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  • Nach­trags­haus­halt

    Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten. Die Änderungen des betreffenden Haushaltsgesetzes von Bund oder Ländern bzw. der Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen, für die eine Ausgabeermächtigung geschaffen werden muss.

    Inhalt

    • Allgemeines
    Allgemeines

    Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Er dient als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden.

    Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn nicht veranschlagte Ausgaben oder weit reichende Mindereinnahmen absehbar sind. Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z.B. Steuern, Zölle) oder die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten.

    Der Entwurf eines Nachtragshaushalts wird wie ein originärer Bundeshaushalt vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten, vom Parlament beschlossen und vom Bundesrat angenommen. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 115 des Grundgesetzes.

  • Net­to­kre­dit­auf­nah­me

    Die Nettokreditaufnahme des Bundes stellt eine zentrale Kennziffer bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts dar. Sie dient zusammen mit den Münzeinnahmen des Bundes der Deckung eines Finanzierungsdefizits, d.h. einer Lücke zwischen den Steuer- und den sonstigen Einnahmen und den Ausgaben des Bundeshaushalts.

    Inhalt

    • Allgemeines
    • Die strukturelle Neuverschuldung gemäß Artikel 115 Grundgesetz
    Allgemeines

    Die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes ist eine zentrale haushaltspolitische Kennziffer, weil sie

    • über die Haushaltsentwicklung informiert und
    • die Entwicklung des Schuldenstands des Bundes bestimmt.

    Mit steigenden Schulden erhöhen sich auch die Zinsausgaben, was wiederum die Spielräume für die Haushalts- und Finanzpolitik einengt. Deshalb soll die Nettokreditaufnahme möglichst gering gehalten werden oder sogar Null betragen.

    Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Artikel 115 Grundgesetz einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Diese wird in das jährliche Haushaltsgesetz aufgenommen. Dabei ist die Höhe der strukturellen Neuverschuldung beschränkt (sog. Schuldenbremse).

    Die strukturelle Neuverschuldung gemäß Artikel 115 Grundgesetz

    Unter der strukturellen Neuverschuldung im Sinne der Schuldenregel versteht man die Nettokreditaufnahme bereinigt um finanzielle Transaktionen und Konjunktureffekte. Die in Artikel 109 Grundgesetz verankerte Schuldenregel sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auskommen müssen. Artikel 115 Grundgesetz präzisiert die Regel für den Bund. Nach dieser seit 2011 geltenden Regel muss der Bund seine strukturelle Neuverschuldung schrittweise zurückführen. Ab 2016 darf die strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes nur noch 0,35 % des Bruttoinlandprodukts betragen.

  • No­ten­bank

    Eine Notenbank ist mit dem Recht zur Ausgabe von Banknoten (Notenprivileg) ausgestattet. Sie wird entsprechend ihren Aufgaben auch als Zentralbank bezeichnet. Eine Zentralbank ist diejenige Institution, die für die Geldpolitik und die Funktionsfähigkeit des Geldwesens in einem Land oder Währungsgebiet zuständig ist. Zu ihren Kernaufgaben gehören neben der Geldpolitik typischerweise die Verwaltung der Währungsreserven sowie als Notenbank die Ausgabe von Banknoten. Der Zentralbank kann auch die Verantwortung für andere Aufgaben wie dem Zahlungsverkehr übertragen werden. Wichtigstes geldpolitisches Ziel ist zumeist Preisstabilität. Um dieses Ziel besser erreichen zu können, sind Zentralbanken in vielen Ländern unabhängig von politischen Weisungen.

    Weitere Informationen

    • zur Internetseite der europäischen Zentralbank
    • zur Internetseite der Deutschen Bundesbank

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