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Hier finden Sie Informationen zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung.
Mit BMF-Schreiben vom 1. September 2025 wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 146, 146a, 147 und 147a geändert..
Mit BMF-Schreiben vom 13. August 2025 wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 30, 87a, 87d, 122, 154, 165, 172, 197, 219, 235, 363 und 367 geändert.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst.
Mit BMF-Schreiben vom 3. März 2025 wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 geändert
Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 wurde der AEAO an die Änderung der §§ 122, 122 und 123 Abgabenordnung (AO) durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Absatz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst.
Mit BMF-Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinsichtlich der §§ 31b, 46, 52, 80 und 165 Abgabenordnung (AO) geändert beziehungsweise ergänzt.
Die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a wurden geändert.
Das deutsche Recht sieht seit dem Jahr 2021 in § 89a der Abgabenordnung eine nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren vor. Deren Auslegung und Anwendung konkretisiert dieser neue Anwendungserlass. Mit der Veröffentlichung wird das Merkblatt zu Vorabverständigungsverfahren vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.
Im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2023 (BStBl I 2024 S. 12) hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Anwendungserlass zur Abgabenordnung an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben.