BMF-Schreiben
Hier finden Sie, nach den jeweiligen Steuerarten sortiert, alle Verwaltungsanweisungen – insbesondere sogenannte BMF-Schreiben.
873 Inhalte, sortiert nach
Alle Beiträge zu: BMF-Schreiben
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umsatzsteuer-anwendungserlass Änderungen des Ortes der sonstigen Leistung (§ 3a UStG) durch das Jahressteuergesetz 2010 - Anpassung der Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.4, 3a.6, 3a.8, 3a.12, …
Das BMF-Schreiben erläutert die Änderungen des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
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Steuern Änderung zu Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses
Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)
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Steuern Änderung Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007, BStBl. I 2020 Seite 952 – wie folgt geändert.
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Steuern Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018 (BStBl I S. 706) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.
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Steuern Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 (BStBl I S. 974) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 geändert.
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Steuern Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2019 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert.