Interne Meldestelle und Ombudsperson des BMF
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber („Whistleblower“) leisten einen sehr wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, Benachteiligungen auszuschließen und Whistleblowern Rechtssicherheit zu geben. Somit können Whistleblower vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt werden.
Als sogenannte Ombudsperson wurde Herr Dr. Eggers seitens BMF damit beauftragt, die Aufgaben der internen Meldestelle wahrzunehmen. Herr Dr. Eggers ist als Ombudsperson unabhängig von der Hausleitung und zeichnet sich aufgrund seiner herausragenden Fachkunde sowie seiner langjährigen Praxiserfahrungen auf dem Gebiet „Compliance“ aus.
Weitere Informationen zur Funktionsweise einer internen Meldestelle und zu den verschiedenen internen Meldekanälen finden Sie hier sowie auf der Homepage von Herrn Dr. Eggers.
Abgabe einer Meldung
Herr Dr. Eggers verfügt mit den internen Meldekanälen im Internet und mittels einer eigenen App über sehr bedienungsfreundliche Meldeportale, die sich insbesondere auch für juristische Laien eignen. Die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers wird bei jedem Meldekanal gleichermaßen zuverlässig geschützt.
Nur diejenigen Whistleblower, die im BMF beschäftigt sind, können sich vertraulich über die nachstehenden Meldekanäle an die interne Meldestelle wenden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind hiervon auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte zu einer Meldung berechtigt. Der interne Meldekanal von Herr Dr. Eggers ist zudem so gestaltet, dass er Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem BMF in Kontakt stehen.
Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im BMF enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht. Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, kann die interne Meldestelle beziehungsweise die Ombudsperson nicht bearbeiten. Die interne Meldestelle ist daher auch nicht zuständig für Beschwerden allgemeiner Art, die sich z. B. auf die deutsche Finanzpolitik als solches beziehen.