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28.09.2022

Das Prinzip der Eigenverantwortung stärken

Die Regulierung der Finanzmärkte wurde überarbeitet und wird fortlaufend angepasst, um Finanzkrisen zu verhindern und das Prinzip der Haftung zu stärken.

Das Regelwerk Basel III und seine Umsetzung

Bis zur Finanzkrise 2007/2008 sind viele Banken im Wettbewerb um immer höhere Renditen immer höhere Risiken mit einem immer höheren Verschuldungsgrad eingegangen. Um zukünftigen Finanzkrisen vorzubeugen und Fehlanreize zum Eingehen übermäßiger Risiken einzudämmen, müssen Rendite und Risiko wieder zusammengeführt werden. Banken dürfen nicht auf einen Bail-Out der Steuerzahler vertrauen. Daher ist es wichtig, dem Prinzip der Haftung Geltung zu verleihen und sowohl Eigentümer als auch Gläubiger bei Verlusten und gegebenenfalls in einer Abwicklung in die Verantwortung zu nehmen. Die Regulierung der Finanzmärkte wurde deshalb in den vergangenen Jahren grundlegend mit dem Ziel überarbeitet, die Stabilität der Finanzmärkte sicherzustellen und somit zu verhindern, dass der Steuerzahler für Finanzinstitute in Schieflagen einstehen muss.

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat 2010 das sogenannte Basel III-Paket veröffentlicht und im Laufe der Folgejahre weiter nachgeschärft. Im Jahr 2017 einigte sich der Baseler Ausschuss auf den Abschluss des Reformprozesses (Basel III Finalisierung). Mit dem Regelwerk sollen unter anderem strengere Regelungen an die Kapitalausstattung und Liquidität zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors geschaffen werden. Mit den Basel III-Standards werden somit wichtige Konsequenzen aus der Krise gezogen. Die Basel III-Standards werden durch die europäische Kapitaladäquanzverordnung und Eigenkapitalrichtlinie umgesetzt. Mit dem europäischen Bankenpaket von 2019 wurden viele der neuen Kapital- und Liquiditätsregelungen umgesetzt, während die Finanzierung der Realwirtschaft sichergestellt ist und die Proportionalität für kleine Banken und nicht komplexe gestärkt wurde. Mit dem Bankenpaket von 2021, das aktuell auf europäischer Ebene verhandelt wird, wird der letzte Teil von Basel III zeitnah zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Reduzierung der Variabilität von Eigenkapitalanforderungen umgesetzt.

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Einheitliche Abwicklung von Banken

In der globalen Finanzkrise musste die öffentliche Hand mit Milliardenbeträgen einspringen, um Banken zu stabilisieren oder geregelt abzuwickeln – während zugleich viele Finanzmarktakteure über einen langen Zeitraum auf der Basis verantwortungsloser Geschäftsmodelle hohe Erträge erwirtschafteten. Dies ist nicht hinnehmbar.

So wie es möglich ist, jedes Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen abzuwickeln, muss es auch für Banken Möglichkeiten zur geordneten Abwicklung geben. Mit dem Restrukturierungsgesetz hat die Bundesregierung bereits 2011 dafür gesorgt, dass wie bei jeder anderen Insolvenz auch die Eigentümer als Erste ihren Einsatz verlieren. Das Gesetz wurde Vorbild für die auf EU-Ebene verabschiedete Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD). Während kleinere Banken weiterhin in ein Insolvenzverfahren gehen können, können große und komplexe Banken über eine Abwicklung zur Wahrung der Finanzstabilität abgewickelt werden. Zum Schutz der Steuerzahler sollen primär die Anteilseigner und Gläubiger einer Bank die Verluste und die finanziellen Risiken einer Abwicklung tragen, insbesondere durch den sogenannten Bail-In. Aus diesem Grund sind diese Banken auch verpflichtet Mindestanforderungen an bestimmten Bail-In-fähigen (MREL) Verbindlichkeiten aufzubauen, die im Abwicklungsfall zur Finanzierung herangezogen werden können. Das ist zum einen aus der Perspektive einer fairen Lastenzuordnung wichtig, zum anderen aber auch zur Prävention und Vermeidung von künftigen Finanzkrisen. Die BRRD ist im Januar 2015 durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) in Deutschland umgesetzt worden. Kernelemente sind die Sanierungs- und Abwicklungspläne für Banken. Während die Sanierungspläne durch die Banken selbst in Abstimmung mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu erstellen sind, werden die Abwicklungspläne durch die zuständigen Abwicklungsbehörden erstellt und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen vorbereitet. Ziel ist hierbei, Abwicklungshindernisse gemeinsam mit den Banken bereits im Vorfeld zu beseitigen, damit die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden im Krisenfall schneller und rechtssicherer im Sinne der Finanzmarktstabilität handeln können.

Um bei einer Bankenschieflage die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu stärken, wurde auf EU-Ebene mit Geltung für die Euro-Staaten eine Verordnung über einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR) verabschiedet. Damit wurde das institutionelle Gefüge für die bankenunionsweite Bankenabwicklung geschaffen: der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) und der Einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF). Seit 2016 ist der SRB Abwicklungsbehörde für alle Institute, die unter der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank stehen, sowie für grenzüberschreitend tätige Gruppen. Zur Finanzierung möglicher Abwicklungen wurde der SRF eingerichtet, der bis zum 1. Januar 2024 durch eine Bankenabgabe in Höhe von mindestens 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller im jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen Institute befüllt wird. Sollten die Mittel des SRF nicht ausreichen, soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Letztsicherung („Common Backstop“) eingesetzt werden können, bei dem ein etwaiges Ausfallrisiko für den Steuerzahler, insbesondere durch Sonderabgaben des Bankensektors, vermieden werden soll.

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als nationale Abwicklungsbehörde für die übrigen Institute direkt zuständig, die nicht in den Geltungsbereich des SRB fallen. Somit obliegt es ihr für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Institute die Abwicklungspläne zu erstellen, die Abwicklungsfähigkeit der Institute zu bewerten und mit dem SRB eng zusammenzuarbeiten.

Diese Regelungen stärken die Verlusttragfähigkeit der Banken und damit die Stabilität des Finanzsystems. Gleichzeitig soll dadurch als Lehre aus der Finanzkrise sichergestellt werden, dass nicht die öffentliche Hand und damit die Steuerzahler, sondern die privaten Anteilseigner und Gläubiger für die Risiken der Banken haften.

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Neuordnung des Vergütungssystems

Neben den Institutionen selbst und ihren Investoren müssen zudem auch die Manager, die die Bank führen und in guten Zeiten vom Erfolg des Unternehmens profitieren, beteiligt werden, wenn sie durch ihr Fehlverhalten das Unternehmen in eine Krise gestürzt haben. Falsche, nur auf den kurzfristigen Erfolg ausgerichtete Vergütungsanreize („Boni“) haben nicht unwesentlich mit zur Finanzkrise beigetragen. Deshalb hat die Bundesregierung Banken und Versicherungen verpflichtet, angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Vergütungssysteme einzuführen.

Wenn ein Manager Verluste zu verantworten hat, muss er auch einen Malus, das heißt eine Verringerung seines flexiblen Gehaltsanteils, hinnehmen. Zudem wurde die Bankenaufsicht ermächtigt, die Auszahlung von Boni in bestimmten Fällen ganz zu untersagen. Deutschland hat sich darüber hinaus auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, die negativen Anreize der variablen Vergütung (insbesondere der Boni) für die Risikoübernahme des Managements von Finanzinstituten zu beseitigen.

Mit der Stärkung der Eigenkapitalbasis der Finanzinstitute, dem Bail-In der Eigentümer und Gläubiger, der möglichen Abwicklung der Institute und der Neuordnung des Vergütungssystems von Bankmanagern wird ein zentrales ordnungspolitisches Prinzip wieder stärker zur Geltung gebracht: das Haftungsprinzip. Wer Chancen auf Gewinne hat, muss im Verlustfall auch die Risiken seines Handelns tragen.

Die bankaufsichtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme sind in der Institutsvergütungsverordnung gemäß Paragraph 25a Kreditwesengesetz geregelt. Seit der ersten Verlautbarung am 16. Dezember 2013 wurde die Verordnung mehrmals novelliert, zuletzt am 25. September 2021. Die vorgenommenen Änderungen gehen zum großen Teil auf zwischenzeitliche Überarbeitungen der EU-Eigenmittelrichtlinie zurück.