes werden die Vermögens-Rechnungsnachweisungen stufenweise in Vermögens-Oberrechnungen, Vermögens-Zentralrechnungen sowie in der Vermögens-Hauptrechnung zusammengefasst. Das Bundesministerium der Finanzen führt die Vermögens-Zentralrechnungen der obersten Bundesbehörden in der Vermögens-Hauptrechnung des Bundes zusammen und erstellt auf dieser Grundlage die Vermögensrechnung des Bundes, die dem deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Entlastung der Bundesregierung nach Art. 114 Abs. 1 Grundgesetz vorgelegt wird.

    Weitere Informationen

  • Vermögensrechtliche Probleme, die sich aus der Teilung Deutschlands ergeben haben, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nach der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gelöst werden.

    Daher wurde 1990 mit dem Vermögensgesetz die Wiedergutmachung von besonderen Unrechtsakten der DDR geregelt. Das Vermögensgesetz gilt daneben auch für verfolgungsbedingte Vermögensverluste in der NS-Zeit und sieht vor, entzogenes Vermögen an die früheren Eigentümerinnen und Eigentümer zurückzugeben. Sofern eine Rückgabe nicht mehr möglich war, sollten die früheren Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem Entschädigungsgesetz beziehungsweise dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz entschädigt werden.

    Die Zahlung von Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) hat der Gesetzgeber im Ausgleichsleistungsgesetz geregelt.

    Zum heutigen Zeitpunkt sind die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen jedoch abgelaufen.

    Weitere Informationen

  • Die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehenden Aufwendungen sind Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die Mehraufwendungen für Verpflegung (sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen).

    Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Erste Tätigkeitsstätte ist dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

    Mehraufwendungen für Verpflegung können in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Einzelnachweis zur Berücksichtigung höherer Aufwendungen ist nicht möglich. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeiten gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Für die im BMF-Schreiben nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Der Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat, oder falls dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

     Für eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Übernachtung ist eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro bei einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden als Werbungskosten abziehbar. Bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitsdauer eine Verpflegungspauschale von 14 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. An den Zwischentagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, ist eine Verpflegungspauschale von 28 Euro anzusetzen. Eine Pauschale von 14 Euro ist auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit an zwei Kalendertagen über Nacht ausübt, dabei nicht übernachtet und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale von 14 Euro ist in diesen Fällen dann für den Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.

    Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden mit 120 Prozent sowie für den An- und Abreisetag sowie bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten mit einer Mindestabwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden. Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend.

    Der Abzug von Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt.

  • Allgemeines/Steuergegenstand

    Die Versicherungsteuer ist eine Bundessteuer und gehört zu den Verkehrsteuern. Sie zählt aufgrund ihrer Erhebungsform zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern. Ihr unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten (Prämien, Beiträge). Von der Besteuerung ausgenommen sind u. a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

    Steuerberechnung/Bemessungsgrundlage

    Die Versicherungsteuer wird regelmäßig vom Versicherungsentgelt berechnet. Bei bestimmten Versicherungen (z. B. gegen Schäden, die durch Hagelschlag und/oder Sturm, Starkfrost, Starkregen verursacht werden), dient die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage.

    Steuerschuldner/Steuerentrichtungsschuldner

    Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Die Steuer wird jedoch in der Regel vom Versicherungsunternehmen angemeldet und entrichtet. Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, muss der Versicherungsnehmer eine Steueranmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgeben und die selbst berechnete Steuer zahlen.

    Zuständigkeit

    Zentral zuständig für das Besteuerungsverfahren ist das BZSt.

  • Verwaltungsvorschriften sind Weisungen der obersten Behörden des Bundes oder der Länder. Die steuerlichen Verwaltungsvorschriften legen die Rechtsauffassung der Verwaltung zu vom Gesetzgeber in Kraft gesetzten Normen dar. Sie geben der Finanzverwaltung einen Rahmen für die inhaltliche Ermessensausübung bei der Beurteilung steuerlicher Sachverhalte vor.

    Verwaltungsvorschriften entfalten so auch mittelbare Wirkung für Bürger und Unternehmen, die von den Entscheidungen der Verwaltung betroffen sind. Die Verwaltungsvorschriften sind zwar für außerhalb der Verwaltung Stehende nicht bindend, legen aber das Verwaltungshandeln offen. Der Steuerpflichtige kann sich daher in gleich gelagerten Fällen unter den Gesichtspunkten Gleichbehandlung und Rechtssicherheit auf die Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift auch in seinem Fall berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass Bürger und Unternehmen – beziehungsweise ihre steuerlichen Berater – die passenden Verwaltungsvorschriften identifiziert und auf Anwendbarkeit im Einzelfall geprüft haben. Für die Gerichte entfalten Verwaltungsvorschriften auf Grund der Gewaltenteilung keine Bindungswirkung. Ein Teil der Verwaltungsvorschriften sind Schreiben, die das Bundesministerium der Finanzen erlässt (BMF-Schreiben). BMF-Schreiben sind im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der Länder erteilte Weisungen. Sie sollen der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen. Näheres kann dem Glossareintrag „BMF-Schreiben“ entnommen werden.

  • Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ als kostenloses, elektronisches Serviceangebot soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Steuerpflichtigen sowie den steuerlichen Berater erleichtern.

    Die Finanzverwaltung stellt hierfür steuerrelevante Daten in elektronischer Form zur Verfügung, die vom Berechtigten abgerufen und eingefüllt – gegebenenfalls berichtigt und vervollständigt – werden können. Interessierten Bürgerinnen und Bürgern werden z. B. folgende Daten zur Verfügung gestellt:

    • vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten;
    • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen;
    • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen;
    • Vorsorgeaufwendungen sowie
    • Name, Adresse und weitere Grundinformationen.

    Nach einer eigenständigen Prüfung besteht die Möglichkeit, diese Daten beim Erstellen der Erklärung automatisch in die Felder zu übernehmen. Auch wenn die angeforderten Daten in die Erklärung übernommen werden, besteht nach wie vor die Möglichkeit, diese Daten manuell per Eingabe zu ändern, da dem Anwender die Verpflichtung obliegt, die bereitgestellten Daten zu prüfen und bei Bedarf auch durch eigene zu ergänzen.

    Ein Abruf der Daten ist zu jedem Zeitpunkt und auch wiederholt möglich. Hierfür stehen dem Anwender neben Mein ELSTER auch die Dienste kommerzieller Softwareanbieter zur Verfügung. Für den Datenabruf bei Mein ELSTER ist eine Registrierung mit der Steueridentifikationsnummer (persönliches Zertifikat) oder mit einer Organisationssteuernummer (Organisationszertifikat) erforderlich.

    Unabhängig davon, mit welcher Anwendung die Informationen des Steuerpflichtigen abgerufen werden, hat das Thema Datenschutz oberste Priorität. Das Steuergeheimnis bleibt mittels eines Berechtigungsmanagements gewahrt: Nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder steuerlicher Berater – können die Daten abrufen.

    Weitere Informationen