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Brexit

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Brexit-Verhandlungen schlagen die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen auf.

Informationen zum Brexit

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU), am 31. Dezember 2020 endete zudem die vereinbarte Übergangsphase. Mit der Einigung auf das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten.

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Brexit-Verhandlungen im Überblick

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat über seine Absicht, gemäß Artikel 50 EU-Vertrag aus der Europäischen Union auszutreten. Auf einer Themenseite der Europäischen Kommission finden Sie alle Informationen zum Ablauf der Verhandlungen, zu den Brexit-Grundsätzen, zu relevanten Vorbereitungsmaßnahmen und die Verhandlungsdokumente als Download.

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Themenbezogene Inhalte

Brexit und Steuern

Was ändert sich durch den Brexit im Bereich Steuern? Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt von Großbritannien aus der EU enthält insbesondere steuerliche Regelungen, die verhindern sollen, dass der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen aulöst, obwohl dieser bereits alle wesentlichen steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat.

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Brexit und Zoll

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Zoll? Die Zollverwaltung hat sich intensiv in den Bereichen Personal, IT-gestützte Zollabfertigung und Sensibilisierung von Unternehmen auf den Brexit vorbereitet, um die sach- und bedarfsgerechte Aufgabenwahrnehmung in Folge des Brexit bestmöglich gewährleisten zu können.

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Brexit und Finanzmarkt

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf den Finanzmarkt? Das Handels- und Kooperationsabkommens deckt Finanzdienstleistungen genauso ab, wie diese im Allgemeinen von den anderen Freihandelsabkommen der EU mit Drittländern erfasst werden. Insbesondere verpflichtet das Abkommen beide Vertragsparteien, ihre Märkte für Anbieter der anderen Vertragspartei offen zu halten, die Dienstleistungen auf dem Wege der Niederlassung erbringen wollen.

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