Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) leistet einen zentralen Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele Deutschlands. Neben der Förderung des Klimaschutzes im Gebäudebereich, der Transformation der Industrie und der Entlastung stromintensiver Unternehmen sind die Förderung einer klimafreundlichen Mobilität, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz zentrale Aufgabenschwerpunkte des KTF. Darüber hinaus werden ab 2026 auch die privaten und gewerblichen Verbraucher bei den Netzentgelten erheblich entlastet und der internationale Klimaschutz unterstützt. Im Jahr 2026 sind Programmausgaben in Höhe von rund 37,4 Mrd. Euro geplant.
Seit 2025 wird der KTF jährlich mit 10 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) verstärkt. Diese Verstärkung erfolgt jeweils zu Jahresbeginn ohne Schuldwirkung. Kredite für den KTF werden über das SVIK erst dann kassenwirksam aufgenommen, wenn auch tatsächlich Gelder verausgabt werden. Die Höhe des SVIK-Mittelabfluss kann daher gerade während der ersten Jahreshälfte von der Höhe der für das SVIK aufgenommenen Kredite abweichen.
Der KTF ist selbst ein Sondervermögen mit einem eigenen Wirtschaftsplan, der jährlich vom Gesetzgeber beschlossen wird. Die Verwendung der Einnahmen erfolgt gemäß den Vorgaben zur Zweckbestimmung im KTF-Gesetz. Wie auch beim Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität sind beim Klima- und Transformationsfonds verschiedene Bundesministerien für die Maßnahmen, Projekte und Programme verantwortlich.
Insgesamt werden die Titel im KTF derzeit von sieben Bundesministerien bewirtschaftet. Die titelscharfe Aufschlüsselung ist dem Bundeshaushaltsplan 2026, Einzelplan 60, Allgemeine Finanzverwaltung, Anlage 3 Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds [PDF, 2 MB] zu entnehmen.
Gemäß § 5 KTF-Gesetz kann der KTF zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. Wenn zum Ende des Jahres die Summe der Ist-Einnahmen die Summe der Ist-Programmausgaben überschreitet, wird die Differenz der Rücklage zugeführt.
Für die Maßnahmen, die im Rahmen des KTF getätigt werden, muss jährlich gemäß § 8 KTF-Gesetz an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages berichtet werden. Der Bericht enthält u. a. Informationen über die Wirkung der finanzierten Maßnahmen auf die Treibhausgas-Emissionen sowie über die Relation von Fördermitteln und Treibhausgas-Minderung.