Stellung der Kommunen im föderalen System
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teile der Länder, die das kommunale Haushaltsrecht regeln und die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen tragen. Zuweisungen der Länder an die Kommunen – z. B. im Rahmen der jeweiligen kommunalen Finanzausgleichssysteme – stellen insofern eine bedeutende Finanzierungsquelle für die Kommunen dar. Zugleich umfasst die kommunale Selbstverwaltung auch eine grundlegende finanzielle Eigenverantwortung, welche sich u. a. durch die Bedeutung einer Reihe wirtschaftsbezogener Steuerquellen mit Hebesatzrechten für die Kommunalfinanzen zeigt. Seit 1970 sind die Gemeinden zudem am Aufkommen der Einkommensteuer und seit 1998 am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt. Der Bund unterstützt die finanzielle Situation der Kommunen im Rahmen seiner durch das Grundgesetz begrenzten Möglichkeiten.
Finanzlage der Kommunen
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Die Berichte des Statistischen Bundesamtes bieten einen umfassenden Einblick in die finanzielle Lage der Kommunen, einschließlich ihrer Einnahmen, Ausgaben und Schulden. Zu den wichtigsten Publikationen gehören:
- Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts: Diese Berichte enthalten detaillierte Informationen über die Ausgaben, Einnahmen und die Finanzierungssalden der Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Kassenergebnisse werden in der Regel drei Monate nach Ende des jeweiligen Quartals veröffentlicht.
- Jährliche Rechnungsstatistik: Diese Statistik umfasst die Jahresabschlüsse der kommunalen Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden sowie Gemeindeverbände und wird nach den vierteljährlichen Kassenergebnissen veröffentlicht.
- (Viertel-)Jährliche Statistische Berichte zu den Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts: Diese Berichte liefern wichtige Daten zur Verschuldung der Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Auf dieser Grundlage nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eigene Auswertungen vor. Im Rahmen der Beratungen des Stabilitätsrats erstellt das BMF zudem zweimal jährlich eine Projektion der Haushaltsentwicklung der Kommunen. Die aktuellen Ergebnisse dieser Projektionen sind im jeweils letzten Beschluss des Stabilitätsrats zur Einhaltung der europäischen Fiskalregeln dokumentiert und auf der Website des Stabilitätsrats abrufbar.
Beteiligung der Kommunen an den Gemeinschaftsteuern und die Gewerbesteuerumlage
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Neben Bund und Ländern sind auch die Gemeinden direkt am Aufkommen der sogenannten Gemeinschaftsteuern beteiligt. Die Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die einzelnen Gemeinden ist bundesrechtlich im Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) geregelt. Die Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist im Finanzausgleichsgesetz festgelegt, die Verteilung im GemFinRefG.
Während der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erst 1998 als Kompensation für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuereinnahmen eingeführt wurde, sind die Gemeinden bereits seit 1970 am Aufkommen der zuvor nur dem Bund und den Ländern zustehenden Einkommensteuer beteiligt. Im Gegenzug wurden Bund und Länder durch den im Rahmen der Gemeindefinanzreform von 1969 zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der kommunalen Finanzlage beschlossenen „Steuertausch“ über die sogenannte Gewerbesteuerumlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage ist ebenfalls im GemFinRefG geregelt.
Die Regelungen des GemFinRefG gelten für alle Länder mit eigenständigen Gemeinden. Für die Stadtstaaten ohne eigenständige Gemeinden, also Berlin und Hamburg, gelten Sondervorschriften nach § 7 GemFinRefG. Einzelheiten der Aufteilung der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer legt das Bundesministerium der Finanzen alle drei Jahre durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates fest.
- Die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer [pdf, 208KB]
- Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG)
- Die Entwicklung der Gewerbesteuerumlage seit der Gemeindefinanzreform 1969 [pdf, 510KB]
- Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform
- Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)
- Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes (Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV)
Entlastungen der Kommunen durch den Bund
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Der Bund unterstützt die Kommunen – trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen – bei der Finanzierung ihrer Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen (u. a. Soziales, Bildung und Betreuung, Verkehr, Klimaschutz, Wohnungsbau, wirtschaftliche Entwicklung, Digitalisierung und Humanitäres) in erheblichem Umfang.
Die größten kommunalen Entlastungen leistet der Bund dadurch, dass er die in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen liegenden Geldleistungen im Bereich Soziales (mit-)finanziert. So trägt der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II zu derzeit über 70 Prozent. Die Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstattet er vollständig. Im Jahr 2026 betragen diese Entlastungen gut 25 Mrd. Euro.
Zur Förderung kommunaler Investitionen gewährt der Bund umfangreiche Finanzhilfen, Investitionsmittel aus der 100 Mrd. Euro - Ländersäule und der Bundessäule des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität sowie Finanzierungsmittel im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben sowie weiterer Förderprogramme.
Zudem unterstützt der Bund die Länder und ihre Gemeinden bei der Erfüllung konkreter Aufgaben, indem er pauschal zu Gunsten der Länder oder ihrer Gemeinden auf Umsatzsteueranteile verzichtet.
Förderung kommunaler Investitionen
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Kommunale Investitionen legen die Grundlagen für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine zukunftsfähige Daseinsvorsorge. Deutsche Kommunen tätigten im Jahr 2024 circa 52 Mrd. Euro Sachinvestitionen und trugen damit fast 50 Prozent der gesamten öffentlichen Sachinvestitionen. Trotz der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder unterstützt auch der Bund die Kommunen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bei ihrer Investitionstätigkeit.
Eine besonders bedeutsame Unterstützung der Investitionstätigkeit von Ländern und Kommunen in ihrer Infrastruktur erfolgt über das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK). Seit 2025 erhalten die Länder über das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) insgesamt 100 Mrd. Euro aus dem SVIK. Zudem werden die Länder und Kommunen auch über weitere Programme, die aus der Bundessäule des SVIK finanziert werden bei Investitionen in bestimmte Infrastrukturbereiche finanziell unterstützt.
Der Bund fördert Investitionen der Kommunen in vielen Bereichen, z. B. in die digitale Bildungsinfrastruktur in Schulen im Rahmen des „DigitalPakt Schule“, den sozialen Wohnungsbau, städtebauliche Gesamtmaßnahmen oder auch in den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr. Aufgrund der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für ihre Kommunen erfolgt vom Volumen her der Hauptteil diese Förderung über die Länder – insbesondere im Rahmen von Bundesfinanzhilfen oder der Gemeinschaftsaufgaben.
Bundesfinanzhilfen und Zuwendungsprogramme des Bundes liegen in der Regel in der Zuständigkeit der einzelnen Fachressorts der Bundesregierung.
Das Bundesministerium der Finanzen ist – neben der Förderung über das LuKIFG – auch für die Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen gemäß dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) verantwortlich. Mit zwei Programmen unterstützt der Bund von 2015-2026 zielgerichtet Investitionen dieser Kommunen in verschiedene Infrastrukturbereiche (KInvFG I) und insbesondere in die Schulinfrastruktur (KInvFG II).
Mit dem Auslaufen des Infrastrukturprogramms nach dem KInvFG Ende 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen eine erste Bilanz gezogen. Diese vorläufige Evaluierung zeigt, dass das Infrastrukturprogramm des KInvFG einen nennenswerten Beitrag zur Steigerung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen und damit zur Angleichung der Wirtschaftskraft in Deutschland geleistet hat. Mehr erfahren Sie hier.
- Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)
- Evaluierung des Infrastrukturprogramms nach dem KInvFG I – vorläufige Bilanz [pdf, 2MB]
- BMF-Monatsbericht Mai 2025: Mehr kommunale Investitionen durch den Bund – die vorläufige Bilanz des Infrastrukturprogramms nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 20. August 2015 (KInvFG I) [pdf, 351KB]
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG II) [pdf, 478KB]
- Übersicht der in den Ländern zuständigen Behörden (KInvFG Kapitel I u. II) [pdf, 84KB]
- Stand der Umsetzung des KInvFG II in den Ländern [pdf, 248KB]
Fachkonferenz Kommunalfinanzen am 5. Juli 2024
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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 5. Juli 2024 eine Fachkonferenz Kommunalfinanzen ausgerichtet. Bei dieser Konferenz erörterten Mitglieder des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der Kommunen und des Bundesministeriums der Finanzen sowie Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft die Frage, wie eine strukturelle Verbesserung der Kommunalfinanzierung und eine Stärkung der kommunalen Investitionstätigkeit angesichts der angespannten Lage aller öffentlichen Haushalte erreicht werden kann.