Ein wichtiges Thema, mit dem sich das Bundesfinanzministerium befasst, sind die Steuern. Es gibt unterschiedliche Steuerarten in Deutschland und sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates.
Hier stehen fachliche Informationen zu bestimmten Steuerarten zur Verfügung. Dabei handelt es sich vor allem um Verwaltungsanweisungen wie Erlasse, Anordnungen und insbesondere BMF -Schreiben, die zwar nur an die Finanzbehörden gerichtet, aber auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Interesse sind.
Der Kraftfahrzeugsteuerrechner dient der Berechnung der Jahressteuer in einfachen Fällen. Steuerbefreiungen oder Aufschläge wegen abweichendem Entrichtungszeitraum o.ä. werden nicht berücksichtigt.
Hier können Informationen über das internationale und supranationale Steuerrecht abgerufen werden. Dies sind insbesondere die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA), die durch weitere staatenbezogene Informationen ergänzt werden.
Die Liste der öffentlichen Aufgaben, die im Interesse der Gemeinschaft erledigt werden, ist lang: Bildung, Infrastruktur, soziale Absicherung, innere und äußere Sicherheit gehören dazu. Öffentliche Leistungen werden mit Steuereinnahmen finanziert.
Aufgrund der demographischen Entwicklung ist die Absicherung im Alter ein zentrales Thema in Deutschland. Unsre Informationen zur Altersvorsorge haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Millionen Menschen tragen durch ehrenamtliche Tätigkeiten und bürgerschaftliches Engagement zum Zusammenhalt in unserer Gesellschaft bei. Insbesondere Vereine und Vereinsmitglieder leisten durch vielfältige Aktivitäten einen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl.
Ob beim Einkaufen, an der Zapfsäule, beim Biertrinken oder Heizen – jeder zahlt Steuern. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Jeder eingenommene Steuer-Euro fließt in die Gesamtmasse des Staatshaushalts, aus dem die Ausgaben für das Gemeinwohl finanziert werden. Erfahren Sie mehr über die Steuereinnahmen und wie diese verwendet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage beantwortet, ob die verlängerte Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über den Wortlaut hinaus auch bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C 504/16 und C 613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen. Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 übereinstimmt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder regelt das BMF-Schreiben vom 4. April 2018, was für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG gilt.