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Glossar: Begriffe von A - Z

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  • Bei einem so genannten REIT (Real Estate Investments Trust), handelt es sich um eine ursprünglich in den USA entwickelte Möglichkeit zur indirekten Anlage in Immobilien. REITS sind Kapitalgesellschaften, die eingezahltes Kapital in Gebäude und Grundstücke (Ausnahme: Bestandswohnimmobilien) anlegen, diese bewirtschaften und beabsichtigen über Mieteinnahmen und Wertsteigerungen der Immobilien eine Rendite zu erzielen. In Deutschland sind REITS seit dem Jahr 2007 zulässig.

    In Deutschland sind REITs eine Sonderform börsennotierter Aktiengesellschaften, die mindestens 75 Prozent ihrer Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Immobilien erzielen und deren Aktiva zu mindestens 75 Prozent aus Immobilien bestehen.

    Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Immobilienbewirtschaftung. Der reine Immobilienhandel wurde als Unternehmenszweck gesetzlich ausgeschlossen. REITs sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent des Jahresüberschusses an die Anteilseigner auszuschütten. REITs sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; eine Besteuerung erfolgt ausschließlich auf der Ebene der Anleger.

  • Zu den Gesetzen, die das nationalsozialistische Unrecht nach 1945 wiedergutmachen sollten, gehören die Rückerstattungsgesetze, die eine flächendeckende Rückgabe unrechtmäßig entzogenen jüdischen Besitzes an die vormaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Ziel hatten.

    Die Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Grundstücke in der Bundesrepublik war abschließend in den (im Einzelnen unterschiedlichen) alliierten Rückerstattungsvorschriften von 1947 (amerikanische Zone, französische Zone) und 1949 (britische Zone) geregelt. Für das Gebiet West-Berlins wurde am 26. Juli 1949 die Rückerstattungsanordnung (REAO) erlassen. Alle vorgenannten Vorschriften sahen Ansprüche auf Rückgewährung und Entschädigung für Vermögensgegenstände vor, die zwischen 1933 und 1945 aus Gründen rassischer, religiöser oder politischer Verfolgung entzogen worden waren. Im Falle einer Ablehnung stand der Rechtsweg offen.

    Die Rückgabeansprüche mussten innerhalb bestimmter Fristen angemeldet werden. Dies war aus Gründen der Rechtssicherheit und der notwendigen wirtschaftlichen Entwicklung nach den Zerstörungen des Krieges erforderlich, um rasch Klarheit über die Vermögenszuordnung, insbesondere von Immobilien in den Städten, zu gewinnen. Für die Anspruchsberechtigten wurden diese Fristen als zumutbar angesehen, weil sie weltweit bekannt gemacht worden waren und für eine rechtzeitige Anmeldung wenige Angaben ausreichten. Antragsberechtigt waren alle Geschädigten oder deren Erben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem damaligen Wohnsitz. Inzwischen sind alle Antragsfristen abgelaufen.

    Wichtig ist, dass erbenlose oder nicht geltend gemachte verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstände nicht bei den Rückgabeverpflichteten verblieben. An die Stelle der Rückerstattungsberechtigten oder deren Erben, die, weil sie verstorben waren oder aus sonstigen Gründen Ansprüche nicht geltend machten, traten in diesen Fällen die Nachfolgeorganisationen der jüdischen Gemeinden Deutschlands: die Jewish Restitution Successor Organization (JRSO), die Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) sowie die Allgemeine Treuhandorganisation (ATO). Die von den Nachfolgeorganisationen vereinnahmten Vermögenswerte bzw. deren Erlös wurde vor allem für soziale und religiöse Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden verwendet. Damit war ausgeschlossen, dass die Ariseure oder andere Profiteure die verfolgungsbedingt entzogenen Vermögensgegenstände oder ihren Gegenwert behalten konnten.

    Das später von der Bundesrepublik Deutschland erlassene Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 regelte die nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen nicht durchsetzbaren - und deshalb auf einen Geldbetrag oder Schadensersatz gerichteten - Rückerstattungsansprüche. Das Gesetz betraf Vermögenswerte, insbesondere bewegliche Sachen, die verloren oder untergegangen waren, oder deren Herausgabe aus anderen Gründen nicht möglich war.

    Die Rückerstattungsvorschriften waren Teil der Wiedergutmachungsgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist – bezogen auf das Gebiet der früheren Bundesrepublik – seit langem vollständig abgeschlossen.

    Weil es im Bereich der vormaligen DDR keine Regelungen gab, die dem Rückerstattungsrecht in den alten Bundesländern vergleichbar waren, wurde die Wiedergutmachung für die NS-Opfer im Vermögensgesetz geregelt, das mit dem Einigungsvertrag in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht – bezogen auf die neuen Bundesländer – vor, dass das entzogene Vermögen soweit möglich an die früheren Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger rückübertragen oder entschädigt wird. Die früheren jüdischen Gemeinden gab es hier allerdings größtenteils nicht mehr, sie hatten deshalb keine Rechtsnachfolger. Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Jewish Claims Conference (JCC) zum Rechtsnachfolger für erbenloses und nicht angemeldetes früheres jüdisches Vermögen bestimmt. Die JCC unterstützt mit den Mitteln, die sie über den Entschädigungsfonds oder den Verkauf rückübertragener Grundstücke erhält, auch den Aufbau jüdischer Gemeinden in den neuen Bundesländern.